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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
898897718
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20842
Document type:
Monograph
Author:
Ecker, Alexander
Title:
Taxämter oder private Schätzungen?
Place of publication:
Essen-Ruhr
Publisher:
Verlag von W.F. Schulte
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (74 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die Wertschätzung städtischer Grundstücke zu Beleihungszwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

gesondert eingeführte Artikel behandelt, sondern sie werden als zu 
den Waren gehörig und mit diesen als ein Ganzes betrachtet, wenn 
glaubhaft gemacht wird oder aus Urkunden ersichtlich ist, daß sie mit 
den Waren zusammen zu einem Preise gekauft oder bei dem Kaufe 
der Waren zugegeben sind. 
Für Artikel, auf die der erste Absaß Anwendung findet, ist, vor- 
behaltlich der untenstehenden Bestimmungen, außer der etwa für das 
Yanze zu entrichtenden Wertabgabe, kein besonderer Zoll zu zahlen. 
Der erste Absay findet keine Anwendung: 
a) auf nach dem Werte zu verzollende Gegenstände ~ soweit 
sie bei der Einfuhr nicht fest an den Waren befestigt sind, 
oder offensichtlich dazu bestimmt sind, daran befestigt zu 
werden ~, die nicht nach dem Werte zu verzollenden Waren 
beigefügt sind oder Teile solcher darstellen, wenn der Gesamt- 
wert dieser Gegenstände mehr als 100 Gulden oder mehr als 
3 v H des Gesamtwerts der Waren beträgt, zu denen sie ge- 
hören; 
auf die in Position 44 unter I erwähnten Spielkarten, auf 
das Zigarettenpapier und die Zigarettenhülsen, wie in Po- 
sition 97 unter I erwähnt, auf Gegenstände, für die ein 
pezifischer Zoll von mehr als einem Gulden je Hektoliter 
oder je 100 kg oder eine Verbrauchssteuer erhoben wird, 
sowie weiterhin auf Gegenstände, die einer Wertabgabe von 
über 8 v H unterliegen, vorausgesezt, daß für das Ganze 
dieselbe oder eine höhere Wertabgabe als für die hinzugefügten 
Gegenstände erhoben wird. 
Von den unter den Buchstaben a und b erwähnten Gegenständen 
wird ein besonderer Zoll erhoben. Hinsichtlich der mit einem spezi- 
fischen Zoll oder einer Verbrauchssteuer belasteten Gegenstände 
werden auch die nicht verpackten Gegenstände als „verpackt an- 
gesehen, soweit die in oder bei einer Ware anwesende Menge der- 
selben Gattung (unter Gattung von Gegenständen sind hierbei Gegen- 
stände zu verstehen, die einer gleichen Abgabe unterliegen und bei 
getrennter Einfuhr zu derselben Position gehören würden) 1200 g 
oder weniger wiegt. Wenn für die getrennt zu verzollenden Gegen- 
stände ein Einfuhrzoll nach dem Wert erhoben wird, so kann der 
Wert, der für die Berechnung des gegebenenfalls von dem Ganzen 
zu erhebenden Zolls angemeldet werden muß, um den Wert der 
getrennt zu verzollenden Gegenstände verringert werden. 
Gegenstände, die auf Grund vorstehender Bestimmungen für sich 
zu verzollen sind, sowie Gegenstände, die Waren beigefügt werden 
oder die Teile solcher darstellen und auf die die Bestimmungen des 
ersten Absatzes und des Artikel 2, dritter Absatz, nicht zutreffen, werden 
als gesondert eingeführte Gegenstände betrachtet und müssen als solche 
besonders angemeldet werden. 
Artikel 25. Unter Beachtung der Bestimmungen des dritten 
Absatzes dieses Artikels wird für zollpflichtige Verpackungsmittel 
üblicher Beschaffenheit kein besonderer Zoll erhoben, sofern nicht aus 
der Art, aus dem geringen Handelswerte oder aus der geringen 
Menge der darin verpackten Waren zu schließen ist, daß sie lediglich 
deshalb mit Waren gefüllt sind oder zur Einfuhr von Waren ver- 
wendet werden, um sie dem für diese Verpackungsmittel festgesetzten 
Zolle zu entziehen. 
Unter Verpackungsmittel im Sinne dieses Artikels ist die Ver- 
packung zu verstehen, die in handelsüblicher Weise für den Versand, 
die Ablieferung oder den Verkauf der darin verpackten Waren dient. 
