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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
880288361
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-2459
Document type:
Monograph
Author:
Kromrey, Max
Title:
Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von R. L. Prager
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (95 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

I. Abschnitt. Das Budget. vr 
Verschwendung gar nicht oder nur im festgesetzten Betrage auf- 
genommen werden (z. B. Unterstützung der Kulte, Unterstützung 
der Industrie usw.). Die Votierung gewisser Beträge kann auch an 
strengere Formen gebunden sein (qualifizierte Mehrheit usw.). Die 
Gesetzgebung der einzelnen Staaten zeigt ein verschiedenes Vor- 
gehen. KEinzelne Staaten anerkennen in unbeschränkter Weise das 
Budgetrecht des Parlaments. In Nordamerika sind die Ausgaben 
durch das Prinzip beschränkt, daß dieselben nur im öffentlichen 
Interesse geschehen dürfen und Privatunternehmungen Subventionen 
nicht bewilligt werden dürfen. In gewissen Fällen ist in einzelnen 
Staaten Nordamerikas und der Schweiz das Referendum vorge- 
schrieben. Im Kanton Bern sind mit Referendum zu entscheiden 
alle Gesetze und Beschlüsse, die eine Ausgabe von mehr als 
500 000 Frances nach sich ziehen. Eine Reihe von Staaten hat mit 
der Trennung von Staat und Kirche das Prinzip aufgestellt, daß 
für konfessionelle Zwecke keine Ausgaben gestattet seien. In 
Ungarn sind die Zuschüsse des Staates für einzelne Konfessionen 
fixiert. Eine Zeitlang war auch der Zuschuß zu den Kosten des 
Volksunterrichtes festgesetzt. Bei vielen Ausgaben, namentlich für 
nur einmal vorkommende Zwecke, wird in den bezüglichen Gesetzen 
eine Grenze der Ausgaben festgesetzt. 
Im Gegensatz zu dem Bestreben Englands und Frankreichs, 
den Einfluß des Parlaments auf die Feststellung der Einnahmen 
und Ausgaben zu beschränken, ist es in den Vereinigten Staaten 
von Nordamerika umgekehrt die Legislative, die das Budget allein, 
ohne Beeinflussung von Seite der Regierung und ohne Beschränkung, 
entwirft und feststellt. Kein Mitglied ist in irgendeiner Weise be- 
schränkt, nach Belieben Anträge mit Bezug auf Einnahmen oder 
Ausgaben zu stellen. Also „die finanzielle Anarchie“ !). Das Budget 
wird durch die Finanzkomitees entworfen und die vom Finanz- 
minister bezüglich der Bedürfnisse der verschiedenen Ressorts ein- 
gereichten Dokumente dienen nur als Material. Der Finanzminister 
und die Fachminister nehmen an den Beratungen der Komitees 
nicht teil, können aber konsultiert werden. Ursprünglich war bloß 
ein Komitee, das das Budget vorbereitete, dann wurde ein Komitee 
speziell für die Beratung der Ausgaben gebildet, das sich später 
in acht Komitees teilte. Später wurde der Versuch gemacht, diese 
verschiedenen Komitees zu vereinigen, was bis zu einem gewissen 
Grade gelang. Bezüglich der Einnahmen gilt die Praxis, daß der 
Kongreß dieselben nicht alljährlich festsetzt. Im Hause der 
') Jeze, Science des finances. Le budget. (Paris 1910.) S. 239. 
J]}
	        

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Die Nationalökonomie in Frankreich. Verlag von Ferdinand Enke, 1910.
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