Full text: Die Ausbildung der zürcherischen Handels- und Gewerbefreiheit in den 1830er Jahren

III. Die Freigebung aller Handwerke durch das 
Gesetz von 1837. 
Wie recht Leonhard von Muralt gehabt hatte, als er als 
Referent der Minderheit im Großen Rat sagte, das Gewerbe 
gesetz von 1832 sei in seinem kompromissorischen Charakter ab 
solut ungeeignet, die gewerbetreibende Bevölkerung zu be 
friedigen, zeigte sich in der Folge bald. 1 ) Kaum daß das Gesetz 
erlassen war, wurde es von den verschiedensten Seiten aufs 
heftigste angegriffen. Der Hauptangriff aber erfolgte von der 
Seite, von der man ihn am wenigsten erwartet hatte, nämlich 
aus der Mitte derjenigen Handwerke, deren Schutz das Gesetz 
bezweckte. Viele der Handwerksgesellschaften konnten erst nach 
wiederholter Aufforderung seitens des Regierungsrates dazu ge 
bracht werden, die gesetzlich vorgeschriebenen Handwerksord 
nungen zu entwerfen und zu regierungsrätlicher Genehmigung 
einzureichen, ja. einige Handwerke weigerten sich beharrlich, 
sich zu konstituieren und Handwerksordnungen aufzustellen, in 
dem sie darauf hinwiesen, daß sie nicht, wie dies die Verfassung 
verlange, bei ihren alten Rechten geschützt worden, sondern 
im Gegenteil nun bedeutend schlechter gestellt seien als die frei- 
gegebenen Gewerbe. Das Gesetz zwinge sie, Gesellschaften zu 
bilden, die ihnen keinerlei Vorteile, wohl aber bedeutende fi 
nanzielle Opfer und Zeitversäumnisse bringen. Mit der Auf 
hebung des Handelsmonopols der von .ihnen ausschließlich ver 
fertigten Handelsartikel habe das Innungswesen für sie alle und 
jede Bedeutung verloren. Da durch das Gesetz die Handwerker 
das Handelsmonopol verloren haben und gleichzeitig im Kanton 
die fabrikmäßige Herstellung solcher Handwerksartikel verboten 
worden sei, begünstige man die auswärtige Fabrikation auf Kosten 
der produzierenden Kräfte im eigenen Lande, mit andern Worten, 
man versperre dem inländischen Produzenten den zürcherischen 
*) Siehe oben S. 49.
	        
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