Metadata : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

MS

II.
Vom  16.  Dezember  1918  ab  gelten  für  die  achtstündige  Schicht  folgende ­
  Mindestlöhne  bei  normaler  Arbeitsleistung:
a)  Tiefbau-  und  Zimmerhauer,  gelernte  Handwerker,  erste

Maschinisten  12,00  Mk.
b)  Tagebauhäuer  11,50  „
c)  Schlepper  und  Heizer  11,00  „
d)  Ausgebildete  Fabrikarbeiter  10,50  „
e)  Ausgebildete  Abraumarbeiter,  Motorwärter,  Maschinisten
an  kleinen  Maschinen  10,00  „
s)  Hilfsarbeiter  in  Fabrik,  Grube  und  Abraum  .....  9,00  „
g)  Weibliche  Arbeiter  7,00  „
h)  Jugendliche  Arbeiter  über  14  Jahre  .  4,00  „
Jugendliche  Arbeiter  über  15  Jahre  5,50  „
Jugendliche  Arbeiter  über  16  Jahre  7,00  „

Wo  in  diesen  Klassen  von  einzelnen  Arbeitern  der  vorbezeichnete
Mindestlohn  bereits  erreicht  ist,  erhalten  eine  Zulage:  männliche  Arbeiter
1,00  Mk.,  weibliche  Arbeiter  0,80  Mk.,  jugendliche  Arbeiter  0,60  Mk.
In  den  Füllen,  wo  bei  Eintritt  des  Mindestlohnes  gegen  den  bisherigen ­
  Lohnstand  nicht  eine  Zulage  in  Höhe  der  vorstehenden  Sätze  erreicht ­
  wird,  tritt  diese  Zulage  in  jedem  Falle  voll  in  Kraft.
III.
Die  Gedingelöhne  werden  mit  der  Maßgabe  erhöht,  daß  der  unter
II  a),  b)  und  c)  festgesetzte  Mindestlohn  für  die  achtstündige  Arbeitsschicht ­
  bet  normaler  Arbeitsleistung  gewährleistet  wird.  Entsprechende
Vereinbarung  erfolgt  zwischen  Werksvertreter  und  Arbeiter  vor  dem
Arbeitsort.
IV.
Mit  Einführung  der  vorbezeichneten  Mindestlöhne  ■  fallen  sämtliche
bisher  gezahlten  Teuerungszulagen  weg;  es  wird  lediglich  eine  Kindergeldzulage ­
  in  Hohe  von  6  Mk.  monatlich  pro  Kind  gewährt.
V.
Ueberstunden,  Neben-  und  Sonntagsschichten  soivie  Feiertagsarbeiten
sind  nur  in  Notfällen,  bei  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  oder  zur
Sicherung  des  Betriebes,  nach  Vereinbarung  mit  dem  Arbeiterausschuß
zulässig.  Für  die  ersten  beiden  Ueberstunden  werden  25  Prozent,  für
jede  wettere  sowie  für  Neben-  und  Sonntagsschichten  50  Prozent  und
für  Feiertagsarbeiten  100  Prozent  Zuschlag  gezahlt.
VI.
Die  endgültige  Festlegung  aller  am  13.  Dezember  getroffenen  Vereinbarungen ­
  erfolgt  in  einem  kollektiven  Abkommen  ((Tarifvertrag).
Senftenberg,  den  15.  Dezember  1918.
Arbeitgeberverband  des  Vereins  der  Niederlausitzer  Braunkohlenwerke,
gez.:  H  e  u  b  e  l.
Im  Aufträge  der  Arbeiterverbände:
gez.:  Briewig.

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