Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. Ab{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Der Paragraph behandelt in Hauptfache die Einwirkung einer Weiterveräukerung 
bzw. einer mehrmaligen Veräußerung nacdjeinander auf das Mietverhältnis. Er wurde 
erft nachträglich eingefügt (8. II, 174). 
1. Sag 1 enthält im ©runde nicdht8 anderes al8 eine felbftverftändlidhe analoge 
Anwendung des allgemeinen Prinzips der SS 571 ff. auf den Jal einer mehr - 
maligen Veräußerung deS vermieteten oder verpachteten Örunditücks, die hier der 
Deutlichkeit halber vom SGefeß au3drüclich für ftatthaft erklärt wird (vol. B. a. a. DJ) 
5. b. jeder nachfolgende Erwerber, aleichviel welcher, tritt für die Dauer feines 
Eigentums ohne weiteres fraft GefeBe8 in bie ih aus dem Mietverhältnis ergeben- 
den Rechte und Verpflichtungen ein. 
\ Sm diefer Hinficht hat alfo jede Veräußerung in bezug auf die Miete die- 
'elben rechtliden Folgen, wie bie erfte Veräußerung, und e3 finden, wie 
hervorzuheben ift, uf x weitere Veräußerung nicht bloß S 571 Abf. 1 
Anwendung GezüglihH Abf. 2 f. Bem. 2), fondern auch die $$ 572—578, alfo 
n8befondere auch hinjichtlih der Wirkfamkeit von Borausverfügungen bezug 
ih des MietzinjeS und der Zuläffigkeit von Aufredhnungen. | 
Eine entjprechende Unwendung des S 578 kant Hier jedoch nur darin 
jeftehen, daß die Beftimmungen der 88 571 ff. nur bezüglich desjenigen Er- 
werbers Geltung haben, der dem veräußernden Grundfhickseigentumer gegens 
über die Mietverpflidhtungen übernommen hat, nicht aber darin, daß die 
Üebernahme feiten8 eine8 Erwerber8 auch für einen fpäteren Ermerber 
we Mer jih zu feiner Nebernahme verftand (fo mit Mecht Zimmer- 
manıt S. 76). 
Wenn der Erwerber da8 vermietete Orundftück nach der Neberlaffung be = 
[aftet, fo findet nad Saß 1 8 577 entiprechende Unmwendung, vol. Mittel- 
itein S. 522 mit S. 513 ff. 
. 2. Sag 2 bringt aber für den Zall einer mehrmaligen Veränßerung eine ein- 
hneidende Befonderheit, die fih auf Mbf, 2 des S 571 bezieht: 
Dienach trifft nämlich die in jener GefegeSitelle (Sag 1) verfügte hlüirg- 
OaftSähnlide Haftung binfidhtlih des von dem neuen Erwerber dem 
Mieter zu erfebenden Schadens nur den erften Vermieter, nicht aber 
den erften neuen Erwerber im Berhältnifie zum zweiten und fo weiter. 
Der Mieter kann fidhH demgemäß immer nur an den erften urfprünglichen 
VBermieter halten, wenn irgendein weiterer Erwerber wegen Nichterfüllung 
der Vermieterpflichten fchadenserfaßpflichtig wird. 
Nur dies allein Kann der Sinn des Sages 2 fein, und nicht etwa der, 
aß in diefem Falle wenigftenZ der dritte Erwerber als Vermieter im Sinne 
de5 8 579 anauleben fei und hafte, da das Gefek gerade hier die drei Ber 
jonen des Vermieters, Erwerber und neuen Erwerber8 beftimmt aus- 
3nanderhält (über die verfhiedenen Anfichten val. Plane und Dertmann zu 
5579, Schollmeyer_S. 53, Borcherdt S. 109, WMitteljtein S. 521, Brückner 
S. 130, Arnold S. 114, Zimmermann S. 68 und 69, Kipp-Windfcheid 
S. 686, Gellwig, Verträge S. 436, Dernburg S 224, II, Crome .S. 571. 
‚Eine befondere Anficht ftellt Roban a. a. DO. auf, der den Vermieter und 
ılle Erwerber des Grundftücks rmlten des legten Ermerbhers N MNaß- 
gabe des S 571 Abi. 2 wie felbitichuldnerifche Bürgen und im VBerbältnifte 
Aueinander wie Nacbürgen haften Iaffen will; wenn auch innere ©ründe 
mür diefe Auffahlung Ipreden mögen, {0 ijt doch der Wortlaut des Gejehes 
Stemit TOlechthin unvereinbar, vol. insbef. Dertmann zu $ 579). 
Unders8 geftaltet fih die Rechtslage natlirlich, wenn der Erwerber 
Vermieter geworben ift, D. bh. wenn daS zwifhen ihm und dem Mieter 
deftehende Nechtsverhältni8 fich zu einem vertragSmüßigen gefaltet 
hat. In Joldhem alle müfjen eben alle für den Vermieter geltenden 
ra auch auf ibn zur Antvendung gelanaen. Rimmermann a. a. D. 
3. 69. 
Da in der Unterlafung der Kündigung für den erften nach der Ver- 
iußerung zuläffigen Termin die FortjeBung des Mietverhältnifjes auf ver 
'ragsmäßiger @rundlage zu erbliden GE fo fan e8 in einem fonkreten 
Falle von diefem SGefichtspunkt auS vorkommen, daß der erfte Erwerber 
ılS Bürge haftet, wenn der ae Vermieter frei geworden ift, vgl. 
a8 bei Zimmermann a. a. ©. S, 69 und 70 angeführte VBeilpiel. , 
3m Sale der Weiterveräußerung kannt eS auch vorkommen, daß der Mieter 
teben der Haftung des urfprünglicdhen VermieterS auch die bürg/haftsmäßige 
Saftınma eine8 Crmerhber&a ander noch eine weitere erhält. 2. 3. der Berz 
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