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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
883823179
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4396
Document type:
Monograph
Author:
König, Joseph http://d-nb.info/gnd/119182084
Title:
Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
Edition:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 1083 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Futtermittel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

317 
zu einem Achtel von den Provinzen und zu zwei Achteln von den Gemeinden aufgebracht. Der Staats- 
zuschuß zu den Renten beträgt 1925: 125 Millionen fr. Außerdem trägt der Staat die Verwaltungskosten, 
Die Staatsbürgerversorgung von 1920 ist laut Gesetz von 1924 durch eine obligatorische Alters-, 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung ersetzt worden, die am 1. Januar 1926 in Kraft getreten 
ist, sich aber im Etat von 1925 noch nicht auswirkt. Sie umfaßt alle Lohnarbeiter innerhalb einer 
gewissen Einkommensgrenze und sieht darüber hinaus in gewissem Umfange Versicherungsberechtigung 
vor. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen aufgebracht. Der 
Staat gibt erhebliche Zuschüsse. Die Leistungen bestehen in Altersrenten für den Versicherten und seine 
Ehefrau, ferner in Witwen- und Waisenrenten, Öffentliche Beamte mit Pensionsberechtigung sind nicht 
einbezogen; unberührt bleiben auch die obligatorischen Sonderkassen für Bergarbeiter und 
Seeleute. 
e. Italien. 
Staatsausgaben für Kranken-, Invaliden- und Altersversorgung und -versicherung. 
1913/14 1925/26 
Original- Vorkriegs- 
ziffern kaufkraft 
Krankenfürsorge für Italiener im Auslande und Ausländer in 1000 Lire 
in allen. rei. nee nern 1000 200 
Yassa Nazionale di Previdenza per gli Operak sd — — 
Alters- und Invalidenversicherung ..........000+000000 +00 50 010 10 002 
Waisenfürsorge und politische Opfer von 1848/49 0.000444 911 182 
Insgesamt .... 48 51 921 10 384 
Das auch in Italien viel diskutierte Problem der obligatorischen Krankenversicherung hat bisher noch 
keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Die Krankenfürsorge liegt in Händen caritativer Verbände 
und der Kirche, teilweise obliegt sie auch den Gemeinden. Der Staat leistet nur in gewissen Ausnahme- 
fällen Zuschüsse, wo Leistungen der nachgeordneten Verbände nicht. in Frage kommen können. So ist 
im Etat 1925/26 eine Million Lire für erkrankte, im Auslande lebende Italiener und für mittellose erkrankte 
Ausländer in Italien vorgesehen. 
Für die Alters- und Invalidenversicherung bestanden in Italien vor dem Kriege nur freiwillige Kassen. 
Eine obligatorische Versicherung wurde erst gleichzeitig mit der Arbeitslosenversicherung im Jahre 1919 
geschaffen. Trägerin war zunächst die bereits bestehende Cassa Nazionale di Previdenza per la Invalidita 
e la Vecchiaia degli Operai, doch gingen mit dem 1. Januar 1920 infolge der Zentralisierung der gesamten 
italienischen Sozialversicherung ihre Funktionen auf die Cassa Nazionale per le Assicurazioni Sociali über. 
Wie bei der Unfallversicherung erfolgte auch bei der Alters- und Invalidenversicherung ein allmählicher 
Aufbau; waren zunächst nur bestimmte Arbeiterkategorien, dann Angestellte bis zu einem bestimmten 
Einkommen versicherungspflichtig, so wurden durch Dekret vom Jahre 1923 alle Arbeitnehmer dem 
Versicherungszwange unterworfen. Die Versicherungspflicht erstreckt sich vom 15. bis zum 65. Lebens- 
jahre, nach welchem die Altersrente einsetzt. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
in gleicher Höhe aufgebracht. Hinzu tritt in jedem Leistungsfalle ein fester Staatszuschuß. Außerdem 
zahlt der Staat an freiwillig Versicherte ein Drittel der ihnen zustehenden Rente. Die Höhe der Beiträge 
beträgt 2 vH des Einkommens des Versicherten. Zur Deckung der Rentenzuschüsse werden außer einem 
Verwaltungskostenzuschuß jährlich 50 Millionen Lire aus dem Etat zur Verfügung gestellt. Da dieser 
Betrag bisher nicht voll beansprucht wurde, konnten die Überschüsse einem Reservefonds zufließen. 
Die Leistungen der Invalidenversicherung bestehen in einer Invalidenrente bei Eintritt von zwei Drittel 
Erwerbsunfähigkeit. An Stelle dieser Rente kann auch ein Heilverfahren bewilligt werden. Die Höhe 
der Leistungen richtet sich nach den bis zum Versicherungsfalle gezahlten Beiträgen. Die Leistungen 
steigen bis zu zwei Dritteln des letzten Arbeitslohnes, gehören mithin zu den höchsten aller entsprechenden 
Versicherungsgesetze. Auch gewährt die Versicherung Witwen und Waisen eine Rente bis zu einer Zeit 
von 6 Monaten. 
Der Fürsorge für beruflich besonders Gefährdete dient u. a. die Cassa Invalidi delle Marina Mercantile. 
Diese Kasse zahlte schon 1914 2015 000 Lire an Pensionen; die Leistungen richten sich nicht nach 
der Höhe der Beiträge, sondern nach dem entgangenen Verdienst. Auch in ihrem Rahmen ist eine zeitlich 
begrenzte Hinterbliebenenrente vorgesehen. 
Eine staatliche Hinterbliebenenfürsorge findet sich im Nachkriegsetat für die Hinterbliebenen der Opfer 
von 1848/49, ein Hilfswerk, das vom Fascismus dem staatlichen Aufgabenbereiche zugewiesen wurde. 
Für eine abschließende Beurteilung der Alters- und Invalidenversicherung ist die Tatsache wesentlich, 
daß der Staat, ohne Zuschüsse zu gewähren, als Träger einer Anzahl von Pensions- und Fürsorgekassen
	        

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Geld-, Bank- Und Börsenwesen. C.E. Poeschel Verlag, 1927.
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