Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
890236992
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-15675
Document type:
Monograph
Author:
Wehberg, Heinrich http://d-nb.info/gnd/1054450218
Title:
Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus
Place of publication:
München
Publisher:
Verlag von Duncker & Humblot
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XIII,170 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die Bodenreform im Lichte des Freihandels. 1891
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

216 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
schrieben wird. Der Arbeitgeber ist zur sofortigen Entlassung befugt, 
wenn der Arbeiter sich einer groben Ehrbeleidigung, Körperverletzung 
oder gefährlichen Drohung gegen den Arbeitgeber, dessen Hausge 
nossen oder Mitarbeiter schuldig macht. Zum sofortigen Austritt ist 
der Arbeiter berechtigt bei „tätlicher Mißhandlung oder grober Ehr 
beleidigung“ gegen ihn oder seine Angehörigen seitens des Arbeit 
gebers. Das ist nicht genau dasselbe und setzt stillschweigend voraus, 
daß der Arbeitgeber in bezug auf Ehre und Person eine größere Fein 
fühligkeit hat als der Arbeiter. 
Die österreichische Gewerbeordnung berührt sich in den Gründen 
für sofortigen Austritt mit der deutschen; nur hat die letztere —■' ab 
gesehen von der meist präziseren Fassung — noch den Verlust der 
Fähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit mit aufgenommen. Der § 124 
der deutschen Gewerbeordnung gibt dem Arbeiter das Recht zum so 
fortigen Austritt: 
1. wenn er unfähig wird zur Fortsetzung der Arbeit, 
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlich 
keiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeiter oder seine Familien 
angehörigen zuschulden kommen lassen, 
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder deren Familienan 
gehörige den Arbeiter oder dessen Familienangehörige zu Handlungen ver 
leiten oder zu verleiten suchen oder mit des Arbeiters Familienangehörigen 
Handlungen begehen, welchegegen die Gesetze oder die guten Sitten laufen, 
4. wenn der Arbeitgeber 
a) den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, 
b) bei Stücklohn nicht für ausreichende Beschäftigung sorgt, 
c) sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen den Arbeiter 
schuldig macht, 
5. wenn der Arbeiter bei Fortsetzung der Arbeit einer „erweis 
lichen Gefahr“ für Leben oder Gesundheit ausgesetzt sein würde, die 
bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. 
Von diesen Gründen betreffen die unter 2, 3, 4 a und 4 c genannten 
gesetzwidrige Handlungen und bewußte Pflichtwidrigkeiten des Ar 
beitgebers, die unter 1, 4 b und 5 genannten dagegen gehen von 
der Person und den Interessen des Arbeiters aus. Bei den unter 2 auf 
geführten Tätlichkeiten oder groben Beleidigungen ist der Austritt 
nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Ar 
beiter länger als 1 Woche bekannt sind. Die gleiche Einschränkung 
ist auch bezüglich des Entlassungsrechtes der Arbeitgeber vorgesehen, 
aber nicht nur für den Fall grober Beleidigungen und Tätlichkeiten, 
sondern auch für die sonst erwähnten Fälle gesetz- und pflichtwidrigen 
Verhaltens. Dadurch daß der Arbeiter der gleichen Einschränkung 
nur für den einen erwähnten Fall unterworfen wird, trägt die Ge
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.