Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

DÄNEMARK

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Inhalt  im  einzelnen

§  2.  Bis  zum  10.  Oktober  1914  kann  kein  Prozeßverfahren  bei  dänischen
Gerichten  eingeleitet  oder  Zwangsvollstreckungen  vorgenommen  werden,  darunter
Veräußerung  von  Pfandobjekten,  für  eine  vor  dem  1.  August  1914  im
Auslande  oder  an  das  Ausland  gemachte  Schuld,  wenn  dieselbe  dem
Gewerbebetriebe  des  ursprünglichen  Gläubigers  wie  des  Schuldners  entstammt. ­
  Ebensowenig  kann  in  diesem  Zeitraum  die  Auslieferung  einer  hier
beruhenden  Sicherheit,  die  für  eine  solche  Schuld  bestellt  ist,  verlangt  werden.
§  3.  Der  Schuldner  ist,  in  den  im  §  1  und  2  besprochenen  Fällen,  verpflichtet, ­
  die  Schuld  nach  der  Verfallzeit,  falls  ein  höherer  Zinsfuß  nicht
vereinbart  ist,  mit  dem  jeweilig  geltenden  Nationalbankdiskont,  jedoch  nicht
unter  6%  jährlich,  zu  verzinsen.
Dieses  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.

Die  in  den  Paragraphen  1  und  2  des  Gesetzes  Nr.  179  vom  20.  August  1914
über  Zahlungsaufschub  genannte  Zeitfrist,  der  10.  Oktober  1914,  wird  bis  zum
15.  Januar  1915  verlängert,  wonach  die  Betreffenden  sich  zu  richten  haben.
            
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