Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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menge  als  Höchstmenge  zu  bestimme»,  die  in  große»  Gemeinden  nnd
Industricbczirkcn  ohne  besondere  garten-  und  landwirtschaftliche
Erzeugung  ausgegeben  werde»  »ruß,  während  sic  in  kleinen  nnd
ländlichen  Gemeinde»  nicht  erfüllt  z»  werden  braucht.

D  i  e
Ers

als

Erhöhung  der  Woche  »fleisch  »re  »ge
atz  für  die  v  e  r  r  i  »  g  e  r  t  e  B  r  o  t  r  a  t  i  o  n.
Als  die  anr  16.  Februar  1917  vorgenommene  Bestandsaufnahme
des  Brotgetreides  ein  Ergebnis  lieferte,  das  eine  weitere  Verabreichung
der  bisherigen  Brotnrenge  unmöglich  machte,  ordnete  der  Präsident
des  Kriegsernährungsamtes  an,  daß  vom  15.  April  1917  ab  bis  auf
iveiteres  die  doppelte  F  I  e  i  s  ch  m  e  n  g  e  gegeben  werden  solle,
es  sei  denn,  daß  ein  zur  Erfüllung  seines  Fleischverbrauchs  das  Vieh
in  seinen  eigenen  Grenzen  aufbringender  Kommunalvcrband  erklärte,
daß  er  in  der  Lage  sei,  zur  Schonung  seines  Viehbestandes  die  Verkürzung ­
  der  Brotration  durch  andere  Nahrungsmittel  zu  ersetzen  und
deshalb  auf  die  Flcischzulagc  zu  verzichten,  ferner  nicht  in  rein  ländlichen ­
  Bezirken,  in  denen  die  Ernährungsverhältnisse  besser  liegen.
Eine  Erhöhung  der  den  S  e  l  b  st  v  e  r  s  o  r  g  e  r  n  zustehenden
Fleischmenge  sollte  nach  Anordnung  des  Präsidenten  des  Kriegsnährungsamtes
  nicht  erfolgen.  Das  hat  zu  vielen  Einwendungen  Anlaß ­
  gegeben.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Präsidenten  des  KriegSernährnngsamtes
  vom  15.  April  1917  erhalten  auch  Selbstversorger
eine  Zusatzfleischkarte,  soweit  sie  ihren  Fleischbedarf  nur  teilweise
durch  Selbstversorgung  decken  und  im  übrigen  Fleischkarten  beziehen.
Soweit  Selbstversorger  ihren  Fleischverbrauch  ausschließlich  durch
Selbstversorgung  decken,  erhalten  sie  die  Zulage  nicht.  Den  Selbstversorgern ­
  wird,  wie  bereits  erwähnt,  soweit  sie  ihren  Bedarf  durch
Schwcineschlachtungen  decken,  beim  ersten  Schwein  nur  die  Hälfte,
bei  dem  zweiten  Schwein  nnd  bei  anderem  Schlachtvieh  nur  drei
Fünftel  des  Schlachtgewichts  angerechnet,  außerdem  wird  den  Selbstversorgern ­
  der  ganze  sogenannte  Kram  (Eingeweide  und  Blut)  ohne
Anrechnung  belassen.  Hierdurch  stellt  sich  die  Wochenfleischmenge  des
Selbstversorgers  beim  ersten  Schwein  ziemlich  über,  beim  Schlachten
weiterer  Schweine  oder  von  anderen  Vicharten  auf  wenig  unter
MO  g.  Zieht  man  in  Betracht,  daß  die  Erhöhung  der  Fleischration
auf  500  g  für  den  Versorgungsberechtigten  nur  eine  vorübergehende
Notstandsmaßnahme  darstellt,  und  daß  der  Selbstversorger  nach
Vorstehendem  dem  Versorgungsberechtigten  gegenüber  in  der
Menge  des  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Fleisches  nicht
schlechter  gestellt  ist,  sondern  nur  auf  kürzere  Zeit  einer  ihin  zu ­
            
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