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Das Konkursverfahren

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Bibliographic data

fullscreen: Das Konkursverfahren

Monograph

Identifikator:
898983401
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-14637
Document type:
Monograph
Author:
Stern, Bruno http://d-nb.info/gnd/124543715
Title:
Das Konkursverfahren
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von G.A. Gloeckner
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 160 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 15. Die Anmeldung der Konkursforderungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Konkursverfahren
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Wesen des Konkurses
  • § 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung
  • § 3. Konkursantrag
  • § 4. Die Konkurseröffnung
  • § 5. Die Konkursmasse
  • § 6. Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung
  • § 7. Die Sicherung der Konkursmasse
  • § 8. Der Konkursverwalter
  • § 9. Der Gemeinschuldner
  • § 10. Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse
  • § 11. Sonderstellung einzelner Gläubiger
  • § 12. Rechtsstellung der Konkursgläubiger
  • § 13. Die Rangordnung der Konkursgläubiger, Vorrechte einzelner Konkursgläubiger
  • § 14. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß
  • § 15. Die Anmeldung der Konkursforderungen
  • § 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkursforderungen
  • § 17. Die Verteilung der Konkursmasse
  • § 18. Die Konkursbeendigung
  • § 19. Der Zwangsvergleich
  • § 20. Überblick über die Bestimmungen des Konkursstrafrechtes
  • Index

Full text

Die Anmeldung öer Ronkursforderungen. 
97 
erfolgen, der zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Ronkurs- 
forderungen dient und zweckmäßigerweise mit anderen Terminen 
zu verbinden ist. Einzelne Gerichte berufen ohne weiteres nach 
Einlauf nachträglicher Forderungsanmeldungen besondere Prü 
fungstermine ein. hierdurch erwachsen — insbesondere durch die 
notwendige öffentliche Bekanntmachung — erhebliche Rosten,- es 
erscheint als zweckdienlich, hiervon abzusehen und nach Einlauf 
einer verspäteten Anmeldung den Anmeldenden davon zu ver 
ständigen, daß ohne gegenteilige Mitteilung von seiner Seite die 
Anberaumung eines besonderen Prüfungstermins zunächst unter 
bleibt und der Termin zur Prüfung der nachträglich an 
gemeldeten Forderungen mit einer späteren Gläubigerversamm 
lung verbunden wird. Um unnötige Rosten bei der nichteinhelligen 
Praxis der Gerichte zu vermeiden, erklärt der säumige Anmelder 
Zweckmäßigerweise in seiner Forderungsanmeldung, daß die An 
beraumung eines besonderen Prüfungstermins unterbleiben und 
Gelegenheit zur Prüfung der von ihm nachträglich angemeldeten 
Forderung bei der nächsten Gläubigerversammlung gegeben wer 
den möge. Zugleich empfiehlt es sich für den säumigen Anmelder, 
sich mit dem Ronkursverwalter über die Anerkennung der Forde 
rung in Verbindung zu setzen und sich zu vergewissern, ob nach 
der Praxis des zuständigen Ronkursgerichts die Berücksichtigung 
der Forderung bei der Schlußverteilung erfolgt, auch wenn sie 
erst in der zur Abnahme der Schlußrechnung einberufenen Gläu 
bigerversammlung festgestellt wird, halten Ronkursverwalter und 
Ronkursgericht diese Behandlung für unzulässig — streng ge 
nommen ist an der Unzulässigkeit nicht zu zweifeln — und kann 
nicht damit gerechnet werden, daß vor dem Schlußtermine ohnehin 
noch eine Gläubigerversammlung abgehalten wird, so bleibt zu 
erwägen, ob die höhe der zu erwartenden Ronkursdividende die 
Aufwendung der durch die Abhaltung eines besonderen Prüfungs 
termins erwachsenden Rosten rechtfertigt- denn die Gläubiger, 
welche Forderungen nach dem Prüfungstermin anmelden, haben 
die Rosten des besonderen Prüfungstermins zu tragen. Die Zurück 
ziehung der Forderungsanmeldung erscheint übrigens in der Regel 
selbst in dem Falle als unzweckmäßig, wenn lediglich die Fest 
stellung der Forderung im Schlußtermine, nicht aber auch ihre 
Berücksichtigung bei der Schlußverteilung erzielt wird. Venn die 
tabellarische Feststellung erleichtert die Vollstreckung nach Ron- 
kursbeendigung und setzt die 30 jährige Verjährung in Lauf,- sie 
ist also nicht wertlos, und zudem gelangen auch bei Zurücknahme
	        

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Der Weltverkehr Und Seine Mittel. Verlag von Otto Spamer, 1913.
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