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Borrowing and business in Australia

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Bibliographic data

fullscreen: Borrowing and business in Australia

Monograph

Identifikator:
897040368
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-15215
Document type:
Monograph
Title:
Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade
Place of publication:
Stade
Publisher:
Selbstverlag der Freien Baugewerks-Innung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (110 Seiten, 24Blatt)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Document type:
Monograph
Structure type:
Contents
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

4...das Datum der Ausstellung, Die Untersuchung, auf Grund derer das Zeugnis 
ausgestellt wird, darf frühestens einen Monat nach dem Tage der Ausstellung des 
Ursprungs-Gesundheits-Attestes erfolgen. Die vorerwähnten Bescheinigungen müssen 
von dem zuständigen argentinischen Konsul beglaubigt werden. 
Die Kartoffelsendungen werden im argentinischen Ankunftshafen nochmals 
untersucht. Wird hierbei eine der vorerwähnten Krankheiten festgestellt, so muß 
der Empfänger die Kartoffeln zurücksenden, andernfalls wird nach Ablauf der hier- 
für seitens der Zollverwaltung festgesetzten Frist die Sendung durch die Sanitäts- 
behörde vernichtet. 
Von der Untersuchung im argentinischen Ankunfishafen sind diejenigen Sen- 
dungen befreit, die außer den vorerwähnten Attesten den Nachweis darüber erbringen, 
daß sie unter Mitwirkung eines argentinischen delegierten Sachverständigen im Ver- 
schiffungshafen einem der nachstehend beschriebenen Verfahren unterworfen und 
nach dem Zeugnis dieses Beamten unter guten Verstauungs- und Lüftungsbedingungen 
verschifft worden sind. 
Wer von diesen Ausnahmebedingungen in den Verschiffungshäfen, wo sich ein 
argentinischer delegierter Sachverständiger befindet, Gebrauch machen will, kann 
dessen Mitwirkung nachsuchen, damit der Beamte 
entweder bei der Anwendung eines Desinfektionsbades zugegen ist und darauf 
die Verpackung der desinfizierten Kartoffeln mit seinen Zeichen versieht. Als 
Desinfektionsbäder werden angesehen solche aus 3°%,iger Bordeauxbrühe oder 
aus Schwefelcalcium, das in heißem Wasser aufgelöst ist und mindestens 2,5% 
Schwefel enthält. Die Bäder müssen auf Verlangen des argentinischen Sach- 
verständigen wiederholt werden. Die Kartoffeln sind in den beim Transport ge- 
brauchten Kisten zu desinfizieren. 
oder damit der Beamte die Sendung daraufhin untersucht, ob in ihr eine 
der oben erwähnten Krankheiten vorhanden ist. Zu diesem Zwecke muß die 
Sendung nach der Entnahme der Muster 15 Tage lang gesondert aufbewahrt 
werden, um Verwechselungen zu vermeiden, und wenn festgestellt ist, daß die 
Sendung gesund ist, werden die Verpackungen in derselben Weise wie voı- 
stehend bezeichnet. 
Das über eine der vorstehenden Maßnahmen ausgestellte Attest wird Reinheits- 
zeugnis (certificado de limpieza) genannt. Es wird nach Beendigung des Verfahrens 
ausgestellt unter Angabe der getroffenen Maßregeln, der Marke und Nummer der 
Kisten, welche die Kartoffeln enthalten, Name des Abladers und Empfängers und 
eines Hinweises auf die übrigen Bescheinigungen. In diesem Attest sind ebenfalls die 
oben erwähnten guten Verstauungs- und Lüftungsbedingungen zu bescheinigen. 
Kartoffelsendungen, deren gesunder Zustand durch eines der vorerwähnten Ver- 
fahren festgestellt ist, können über jeden Hafen der Republik eingeführt werden, so- 
bald die betreffenden Bescheinigungen im Landwirtschaftsministerium eingesehen 
worden sind, Alle übrigen Sendungen dürfen nur über Buenos Aires eingeführt 
werden unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften. 
Stempelab- Pakete ohne Handelswert die. für Privatpersonen. bestimmt sind und 
gabe für deren Inhalt auch nicht für Handelszwecke Verwendung findet, sollen nach einer 
Pakete ohne Verordnung vom, 21. Mai 1913 von der im Artikel 32 Ziffer I des Gesetzes Nr. 4927 
Handelswert. vom 17. Oktober 1905 (Stempelgesetz) auferlegten Stempelabgabe von 1 $ m/n befreit sein- 
Druck‘ von‘ PASS &GARLEB 'G. in: 6H.' Berlin W. 57; Bülowstr. 66;
	        

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Die Technischen Hilfsmittel Für Den Transport Zu Wasser Und Zu Lande von Fleisch in Gekühltem Und Gefrorenem Zustande. Deutsch-Argentin. Centralverband, 1913.
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