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Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

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Bibliographic data

fullscreen: Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

Monograph

Identifikator:
881661368
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-3236
Document type:
Monograph
Author:
Goldberger, Ludwig Max http://d-nb.info/gnd/117548804
Title:
Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten
Edition:
Achte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
F. Fontane & Co.
Year of publication:
1911
Scope:
1 Online-Ressource (299 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Kapitel II. Arbeit und Werkstätten
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten
  • Title page
  • Contents
  • Kapitel I. Boden und Menschen
  • Kapitel II. Arbeit und Werkstätten
  • Kapitel III. Arbeiter-Vereinigungen und Industrie-Verbände
  • Kapitel IV. Die wirtschaftlichen Generalstabskarten im amerikanisch-deutschen Wettbewerb
  • Kapitel V. Die Vereinigten Staaten und ihre St. Louis-Weltausstellung 1904. I.
  • Kapitel VI. Die Vereinigten Staaten und ihre St. Louis-Weltausstellung 1904. II.
  • Kapitel VII. Der Nationalreichtum
  • Kapitel VIII. Von den Eisenbahnen
  • Kapitel IX. Die Steuerverhältnisse
  • Kapitel X. Aphoristische Aufzeichungen aus dem Westen
  • Kapitel XI. Die "Union Iron Works" in San Francisco
  • Kapitel XII. Des Prinzen Heinrich Amerikafahrt und die "Captains of Industry"
  • Kapitel XIII. Allerlei über die Arbeiterfrage
  • Kapitel XIV. Kritik des Trustwesens
  • Kapitel XV. Amerikaner über Amerika
  • Kaptitel XVI. Die deutsch-amerikanischen Beziehungen im Handelsverkehr und in der Presse

Full text

A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 269 
quelle jedes Steuersubjekt zu zahlen hat. Hier hängt also die Steuer- 
leistung einzig und allein von der Steuerkraft jedes einzelnen Steuer- 
subjektes ab, nicht aber davon, ob sein Nachbar oder welches Steuer- 
subjekt immer seiner Steuerpflicht entspricht oder nicht. Bei der 
Perzentualsteuer genießt der Staat den Vorteil, daß er automatisch 
an dem steigenden Nationaleinkommen teilnimmt, ohne daß er zu 
der stets mißliebigen Maßregel der Erhöhung des Steuerfußes 
greifen muß. In neuerer Zeit wird bei einzelnen Steuern zur 
Kontingentierung der Steuersumme zurückgegriffen ohne aber 
die Repartition anzuwenden, es wird die Kontingentierung mit dem 
Perzentualsystem vereint. Dies geschah z. B. in Österreich und 
Ungarn bei der Zuckersteuer, um ein gewisses minimales HEin- 
kommen dem Staate zu sichern, nachdem sich bei der Steuerver- 
gütung aus Anlaß der Ausfuhr ergab, daß der Staat mehr zurück- 
zahlte, als er einnahm. 
6. Ordentliche und außerordentliche Steuern. Mit 
Rücksicht auf die Bestimmung und die Beständigkeit der Steuer 
unterscheiden wir ordentliche und außerordenliche Steuern. 
Außerordentliche Steuern sind solche, welche außerordentlichen 
Bedürfnissen genügen sollen, deren Dauer in der Regel auf eine 
beschränkte Zeit lautet. So war in England lange Zeit hindurch 
die Einkommensteuer eine außerordentliche Steuer, die zur Deckung 
der durch Kriege verursachten Kosten bestimmt war. In Nord- 
amerika wurden im Bürgerkriege die verschiedensten Verzehrungs- 
und Verkehrssteuern zur Deckung: der Kriegskosten eingeführt. 
Dasselbe geschah in allen Staaten infolge des Weltkrieges. 
7. Haupt- und Nebensteuern. Haupt- und Neben- 
steuern oder Ergänzungssteuern. Hauptsteuern sind 
diejenigen, auf welchen das Schwergewicht des Steuersystemes ruht, 
so bis in die jüngste Zeit Ertragssteuern, Verzehrungssteuern, jetzt 
immer mehr Einkommens- und Vermögenssteuern; die Neben- 
steuern, Ergänzungssteuern, oft in der Form von Zu- 
schlägen, dienen zur Ergänzung des aus den Hauptsteuern stam- 
menden Einkommens. Einkommens- und Vermögenssteuern werden 
oft bloß als Ergänzungssteuern benutzt. 
8. Besondere oder Zwecksteuern. Mit Rücksicht auf 
die Verwendung der Steuer unterscheiden wir allgemeine und 
besondere Steuern, unter letzteren speziell Zwecksteuern. 
Der Ertrag der allgemeinen Steuern wird zur Deckung der Staats- 
ausgaben überhaupt verwendet, die besonderen, Zwecksteuern werden 
mit besonderen Zwecken verbunden, denen sie zu dienen haben, so 
Schulsteuern, Kirchensteuern, Wegesteuern, Kriegssteuern, Invaliden-
	        

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Régime Des Chambres de Commerce. Libr.-impr. réunies, 1894.
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