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Wirtschaft als Leben

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Bibliographic data

fullscreen: Wirtschaft als Leben

Monograph

Identifikator:
897668707
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-15691
Document type:
Monograph
Author:
Wolff, Pierre von
Title:
Die Genussscheine nach schweizerischem Recht
Place of publication:
Bern
Publisher:
Buchdruckerei Stämpfli & Cie.
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 161 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Wirtschaft als Leben
  • Title page
  • Contents
  • Der Wertgedanke ein verhülltes Dogma der Nationalölonomie
  • Die Herrschaft des Wortes
  • Die Grenzen der Geschichte 1903
  • Zur sozialwissenschaftlichen Begriffsbildung 1906-1909
  • Freiheit vom Worte. Über das Verhältnis einer Allwirtschaftslehre zur Soziologie 1923
  • Die Wirtschaftliche Dimension. Eine Abrechnung mit der sterbender Wertlehre 1923
  • Vom Wirtschaftsleben und seiner Theorie 1924
    Vom Wirtschaftsleben und seiner Theorie 1924
  • Index

Full text

30 
„Der Wertgedanke“, 
Einleitung Erwähnung geschehen, mit dem Hinweise auf ihre seltsamen 
Folgezustände: Es betrifft den Kampf aller gegen alle, wie er 
innerhalb der „Wertlehre“ vorherrscht; jenen dauernden, und dauernd 
unentschiedenen Kampf ums Alleinsein! 
Die Erledigungen dessen, von dem man dafür hält, daß es 
unter „Wert“ zu erledigen sei, sie erfolgen nämlich je vom subjek 
tiven Standpunkte eines Theoretikers aus; wobei der letztere, sofern 
er einen selbständigen Beitrag zur „Wertlehre“ liefern will — eine 
„Werttheorie“! — nach seiner Weise von vorne beginnen muß. 
Daneben halten aber alle diese Erledigungen unter sich auch einen 
Zusammenhang im objektiven Sinne aufrecht: Sie stellen sich, ins 
gesamt, gegeneinander in ausschließenden Widerspruch. Jede von ihnen 
will unter allen, als ihresgleichen angesehenen Erledigungen den 
Anspruch auf alleinige Geltung erheben, und läßt demnach von den 
übrigen nur soviel gelten, als — ihren eigenen Anschauungen nach — 
ihr selber gemäß ist. So ist, in großen Zügen das Wesentliche fest 
gehalten, das Gebaren beschaffen, das innerhalb der „Wertlehre“ als 
das herkömmliche gelten darf. 
Dieser Tatbestand liegt viel zu offen, um ihn erst noch durch aus 
drückliche Belege erhärten zu müssen. Wie er jedoch seine ganze 
Wucht für den gesuchten Beweis einsetzt, wird sofort klar, sobald wir 
uns auf das Verhältnis besinnen, das innerhalb der „Wertlehre“ vor 
walten müßte, wenn anders ein solches Gebaren Sinn und Verstand 
haben soll. 
Nach solchem Tatbestand zu schließen, hält man im Geiste der 
herkömmlichen Anschauung offenbar dafür, daß alle Aussagen, die sich 
auf irgendeine Art mit dem Ausdrucke „Wert“ verknüpfen, unter 
einander von unmittelbarstem Bezug seien. Danach kann 
also unter Anknüpfung an den Ausdruck „Wert“ in irgendeiner be 
stimmten Hinsicht nichts ausgesagt werden, ohne nicht damit schon 
allen abweichenden Aussagen, die unter derselben Anknüpfung und 
nach der gleichen Hinsicht erfolgen, zu widersprechen. Unter den 
ebenerwähnten Bedingungen kommt also jeder Unterschied im 
materiellen Gehalt verschiedener Assagen ohne weiteres schon einem 
Widerspruche gleich. In einem solchen Verhältnisse allein könnte 
jenes herkömmliche Gebaren begründet sein. 
Damit jedoch ein bloßer Unterschied zwischen verschiedenen Aus 
sagen, die sich sonst in der gleichen Richtung bewegen, sofort einem 
Widerspruche gleichkomme, müßte doch ohne Zweifel über ein und 
dasselbe ausgesagt worden sein. Denn über verschiedene Dinge 
kann in genau derselben Richtung abweichend ausgesagt werden, ohne
	        

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Die Alters- Und Invaliden-Versicherung. F. Kortkampf, 1884.
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