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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
880288361
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-2459
Document type:
Monograph
Author:
Kromrey, Max
Title:
Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von R. L. Prager
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (95 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Die Finanzwirtschaft des Vereins
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Macht. 
351 
wir jenes Ereignis, hinsichtlich dessen jemand von keiner Zurechnungs- 
lage betroffen ist, sei es, weil niemand die Zurechnungsmacht hat, sei 
es, weil keine Lage, vorhanden ist, kraft welcher dem Zurechnungs- 
machthaber ein Zurechnungs-Wollen zugehörig werden wird. 
Eine „Zurechnungslage“ kann entweder eine „einmalige Zu- 
rechnungslage“ oder eine „mehrmalige Zurechnungslage“ sein, 
Eine „einmalige Zurechnungslage“ liegt vor, wenn in der Welt die Ge- 
samtheit jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Be- 
dingungen dafür in Betracht kommen, daß jemandem ein einmaliger 
Tatbestand in besonderer Weise zugerechnet wird. Eine „mehrmalige 
Zurechnungslage“ liegt hingegen vor, wenn in der Welt die Gesamt- 
heit jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Be- 
dingungen dafür in Betracht kommen, daß jemandem mehrmalige Tat- 
bestände einer besonderen Art je einmalig zugerechnet werden. Eine 
„Zurechnungslage“ kann ferner entweder eine „einfache Zurech- 
nungslage“ oder eine „nehrfache Zurechnungslage“ sein. Eine 
„einfache Zurechnungslage“ liegt vor, wenn in der Welt die Gesamtheit 
jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Bedingungen 
dafür in Betracht kommen, daß jemandem ein Tatbestand in einer 
einzigen besonderen Weise zugerechnet wird. Eine „mehrfache Zu- 
technungslage“ liegt hingegen vor, wenn in der Welt die Gesamtheit 
jener Allgemeinen vorhanden ist, welche als grundlegende Bedingungen 
dafür in Betracht kommen, daß jemandem ein Tatbestand in mehreren 
besonderen Weisen zugerechnet wird. Eine „mehrfache Zurechnungs- 
lage“ ist wieder entweder eine „konjunktiv mehrfache Zurech- 
aungslage“ oder eine „disjunktiv mehrfache Zurechnungs- 
lage“. Eine „konjunktiv mehrfache Zurechnungslage“ liegt vor, wenn 
in der Welt die Gesamtheit jener Allgemeinen vorhanden ist, welche 
als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemandem 
ein Tatbestand in mehreren besonderen Weisen zusammen zugerechnet 
Wird. Eine „disjunktiv mehrfache Zurechnungslage“ liegt hingegen vor, 
wenn in der Welt die Gesamtheit jener Allgemeinen vorhanden ist, 
welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß 
jemandem ein besonderer Tatbestand nach Wahl des Zurechnenden 
in einer von mehreren besonderen Weisen zugerechnet wird. 
Mit dem Gegebenen „ungünstige Zurechnungslage“ darf nicht das 
Gegebene „Sollen“ verwechselt werden, da „Sollen“ zwar eine be- 
Sonders begründete „ungünstige Zurechnungslagebetroffenheit“ sein kann, 
aber nicht jedes „Sollen“ eine „ungünstige Zurechnungslagebetroffenheit“ 
darstellt. Als „Sollen“ bezeichnen wir jede durch besonderen Anspruch 
begründete Lage, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die 
als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß ein dem 
beanspruchten Verhalten entgegengesetztes Verhalten des Anspruch-
	        

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Gesetz Betreffend Kinderarbeit in Gewerblichen Betrieben. Verlag von Gustav Fischer, 1904.
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