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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

tl. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 279 
Kampfvereinen zuzurechnen sind, so hat man sich bemüht, die Voraus 
setzungen bestimmt zu bezeichnen, unter denen dem Berufsverein die 
Befreiung von allen landesgesetzlichen Verboten und Strafbestim 
mungen in bezug auf politische Vereine gebührt. Die Voraussetzung 
kann nicht die sein, daß ein solcher Verein sich verpflichtet, unter 
allen Umständen den Koalitionskampf zu vermeiden. Denn auch fin 
den friedlichsten Verein kann eine Lage eintreten, in der sich ein 
Koalitionskampf als unvermeidlich erweist. Es würde aber schon 
viel gewonnen sein, wenn der Berufsverein für einen solchen Fall nach 
seinem Statut verpflichtet ist, zunächst das bestehende oder ein ad hoc 
von der für Errichtung der Gewerbegerichte zuständigen Behörde er 
richtetes Schiedsgericht oder Einigungsamt anzurufen. Ein Verein, der 
in seinem Statut eine solche Verpflichtung übernimmt, könnte freilich 
noch dadurch schädlich wirken, daß er seine Mittel in den Dienst von 
eigentlichen Kampforganisationen stellt. Um das zu verhindern, ist 
eine genaue Festlegung der Verwendungszwecke der Vereinsmittel 
im Statut und eine gesetzliche Vorschrift des Inhalts vorgeschlagen, 
daß die satzungswidrige Verwendung der Vereinsmittel die Einziehung 
* des Vereinsvermögens zugunsten von Einrichtungen, die den Arbeitern 
zugute kommen, zur Folge hat. Vereinen, die mindestens diesen Be 
dingungen entsprechen, könnte — soweit nicht aus anderen Erwä 
gungen noch sonstige Anforderungen gestellt werden müssen —■ die 
volle Befreiung von den landesgesetzlichen Verboten und Strafbestim 
mungen in bezug auf politische Vereine gesetzlich zugesichert werden. r ) 
In privatrechtlicher Beziehung wird von den verschiedensten 
Seiten seit Jahren die uneingeschränkte Verleihung der Rechtsfähig- 
keit der Berufsvereine verlangt. Die Bedeutung dieser Frage wird 
dabei wohl zu hoch angeschlagen. Die Berufsvereine haben in Eng 
land erst 1871 die Möglichkeit erhalten, sich durch Eintragung in 
die öffentlichen Vereinsregister die Rechtsfähigkeit zu verschaffen, also 
zu einer Zeit, als sie längst große Bedeutung gewonnen hatten. Auch 
in Deutschland haben sie sich ohne die Rechtsfähigkeit entwickelt. 
Hier kommt noch in Betracht, daß auch ohne die Rechtsfähigkeit der 
Berufsverein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch des rechtlichen Schutzes 
nicht entbehrt, und dieser Schutz geht weiter, als er Jahrzehnte hin 
durch den englischen Gewerkvereinen zustand. Nach dem Bürger 
lichen Gesetzbuch § 54 gelten für nicht rechtsfähige Vereine die Vor 
schriften der §§ 705—740 über die Gesellschaften, und auf dieser 
Grundlage läßt sich ein Vereinsstatut aufstellen, das in seiner prak 
tischen Bedeutung der Rechtsstellung eines rechtsfähigen Vereins nahe 
kommt. Von Bedeutung, aber sicher nicht von entscheidender, sind 
1) Vgl. dazu van der Borght, Die Weiterbildung des Koalitionsrecbtes der 
gewerblichen Arbeiter in Deutschland, Berlin 1899.
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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