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Mitwirkung der Eltern nicht in der wünschenswerten
Weise eingewirkt werden. Diesem Einwande wurde von
anderer Seite entgegengehalten, daß man es nicht in das
freie Belieben der Eltern stellen könne, ob die Jugend
lichen zwangsweise zum Sparen angehalten werden sollten
oder nicht. Denn wenn man dies tue, so werde man in
der Regel keinen besonderen Erfolg erzielen, da die Eltern
zum großen Teile selbst nicht das genügende Verständnis
für die Wichtigkeit der Sache besäßen und allzu leicht
dem Bestreben der Jugendlichen, den ganzen Verdienst
in die ITand zu bekommen, nachgeben würden. Der wirt
schaftlichen Lage der Eltern müsse selbstverständlich
Rechnung getragen werden, aber nicht in der Weise, daß
man die Anwendung des Sparzwanges ganz von ihrem
Belieben abhängig mache, sondern durch Gestattung von
Ausnahmen. Die Eltern müßten im einzelnen Falle dar
legen, daß und weshalb ein Sparzwang in dem vor
gesehenen Umfang oder überhaupt nicht angebracht sei,
und es müsse dann entweder durch den Arbeiterausschuß
oder durch eine besondere Kommission oder schließlich
durch die Firma über die Berechtigung des Ausnahme
gesuchs entschieden werden.
Im Zusammenhänge hiermit ging man näher auf die
Frage ein, ob ein gesetzlicher Zwang überhaupt zulässig
sei. Es wurde festgestellt, daß, wenn man nicht in jedem
einzelnen Falle die besondere Zustimmung der Eltern
einholen wolle, die Bestimmung über den Sparzwang in
die Arbeitsordnung aufgenommen werden müßte. Nach
§ 134 b Abs. 3 der Gewerbeordnung können mit Zu
stimmung eines ständigen Arbeiterausschusses in die
Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der
Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen,
mit dem Betriebe verbundenen Einrichtungen auf
genommen werden; Voraussetzung ist also vor allem auch
die Zustimmung des Arbeiterausschusses. Die Möglich
keit einer zwangsweisen Einhaltung von Beiträgen für
Wohlfahrtseinrichtungen ergibt sich aus § 117 Abs. 2 der
Gewerbeordnung, wonach Verträge über die Verwendung
des Verdienstes für Einrichtungen zur Verbesserung der
Lage der Arbeiter oder ihrer Familien gültig sind. Die
Einholung einer besonderen Genehmigung der Eltern oder
des gesetzlichen Vertreters erübrigt sich, weil der Jugend-
liche durch die Aushändigung des Arbeitsbuchs zur Ein