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Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Bibliographic data

fullscreen: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Monograph

Identifikator:
893136298
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77125
Document type:
Monograph
Author:
Preisigke, Friedrich http://d-nb.info/gnd/116281871
Title:
Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens
Place of publication:
Strassburg im Elsass
Publisher:
Verlag von Schlesier & Schweikhardt
Year of publication:
1910
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 575 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftspolitik
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Begriff und Aufgaben der Volkswirtschaftspolitik
  • Zweiter Teil. Allgemeine Gütererzeugungspolitik
  • Dritter Teil. Besondere Gütererzeugungspolitik
  • Vierter Teil. Güterverbrauchspolitik
    Vierter Teil. Güterverbrauchspolitik
  • Fünfter Teil. Güterumsatzpolitik
  • Sechster Teil. Einkommenspolitik
  • Siebter Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • Index

Full text

Preispolitik. 
123 
diese Preise dürfen dann bis zur Aushängung eines behördlich 
gestempelten abgeänderten Verzeichnisses nicht überschritten 
werden. Darin liegt eine gewisse Beschränkung der Preis 
bildung. Die in die Verzeichnisse aufzunehmenden Höchst 
preise selbst werden aber nicht von der Behörde, sondern von 
ben beteiligten Brotverkäufern und Gastwirten festgesetzt und 
können von ihnen nach ihren: Ermessen durch neue, in gleicher 
. Weise bekanntzugebende Preisfeststellungen ersetzt werden. 
Im übrigen erfolgt die Preisbildung ini Handelsverkehr ohne 
behördliche Einmischung. Für die Ermittlung der Börsen 
preise sind gewisse Gmndsätze im Börsengesetze festgestellt; 
sie wirken aber nicht sachlich auf die Gestaltung der Preise 
ein. Dasselbe gilt von dem Reichsgesetze von: 8. Februar 
1909, „betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit 
Schlachtvieh". Das Gesetz ermächtigt die obersten Landes- 
behörden, für Schlachtviehmärkte zum Zwecke der Feststellung 
von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften zu erlassen 
und Einrichtungen anzuordnen. Vorschriften, durch welche 
die Feststellung von Preisen nach Schlachtgewicht verboten 
wird, dürfen nicht erlassen werden, sofem diese Feststellungen 
auf tatsächlichen Unterlagen beruhen. Daß gerade bei freier 
Preisbildung die behördliche Fürsorge für dauernde zuver 
lässige Feststellung und Veröffentlichung der Preise größeren 
Umfang erreichen muß, liegt in der Natur der Sache. Die 
grundsätzlich freie Preisbildung würde ausnahmsweise und 
vorübergehend dann verlassen werden können und müssen, 
wenn durch Naturereignisse, Ausstände, Aussperrungen, künst 
liche Machenschaften usw. die Preise notwendiger Bedarfs 
gegenstände so hoch gehalten werden, daß sie die Grenzen der 
Kaufkraft der schwächeren Volksschichten in einem für das 
Gesamtwohl schädlichen Umfang überschreiten. 
Beim Verkaufe der Waren, die der Staat selbst in den 
ihm ausschließlich vorbehaltenen Betrieben („Monopole") her-
	        

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Das Baugewerbe in Der Volks-, Berufs- Und Betriebszählung von 1925. Deutscher Baugewerksbund (N. Bernhard), 1930.
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