TÜRKEI
Inhalt im einzelnen
9
Artikel 10.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die
Schulden und Verbindlichkeiten, die nach Veröffentlichung des Gesetzes vom
18. August 1330 (31. August 1914) eingegangen sind.
Artikel 11.
Dieses Gesetz tritt in Kraft am 21. September 1330 (4. Oktober 1914).
Artikel 12.
Der Justiz- und Finanzminister wird mit der Durchführung dieses Ge
setzes beauftragt.