Full text: Die Fabriksparkasse

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Mitwirkung der Eltern nicht in der wünschenswerten 
Weise eingewirkt werden. Diesem Einwande wurde von 
anderer Seite entgegengehalten, daß man es nicht in das 
freie Belieben der Eltern stellen könne, ob die Jugend 
lichen zwangsweise zum Sparen angehalten werden sollten 
oder nicht. Denn wenn man dies tue, so werde man in 
der Regel keinen besonderen Erfolg erzielen, da die Eltern 
zum großen Teile selbst nicht das genügende Verständnis 
für die Wichtigkeit der Sache besäßen und allzu leicht 
dem Bestreben der Jugendlichen, den ganzen Verdienst 
in die ITand zu bekommen, nachgeben würden. Der wirt 
schaftlichen Lage der Eltern müsse selbstverständlich 
Rechnung getragen werden, aber nicht in der Weise, daß 
man die Anwendung des Sparzwanges ganz von ihrem 
Belieben abhängig mache, sondern durch Gestattung von 
Ausnahmen. Die Eltern müßten im einzelnen Falle dar 
legen, daß und weshalb ein Sparzwang in dem vor 
gesehenen Umfang oder überhaupt nicht angebracht sei, 
und es müsse dann entweder durch den Arbeiterausschuß 
oder durch eine besondere Kommission oder schließlich 
durch die Firma über die Berechtigung des Ausnahme 
gesuchs entschieden werden. 
Im Zusammenhänge hiermit ging man näher auf die 
Frage ein, ob ein gesetzlicher Zwang überhaupt zulässig 
sei. Es wurde festgestellt, daß, wenn man nicht in jedem 
einzelnen Falle die besondere Zustimmung der Eltern 
einholen wolle, die Bestimmung über den Sparzwang in 
die Arbeitsordnung aufgenommen werden müßte. Nach 
§ 134 b Abs. 3 der Gewerbeordnung können mit Zu 
stimmung eines ständigen Arbeiterausschusses in die 
Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der 
Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen, 
mit dem Betriebe verbundenen Einrichtungen auf 
genommen werden; Voraussetzung ist also vor allem auch 
die Zustimmung des Arbeiterausschusses. Die Möglich 
keit einer zwangsweisen Einhaltung von Beiträgen für 
Wohlfahrtseinrichtungen ergibt sich aus § 117 Abs. 2 der 
Gewerbeordnung, wonach Verträge über die Verwendung 
des Verdienstes für Einrichtungen zur Verbesserung der 
Lage der Arbeiter oder ihrer Familien gültig sind. Die 
Einholung einer besonderen Genehmigung der Eltern oder 
des gesetzlichen Vertreters erübrigt sich, weil der Jugend- 
liche durch die Aushändigung des Arbeitsbuchs zur Ein
	        
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