Von zollpflichtigen Verpackungsmitteln andrer als handelsüblicher 
Beschassfenheit sowie von zollpflichtigen Verpackungsmitteln handels- 
üblicher Beschaffenheit, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen be- 
stehen oder die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Gegenständen für den 
Haushalts-, Küchen-, persönlichen oder ähnlichen Bedarf offensichtlich 
dazu verwendet werden, den Käufer zum Kauf der darin verpackten 
Waren zu bewegen, um sich auf diese Weise gleichzeitig einen 
bleibenden Gebrauchs-, Aufbewahrungs- oder Verpackungsgegenstand 
zu verschaffen, ist gesondert Zoll zu erheben. 
Verpackungsmittel, von denen auf Grund obenstehender Bestim- 
mungen der Zoll gesondert zu erheben ist, werden als gesondert ein- 
geführte Gegenstände betrachtet und müssen als solche gesondert an- 
gemeldet werden; in diesem Falle braucht der Wert dieser Gegen- 
stände nicht in dem Werte der darin enthaltenen Waren einbegriffen 
zu sein; die Position 95 des Tarifs findet auf sie keine Anwendung. 
Falls die in Absay drei genannten Verpackungsmittel ausschließ- 
lich für das Verpacken von Waren verwendet werden, für die ein Wert- 
zoll erhoben wird, so findet die Bestimmung des Absatzes drei keine 
Anwendung. 
Artikel 26. Wenn im Tarif nichts andres bestimmt ist, dann 
wird der Zoll auf nach dem Gewichte zu verzollende Waren für das 
Reingewicht berechnet, worunter das Gewicht ohne irgendwelche Ver- 
packung zu verstehen ist. 
Mir behalten Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung 
zu verfügen, daß die Berechnung des Zolls der namentlich zu be- 
nennenden Gegenstände nach dem Rohgewichte vorgenommen werden 
kann und zwar nach Abzug der dabei festzusetzenden Tara. 
Artikel 27. Unter Zucker im Sinne dieses Gesetzes ist sowohl 
das zu verstehen, was gemäß dem Zuckergeseßz vom Jahre 1924 
(Staatsblad Nr. 425) der Verbrauchssteuer unterworfen ist, als auch 
verbrauchssteuerfreier Süßstoff, der durch die Fehlingsche Lösung redu- 
ziert wird. 
Der Zuckergehalt des Zuckers und zuckerhaltiger Waren ist bei 
Ausführung dieses Gesseßes nach den durch allgemeine Verwaltungs- 
verordnung zu erlassenden Vorschriften festzustellen. 
Artikel 28. Bei der Einfuhr von ganz oder teilweise nach dem 
Zucker-, Salz- oder Weingeistgehalt zu verzollendenWaren, und vonWaren, 
die mit Äther oder andren dergleichen aus Weingeist gebrannten oder 
zubereiteten Stoffen hergestellt sind, die einer Abgabe unterworfen sind, 
kann der Anmelder auf Wunsch den Gehalt oder die Zusammensetzung 
von Amts wegen feststellen lassen und zwar gegen Zahlung einer 
durch allgemeine Verwaltungsverordnung festzuseßenden Vergütung. 
Die Untersuchung des Gehalts oder der Zusammensetzung er- 
übrigt sich, falls der Anmelder in seiner Anmeldung sich zur Zahlung 
des höchsten Zollsazes bereiterklärt, der für die Waren im Hin- 
blick auf die darin enthaltenen Stoffe erhoben werden kann. In 
diesem Falle wird für die nach dem Weingeistgehalte zu verzollenden 
Waren das Vorhandensein von Süßstoffen nicht berücksichtigt. 
Artikel 29. Wenn die nach dem Rohgewichte zu verzollende 
Waren sich in derselben Verpackung befinden wie nicht zu verzollende 
oder auf andre Weise zu verzollende Waren, oder wie nach dem Roh- 
gewichte zu verzollende Waren, die nicht zu derselben Position ge- 
hören, so wird als Rohgewicht der nach diesem Maßstab zu verzollenden 
Waren das Gewicht der so zu verzollenden Waren in ihrer unmittel- 
baren (ersten) Verpackung zuzüglich 25 v H angenommen. 
Artikel 30. Soweit nicht ausdrücklich etwas andres bestimmt 
ist, gelten zwecks Durchführung dieses Gesetzes: 
1. als „Tarif" der in Artikel 1 erwähnte Tarif, in dem der Betrag 
und der Hundertsat des Einfuhrzolls angegeben sind; 
2. als „Position“ und „Tarifposition“ sowohl die durch die laufen- 
den Nummern im Tarif bezeichneten Tarifpositionen, wie auch
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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