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Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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Bibliographic data

fullscreen: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

Monograph

Identifikator:
897653432
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-12556
Document type:
Monograph
Author:
Schaulis, Georg
Title:
Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung
Place of publication:
Tilsit
Publisher:
Buchdruckerei "Lituania"
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 114 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Abschnitt. Die Lehre Kankrins
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904
  • Title page
  • I. Lebende Tiere
  • II. Animalische Nahrungsmittel
  • III. Fische, Wassertiere und deren Produkte
  • IV. Bodenprodukte und Waren daraus
  • V. Früchte, Gemüse und anderen Pflanzen und Samen
  • VI. Getränke
  • VII. Zucker, Zuckerwaren und alle anderen Süsstoffe
  • VIII. Oele, Fette, Wachs und Waren daraus
  • IX. Pflanzensäfte, Harze und Klebmittel
  • X. Teer und Mineralöle
  • XI. Brennstoffe
  • XII. Aromatische Öle, Essenzen, Parfumerie- und Toilettengegenstände
  • XIII. Gerb- und Farbstoffe, Farben und Lacke
  • XIV. Chemische Produkte und Präparate
  • XV. Arzneistoffe, einfache und zusammengesetzte Medikamente
  • XVI. Holz, Drechsler-, Schnitz- und Flechtstoffe sowie Waren daraus
  • XVII. Mineralien, Erden und Waren daraus; Glaswaren
  • XVIII. Papier und Papierwaren
  • XIX. Häute und Felle, Leder- und Kürschnerwaren
  • XX. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus
  • XXI. Seide und Seidenwaren
  • XXII. Wolle, Ziegenhaar und andere tierische Haare sowie Waren daraus
  • XXIII. Baumwolle und Baumwollenwaren
  • XXIV. Flachs, Hanf und andere nicht besondere benannte vegetabilische Spinnstoffe, Garne und Waren daraus
  • XXV. Kleidungen, Wäsche und Pelzwaren, mit Ausnahme von solchen aus Papier, Leder, Kautschuk oder Wachstuch
  • XXVI. Metalle und Metallwaren
  • XXVII. Wagen, Eisenbahnfahrzeuge, Schiffe und dergl.
  • XXVIII. Musikinstrumente
  • XXIX. Zünd- und Sprengstoffe
  • XXX. Waren und Gegenstände, im Tarif nicht besonders benannte.
  • XXXI. Abfälle
  • Contents

Full text

— 
1* 
Y orbemerkung 
Der geltende bulgarische Vertragstarif, der auf den Tarifvereinbarungen mit Österreich-Ungarn, Frank 
reich, Großbritannien, Italien, Rußland und Serbien basiert, gilt außer für die Einfuhr dieser Staaten auch für 
jene aus dem Deutschen Reiche, den Niederlanden, Rumänien, der Schweiz, Spanien, Schweden, Norwegen und 
der Türkei kraft der zwischen ihnen und Bulgarien abgeschlossenen Handelsverträge, für die Einfuhr aus den 
Vereinigten Staaten kraft des Meistbegünstigungsrechtes, das sie gegenüber der Türkei besitzen und das auch 
auf ihre Handelsbeziehungen zu Bulgarien Anwendung findet, endlich für die Einfuhr aus Dänemark, Griechen 
land, Montenegro, Portugal auf Grund eines bloßen gegenseitigen Einverständnisses ohne eigentlichen Vertrag. 
Die Einfuhr ausländischer Waren nach Bulgarien (einschließlich Ostrumelien) unterliegt, je nach deren 
Provenienz, zwei verschiedenen Arten der Zollbemessung; 
1. Die Waren jener Staaten, welche mit Bulgarien einen Handelsvertrag abgeschlossen haben oder ohne 
ein solches Übereinkommen in ihren Handelsbeziehungen mit Bulgarien oder der Türkei das Recht der Meist 
begünstigung genießen, unterliegen dem Vertragstarife. 
2. Die Waren aller übrigen Staaten entrichten; a) die Zollsätze des Vertragstarifes, falls diese mit 
14% vom Werte oder höher festgesetzt sind, oder sich als spezifische Zölle darstellen, oder b) einen Zoll von 
14% vom Werte dort, wo der Vertragstarif einen niedrigeren Satz enthält. 
Außer den Zöllen wird bei der Einfuhr durch die Zollämter noch von bestimmten Verbrauchsgegen 
ständen auf Grund des Nettogewichtes eine Akzise, von allen Waren ferner eine Oktroigebühr eingehoben, 
welche gleichfalls bei der Einfuhr entrichtet werden müssen. Werden die Oktrois nach dem Werte der Waren 
bemessen, so werden sie ohne weiteres Schätzungsverfahreu nach dem für die Erhebung der Zollgebühren fest 
gesetzten Werte berechnet. 
Bulgarien hat am 31. Dezember 1902 die Handelsverträge mit den vorstehend genannten Staaten ge 
kündigt und im März folgenden Jahres einen neuen Zolltarifentwurf veröffentlicht, der auch bereits am 10. April 
(28. März) vom Parlamente mit geringen Abänderungen genehmigt wurde. Derselbe wurde von der Zentralstelle 
zur Vorbereitung der Handelsverträge in deutscher Übersetzung als Heft 18 der „Mitteilungen“ veröffentlicht. 
Mitte November 1903 wurde die Kündigung seitens der bulgarischen Regierung zurückgezogen, am 
13. März 1904 jedoch die Kündigung sämtlicher Verträge neuerlich vorgenommen. Gleichzeitig wurde der 
frühere Entwurf, der die Sanktion nicht erhielt, einer Umarbeitung unterzogen und dieser neue Tarif am 22. August v. J. 
in einer französischen Ausgabe den Vertretern der fremden Regierungen als Grundlage für die Vertragsverhand- 
lungen überreicht. 
Der neue Tarif wurde am 10. Dezember n. St. 1904 von der Sobranje angenommen und am 31. Dezember 1904 
vom Fürsten sanktioniert. 
Der vorliegenden Übersetzung dieses Tarifes wurde neben dem französischen hauptsächlich der 
bulgarische Text zugrunde gelegt; außerdem wurde zum besseren Gebrauche dieser Publikation noch der derzeit 
geltende Vertragszolltarif sowie der Akzisen- und Oktroistarif, der nach Art. 12 des „Gesetzes zur Anwendung 
des allgemeinen Zolltarifes“ auch weiterhin neben den Sätzen des neuen Zolltarifes in Anwendung kommen wird, 
Ms Anhang beigefügt. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs wird durch einen fürstlichen Ukas bestimmt werden. 
Üa infolge der im Jahre 1904 erfolgten Kündigung der Handelsverträge die Geltung derselben am 13. März 1905 
abläuft, steht es der bulgarischen Regierung frei, den neuen Tarif an diesem Tage in Kraft zu setzen. Voraus 
sichtlich wird jedoch dieser Tarif erst an einem späteren Zeitpunkte, und zwar in der durch die bevorstehenden 
Handelsvertragsverhandlungen abgeänderten Form in Kraft treten. 
Wien, im Jänner 1906.
	        

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Denkschrift Betreffend Die Neuregelung Der Handelspolitischen Beziehungen Deutschlands Zu Den Vereinigten Staaten von Amerika. [Mitteleuropäischer Wirtschaftsverein in Deutschland], 1905.
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