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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
883879484
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5824
Document type:
Monograph
Author:
Illig, Hermann
Title:
Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung
Place of publication:
Strassburg
Publisher:
Verlag von Karl J. Trübner
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 87 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Abschnitt. Das französische Geldwesen der grossen Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung (von 1789 bis 1796): Die Papiergeldwährung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

Natur des Völkerrechts. 
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ein Staat von dem Typ des Bundesstaates, in dem im Verhältnis des 
Bundesstaates zu dem Gliedstaate innerstaatliches Recht, Staatsrecht, 
gelten würde, als vorliegend zu gelten haben. Gleichwohl aber ist 
dem Völkerrecht ein Rechtsetzungsorgan nicht fremd, nur ist 
hier das Eigentümliche festzustellen, daß die jeweiligen Recht 
setzungsorgane, nämlich die Staaten, die bestimmte Normen als 
für sich verbindlich ins Leben rufen wollen, zugleich die Adressaten 
dieser Normen sind. Während im innerstaatlichen Recht Rechts 
setzungsorgane und Normenadressaten auseinandersallen, decken sie 
sich im Völkerrecht. Und wie tagtäglich von wenigen, z. B. nur von 
zwei Staaten, für sie als Vertragsparteien gültiges Recht gesetzt wird, 
so sind aus großen Staatenkonserenzen, z. B. 1899 und 1907 aus den 
Haager Friedenskonferenzen, in größtem Umfange Rechtsnormen mit 
umfassendem personellem Kreis geschaffen worden. Fehlt also im 
Völkerrecht kein „Gesetzgeber", mag dieser auch besonderer Art sein, 
so ist auch eine Rechtsprechung, wobei man noch nicht notwendig 
an den wieder eingegangenen zentral-amerikanischen Gerichtshof 
1907—1917 oder an den neuen, am 13. Dezember 1920 geschaffenen 
des Völkerbundes zu denken braucht, dem Völkerrecht nicht unbekannt: 
Man hat nur die Worte internationale Schiedsgerichtsbarkeit aus 
zusprechen, um zu zeigen, daß, wenn auch die ordentliche Gerichts 
barkeit, so, wie wir sie vom Landesrecht her gewohnt sind (von gemein 
samen Gerichten von Staaten in Bundesstaaten aus Grund von Staats 
verträgen abgesehen), im Völkerrechte noch in der Entwicklung be 
griffen ist, doch dem Völkerrecht derBegriss derRechtsprechung 
keineswegs fremd ist. Zudem lehrt die Geschichte aller Kultur 
völker, daß das Recht stets schon vor dem Gericht dagewesen ist, 
und daß die Volksgenossen auch schon zu einer Zeit Normen als Rechts 
normen anerkannt haben, als ihnen zu ihrer Durchsetzung nur die rohe 
Gewalt, die Selbsthilfe, das Fehderecht, zur Verfügung standen. Und 
was nun endlich den Hauptvorwurf gegen das Völkerrecht anlangt, daß 
ihm derZwang mangle, so zeigt zunächst auch hier die Geschichte, daß 
der staatliche Zwang erst zu einer Zeit in das staatliche Leben getreten 
ist, in der längst Recht bestand. Zum anderen aber ist der Zwang durch 
Vollstreckungsorgane, so wie ihn jetzt der Völkerbund erhalten soll, 
im Völkerrecht einmal in der scharfen Form des Krieges und außer 
dem, unter der Herrschaft des Völkerbundes, des wirtschaftlichen 
Gesamtboykotts, vorhanden, zum anderen aber gibt es neben diesem
	        

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Grundzüge Des Positiven Völkerrechts. Ludwig Röhrscheid Verlag, 1921.
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