Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
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Art. 24.
) Die Bestimmungen der Bundesgesetze betreffend die Arbeit
in den Fabriken, vom 23. März 1877, tınd betreffend die Samstags-
arbeit in Fabriken vom ....... sind aufgehoben, ebenso .die
Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen, die dem
gegenwärtigen Gesetze widersprechen.
Die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 23. März 1877
ausgesprochene Unterstellung einer Fabrik bleibt in Kraft.
Art. 28.
ndesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend
die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
(A. S. n. F. I, S. 116), die Bekanntmachung. dieses Gesetzes zu
veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit der einzelnen Be-
stimmungen desselben festzusetzen.
(Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Anwendbarkeit
der Hafltı
1:
lichtgesetze).