Umladungen. Art. 80. Wenn die Eisenbahn, welche Transitgüter von oder nach einem
Grenzstaate führt, ‚eine andere Spurweite hat, als die jenes Staates, und an der
Grenze endet, so erfolgt die Umladung durch Vermittlung der Zollstellen von
Mendoza, Santa F& und Tucumän, welch letztere dem Zollamt in Jujuy untersteht.
; Art. 81. Nach‘ Besichtigung der Waggons, ihrer Siegel und Verschlüsse
kann die Entladung vorgenommen werden unter Vergleich mit den Herkunfts-
scheinen, auf dienen die Uebereinstimmungen oder Abweichungen zu vermerken
sind. - Dann erfolgt die Verladung der Frachtstücke in die neuen Waggons
unter ‚Aufstellung der Umladescheine und unter Beobachtung des in den Artikeln
30 und 81 vorgeschriebenen Verfahrens.
Art. 82. In der Spalte für Bemerkungen auf den Herkunftsscheinen und
Frachtbriefen wird bei jeder einzelnen Position die Nummer des Waggons an-
gegeben, in den die betreffenden Waren umgeladen wurden. Die Umladescheine
werden den ‚Herkunftsscheinen angefügt und bilden zwei besondere Sätze, dıe
den vorgeschriebenen Instanzenweg durchmachen.
Art. 83. Das ‚Ausgangszollamt übersendet der Zollstelle, die bei der
Umladung in Vermittlung tritt, die Umschläge mit den Scheinen und Frachtbriefen
der nach den Grenzländern in Transit expedierten Güter sowie die Schlüssel
der Waggons, in denen sie befördert werden.
E Wenn es sich um Transitgüter nach Bolivien handelt, so hat die für
die Umladung zuständige Zollstelle die Dokumente nach Quiaca weiterzuschicken,
zusammen mit dem Begleitschein der schmalspurigen Waggons.
Art. 84. Wenn die herankommenden Waggons an Züge anderer Spur-
weite angekuppelt werden können, ohne daß eine Umladung erforderlich ist,
so beschränkt ‚sich die Zollstelle darauf, diesem Verfahren beizuwohnen, ohne
die Erfüllung j;einer besonderen Formalität zu verlangen.
Art. 85. , Wenn die Einladung der Transitgüter vom Schiff in Waggons
oder umgekehrt ausführbar ist, so kann das Laden oder Entladen ohne vorherige
Einlagerung in folgenden Fällen zugestanden werden:
1. wenn die ganze Ladung des Schiffes für ein Grenzland bestimmt ist
und auf ununterbrochenem Landwege mit oder ohne Umladung befördert
werden soll;
2. wenn die für den Transitverkehr bestimmte Teilladung eines Schiffes
abgesondert verstaut ist und, ohne die übrigen Lade- oder Entladearbeiten
zu stören, umgeladen werden kann;
5. wenn, ein. Schiff ganz. oder teilweise von Empfängern eines Grenz-
landes gechartert worden ist und die Umladung ohne Umstände vor-
genommen werden kann.
Art. 86. Die Zollämter dürfen das in dem vorhergehenden Paragraphen
erwähnte Verfahren nicht gestatten, wenn es mit der Erfüllung der in diesem
Reglement aufgestellten Forderungen im Widerspruch steht.
Verkehr = Art. 87. Der Transitverkehr per Eisenbahn von ausländischen Waren,
im Inlande. die für das Inland bestimmt sind und deren Zölle auf den Landzollämtern entrichtet
werden sollen, ist gestattet.
Art. 88. . Dieser Binnen-Transitverkehr erfolgt unter Einhaltung der in
den Artikeln 4 bis 39 ‘des. vorliegenden Dekretes getroffenen Verfügungen und
zwar mit nachstehenden Abweichungen:
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