Object: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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1916 von den Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern nur 28)2 % 
die Höchstmenge von 250 g für Kopf und Woche ausgaben, waren zu 
Anfang Mai 1917 85,7 % dieser Städte in der Lage, die volle, nun 
mehr vorübergehend erhöhte Wochenkopfmenge von 500 g zu liefern. 
Wenn namentlich in kleineren Gemeinden das erstrebte Ziel der 
gleichmäßigen Belieferung mit der durch die Neichsfleischkarte fest 
gesetzten Wochenkopfmcnge nicht erreicht wurde, so liegt dies an ver 
schiedenen Gründen, als deren hauptsächlichste Stockungen in der 
Viehanlieferung, Schwankungen des Lebendgewichts und der 
Schlachtausbeute der angelieferten Tiere und unzureichende Aus 
nützung der als menschliches Nahrungsmittel geeigneten Eingeweide, 
des Blutes, des Kopfes und der Unterfüße (des sogenannten Krames) 
kn den einzelnen Gemeinden zu bezeichnen sind. 
Am 1. Dezember 1916 wurde der Reichsfleischstelle durch Vor 
nahme einer allgemeinen Volks- und Viehzählung neues 
Material für die Berechnung der Fleischversorgung der Zivil 
bevölkerung zugängig gemacht. Hiernach wurde die Umlage für 
die auf die Zählung vom 1. Dezember 1916 folgende Periode, die 
sich auf die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 1917 erstreckte 
(für die Zeit vom 16. bis 31. Januar 1917 war die vorhergehende 
Umlage verlängert worden), so gestaltet, daß alle Bundesstaaten 
unbedingt in der Lage sein sollten, die festgesetzte Wochenhöchstmenge 
von 250 g Fleisch auf den Kopf der Bevölkerung auch tatsächlich zu 
geben. Für diese Berechnung wurden die Erfahrungen, die in der 
vorhergehenden Unckageperiode gemacht worden waren, verwertet. 
Besonderen Angriffen ausgesetzt gewesen war die Annahme der 
Reichsfleischstelle, daß 10% der Fleischkarten nicht ausgenützt würden, 
da sich diese Annahme nur auf süddeutsche Erfahrungen stützte, deren 
Gültigkeit für die übrigen Reichsgebiete in Abrede gestellt wurde. 
Deshalb wurde für die Periode vom 1. Februar bis zum 30. April 
1917 nur noch eine Nichtausnutzung von 5% der versorgungs 
berechtigten Zivilbevölkerung angenommen. Ferner ist von den zu 
geteilten Schlachttieren ein V e r l u st an Schlachtgewicht durch 
Schwund und Hauverlust in Höhe von 8 % des Schlachtgewichts in 
Abzug gebracht worden. Endlich wurde der Fleischanfall aus Ver 
arbeitung der Eingeweide entsprechend den Erfahrungen, welche in den 
von ven Viehhandelsverbänden und Gemeinden etngerichleten Zentral 
wurstereien gesammelt worden waren, auf 15% des Schlachtgewichts 
angesetzt, aber nur zur Hälfte angerechnet, da nach der Verordnung 
vom 21. August 1916 Eingeweide und Frischwurst auf die Fleisch 
karte in doppelter Menge abzugeben waren. Wild und Geflügel
	        
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