Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
876560443
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-2470
Document type:
Monograph
Author:
Bosenick, Alfred http://d-nb.info/gnd/116266589
Title:
Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Verlag der H. Laupp'schen Buchhandlung
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 114 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Die Ursachen und die Wirkungen des Gesetzes des abnehmenden Ertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
20 
ohne Unsere Erlaubnis Handelsgeschäfte zu machen oder Handelsverkehr zu 
unterhalten, und da durch Unsere Verordnung vom 5. August, die sich auf 
Handelsgeschäfte mit dem Feinde bezog, gewisse Arten von Geschäften mit 
dem Deutschen Reiche zu machen, verboten war, und da durch § 2 Unserer 
Verordnung vom 12. August 1914 die besagte Verordnung vom 5. August 1914 
auch auf Österreich-Ungarn für anwendbar erklärt worden war, und da es 
wünschenswert ist, die in den früheren Verordnungen ausgesprochenen Verbote 
zu wiederholen und auszudehnen und zu diesem Zwecke die Verordnung vom 
5. August 1914 und § 2 der Verordnung vom 12. August 1914 zu widerrufen 
und durch diese Verordnung zu ersetzen, und da es ratsam und notwendig ist, 
alle Personen, die in Unseren Ländern wohnen und ein Geschäft betreiben, an 
ihre Pflichten und Obliegenheiten gegen Uns, Unsere Krone und Regierung 
zu erinnern, haben wir auf Anraten Unseres Geheimen Staatsrats es für an 
gezeigt erachtet, diese Königliche Verordnung zu erlassen und bestimmen hiermit 
wie folgt: . 
Der Ausdruck „feindliches Land“ in dieser Verordnung bedeutet die 
Gebiete des Deutschen Reiches und der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn, 
sowie alle Kolonien und abhängigen Gebiete derselben. 
Der Ausdruck „Feind“ in dieser Verordnung bedeutet Personen oder 
Personengemeinschaften irgendeiner Nationalität, welche in dem feindlichen 
Lande wohnhaft sind oder Geschäfte betreiben, umfaßt aber nicht Personen 
feindlicher Nationalität, welche in dem feindlichen Lande weder wohnen noch 
Geschäfte betreiben. Im Falle von inkorporierten Körperschaften wird der 
feindliche Charakter nur denjenigen beigelegt, welche in einem feindlichen 
Lande inkorporiert sind. 
Die folgenden Verbote treten jetzt in Wirksamkeit (soweit nicht nach 
den nachfolgenden Bestimmungen Lizenzen erteilt werden können): 
1. Es ist verboten, Geldbeträge an einen Feind oder zu dessen Vorteil zu 
zahlen. 
2. Es ist verboten, bezüglich der Zahlung einer Schuld oder einer sonstigen 
Geldsumme einen Vergleich mit einem Feinde abzuschließen oder für 
derartige Zahlungen Sicherheit zum Besten eines Feindes zu leisten. 
3. Es ist verboten, bei dem Trassieren, Akzeptieren, der Zahlung, 
Präsentierung zum Akzept oder zur Zahlung, der Begebung 
oder sonstigen Verfügung über ein begebbares Papier für einen Feind 
tätig zu sein. 
4. Es ist verboten, ein begebbares Papier, welches von einem Feinde oder 
für einen Feind innegehalten wird, zu akzeptieren, zu zahlen oder sonst 
wie darüber zu verfügen. Dieses Verbot soll jedoch keine Anwendung 
finden auf Personen, die keinen vernünftigen Grund zu der Annahme 
haben, daß das Papier von oder für einen Feind innegehalten wird. 
5. Es ist verboten, neue Geschäfte in Aktien oder sonstigen Effekten mit 
einem Feinde einzugehen oder derartige bereits entrierte Geschäfte durch 
zuführen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.