Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

* 'Ej 
30 
haben, daß der Geschäftsbetrieb nicht in deutschfeindlichem Sinne geführt 
wird. Die gleichen Maßnahmen können gegenüber Unternehmungen getroffen 
werden, die ihr Wirkungsgebiet ganz oder zum Teil im belgischen Kongo 
staat haben sowie gegenüber belgischen Unternehmungen, von deren Anlage 
kapital sich mindestens 10 % im Eigentum deutscher Staatsangehöriger 
befinden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.