Full text: Die Fabriksparkasse

VI. Bestimmungen für Spareinrichtungen, 
Satzungen und Flugblätter. 
1. Bestimmungen der Jugendsparkasse der 
Württembergischen Metallwarenfabrik. 
Abteilung I: Lehrlinge. 
Monatliche Sparzulagen erhalten diejenigen Lehrlinge, 
welche durch Fleiß und gutes Verhalten innerhalb und außer 
halb der Fabrik ihren Pflichten vollkommen gerecht werden. 
Die Sparzulagen werden auf Grund von Monatszeugnissen 
des Werkstattvorstandes und der Fortbildungsschule bemessen 
und fließen in die Jugendsparkasse, welche 5% Zinsen gewährt. 
Die Gewährung von Sparzulagen ist an nachstehende Be 
dingungen geknüpft: 
1. Die Lehrlinge haben im 1. bis 4. Jahre je 1 Pfennig von 
ihrem Stunden verdienst, außerdem im 4. Jahre die Hälfte des 
11 Pfennige in der Stunde übersteigenden Verdienstes als 
Pflichteinlagen in die Jugendsparkasse einzulegen, bzw. sich 
abziehen zu lassen. 
2. Der Ausgelernte hat von Beendigung der Lehrzeit ab bis 
zum 1. April desjenigen Jahres, in welchem das 25. Lebensjahr 
zurückgelegt wird, an jedem Zahltage Pflichteinlagen von 10% 
seines Verdienstes in die Jugendsparkasse zu machen, bzw. sich 
abziehen zu lassen. 
In gleicher Weise ist derjenige, welcher ausgetreten und 
vor dem 25. Lebensjahre wieder in die W. M.-F. eingetreten ist, 
zur Einlegung von 10% seines Verdienstes in die Jugend 
sparkasse verpflichtet. 
Eine Befreiung von der Einlagepflicht auf kürzere oder 
längere Zeit kann nur in ganz begründeten Fällen gestattet 
werden. 
Diejenigen Lehrlinge, wie Ziseleure, Modelleure, Stahl 
graveure und Lithographen, welche 5 Jahre zu lernen haben, 
im 5. Jahre jedoch Gesellenlohn bekommen, erhalten Spar 
zulagen 4 Jahre lang und haben vom 5. Jahre ab Pflicht 
einlagen wie die Ausgelernten zu machen. 
4. Die Sparzulagen und Pflichteinlagen bleiben bis zum 
30. April des Jahres, in welchem das 25. Lebensjahr zurück- 
gelegt wird, stehen und werden alsdann, wenn sie nicht erhoben 
werden, auf den Namen des Betreffenden in die Fabriksparkasse 
der W. M.-F. übertragen.
	        
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