III. Die Freigebung aller Handwerke durch das
Gesetz von 1837.
Wie recht Leonhard von Muralt gehabt hatte, als er als
Referent der Minderheit im Großen Rat sagte, das Gewerbe
gesetz von 1832 sei in seinem kompromissorischen Charakter ab
solut ungeeignet, die gewerbetreibende Bevölkerung zu be
friedigen, zeigte sich in der Folge bald. 1 ) Kaum daß das Gesetz
erlassen war, wurde es von den verschiedensten Seiten aufs
heftigste angegriffen. Der Hauptangriff aber erfolgte von der
Seite, von der man ihn am wenigsten erwartet hatte, nämlich
aus der Mitte derjenigen Handwerke, deren Schutz das Gesetz
bezweckte. Viele der Handwerksgesellschaften konnten erst nach
wiederholter Aufforderung seitens des Regierungsrates dazu ge
bracht werden, die gesetzlich vorgeschriebenen Handwerksord
nungen zu entwerfen und zu regierungsrätlicher Genehmigung
einzureichen, ja. einige Handwerke weigerten sich beharrlich,
sich zu konstituieren und Handwerksordnungen aufzustellen, in
dem sie darauf hinwiesen, daß sie nicht, wie dies die Verfassung
verlange, bei ihren alten Rechten geschützt worden, sondern
im Gegenteil nun bedeutend schlechter gestellt seien als die frei-
gegebenen Gewerbe. Das Gesetz zwinge sie, Gesellschaften zu
bilden, die ihnen keinerlei Vorteile, wohl aber bedeutende fi
nanzielle Opfer und Zeitversäumnisse bringen. Mit der Auf
hebung des Handelsmonopols der von .ihnen ausschließlich ver
fertigten Handelsartikel habe das Innungswesen für sie alle und
jede Bedeutung verloren. Da durch das Gesetz die Handwerker
das Handelsmonopol verloren haben und gleichzeitig im Kanton
die fabrikmäßige Herstellung solcher Handwerksartikel verboten
worden sei, begünstige man die auswärtige Fabrikation auf Kosten
der produzierenden Kräfte im eigenen Lande, mit andern Worten,
man versperre dem inländischen Produzenten den zürcherischen
*) Siehe oben S. 49.