VI. Mbfnitt: Mehrheit von Schuldnern und SGläubigern.
nl eulöner verjährt, Jo bleibt dies ohne Einfluß auf die Verpflichtung der
übrigen. ,
Desgleidhen wirken auch die Unterbrechung (88 208—217) und Di
Hemmung 88 202—204) der Verjährung nur Binjichtlich bebiemOE
Schuldners, auf defjen Seite ihre a ge vorliegen. (Cbhen]o
durch Art. 8 Nr. 2 des EG. zum SO. aufgehobene Art. 80 der WO... 5
Bereinigung der Forderung mit der Schuld. Der ein
weshalb die Bereinigung von Horderung und Schuld in derfelben en
die Yufebung des Schuldbverhältniife8 bewirkt (f. Worbem. II zum dri er
UAbfjchnitte des zweiten Buches S. 337 f.), liegt darin, daß niemand fein a
Gläubiger oder Schuldner fein kann. Diejer Grund trifft auf die übrig in
Sejamtichuldner nicht zu. Die Wirkung der Bereinigung wird deshalb 4 E
Oele Ex denjenigen Gefamtichuldner beichränkt, in beten Berlon He
olgt ift. . N
Die unter den Gefamtfchuldnern etwa bheftebende Ausgleihungs
pflicht (. & 426) wird durch die Vereinigung nicht berührt. Der De der
Ichuldner, in defjen Perfon die Vereinigung Aingetteten ift, bleibt für Sie
ihn treffenden Ynteil ausgleidhungspflichtig. x muß alfo, wenn €r er
übrigen. Gejamt{huldner auf Ausgleichung belanat, diefen Anteil an 1
Sefamtichuld in Abzug bringen. Beträgt 3. B. die Schuld dreier Gelamt
Ihuldrer 3000 ME, fo kann der Sefamt{huldner, welcher den Släu 100
bcerbt hat — den egelfall des & 426 bi, 1 Saß 1 angenommen — N
ST vb den zwei andern Schuldrern nur 2000 ME verlangen.
gl. MM. 11, N
HedhtSfräftiges Urteil. Daß dos zugunften eines Gefamtfhul ner
Dder gegen einen Sefamtfhuldner ergangene Techtsfräftige Urteil m 8
Beh al bie übrigen Gefamtfchuldner wirkt, ergibt ji jhon au
961. 2 3ählt nur die praktifch wichtigften Beifpiele einer die obligatorifde
Beziehung des Gläubigers zu dem einzelnen Gejamt{chuldner bherührende
Tatfache bzw. Rechtshandlung auf.
Nicht erwähnt it: | AYini8
die Erklärung der Wahl bei einem objektiven Wahlichuldverhältnis
Vol. darüber Bem. 3 zu 8 263 S. 93 oben; ,
die Abtretung der Bozderung, Sn der Regel wird nur die Ubtrehih
der Forderung gegen alle Sefamtichuldnrer vorkommen. Stebt ‚iedoc D
daß der Gläubiger nur den AUnfpruch gegen einen einzelnen beftimmten | ei
‚amt{chuldrer übertragen hat, fo wird dadurch fein Verhältnis zu den ubrige
Schuldnern nicht berührt. Leiftet al8ann einer derfelben an den Hehenteh
Io erlificht die Heederung des Beffionars. Vol. Vlanck Ben. 2, h, Shoe
meher Bem, 1 Abj. 2 zu S 4925. Dal. aud ROSE. in ur. Wichr. 19
S. 428 Biff. 6, Recht 1905 S. 617 Ziff. 2586. (Darnadh foll, auch Wenn
der Öläubiger feinen Unfpruch nur gegen einen Gefamtichuldner einem Dritte
abtritt, namentlich wenn dies gegen Entgelt gefchieht, die Forteriftenz
der nicht mitabgetretenen Unfprüche re elmäßig dem Willen des Zedenten
ımd des Befftonar8 zumwiderlaufen: na Analogie der SS 1250, 1278 folle N
daher in der Regel in joldhem Falle die Unfprüche gegen die NE
Sejamtihuldner für erlofdhen gelten). Gegen diefe jebr zweifelhafte wo
‚Heidung wendet fich mit echt Neumann, Kahrb. (4) 1906 S. 154 zu U
k) Die Sch uldübernahme: Val. Bem. 3 zu 8 423; ferner Binder S. 592.
| 3. Die Ausnahmen von der Negel: Die Iegel erleidet — abgefehen von
den Ausnahmen der 58 422—424 — Einfhränkungen, {oweit {ich aus dem Schuld“
verhältnis ein Anderes ergibt.
a) Daß die Parteien den Kreis der objektiv wirkenden Tatfachen wa befondere
Vertragsbeftimmung beliebig erweitern und auch einfchränkfen fönnen,
erhellt aus dem Prinzipe der VBertragsfreiheit. Soweit durch eine ee
Erweiterung oder Einfchränkung nicht etwa die wefentlidhen Merkmale des
Sefamtichuldverbältnifies im Sinne des & 421 ausgefdhloffen werden, a“
befondere nicht 3. 3. ein fjubjektives Wahlfhuldverhältnis (Bem.
zu $ 421) als gewollt anzunehmen ift, bleiben bie fonftigen Beftimmungen
Des BGB. über das SGefamt{huldverbältniz unberührt. ,
Über au obne daß eine aus8drück lie Vertragsbeftimmung vorliegt, fann
e5 nach dem Inhalte des Scouldverhältniffes gerechtfertigt Er
die Wirkung anderer al8 der in 88 422—424. aufgeführten Tatfiachen auf alle
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