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Kassenbuch auf den Namen des betreffenden Arbeiters aus
gestellt werden, für welchen der Betrag eingezahlt wird.
Das Sparkassenbuch wird von der Bergischen Stahl
industrie, G. m. b. H., aufbewahrt; demselben wird ein
Anhang 1 ) gemacht, in welchem die geschehenen Abzüge stets
verglichen werden können.
§ 36. Die Sparbeträge werden festgesetzt bis auf weiteres
bei einem Arbeiter von
14
J ahren
auf
0,60 Jl
pro
halbmonatliche Löhnung,
15
99
99
0,80 „
99
99
99
16
99
99
1,00 „
99
99
99
17
99
99
1,20 „
99
99
99
18
99
99
1,40 „
99
. 99
99
19
99
99
1,60 „
99
99
99
20
99
99
1,80 „
99
99
99
21
99
99
2,00 „
99
99
99
Nach dem 21. Jahre bleibt der Mindestsparbetrag 2 cH
pro Löhnung. Es steht jedem Arbeiter frei, auch höhere wie
die festgesetzten Beträge einzulassen.
§ 37. Für die Zeit, in welcher ein Arbeiter krank ist, eine
Unterstützung erhält oder während seiner Dienstzeit wird
nichts eingehalten, ebenso sollen für die erste Löhnung im
Juli und die zweite Löhnung im Dezember keine Abzügel
stattfinden.
§ 38. Der Wohlfahrtsfonds der Bergischen Stahl-Industrie,
G. m. b. H., bezahlt zu den Zinsen der Städtischen Sparkasse
2% vom ersparten Kapital als Prämie. Die Einzahlung findet
jedoch nur einmal im Jahre statt, und zwar am Schlüsse des
Verwaltungsjahres der Sparkasse. Wird ein Sparkassenbuch
im Laufe des Verwaltungsjahres abgehoben bei der Gesellschaft,
so findet eine Einzahlung für den bis dahin verflossenen Teil
nicht statt.
§ 39. Die freie Verfügung 2 ) über das Sparkassenbuch
bekommt der Sparer mit Beendigung des 50. Lebensjahres oder
drei Wochen nach geschehenem Austritt aus der Beschäftigung
der Bergischen Stahl-Industrie, G. m. b. H.
Ferner kann der Sparer darüber verfügen bei Gründung
eines Hausstandes 3 4 ) und während Ableistung seiner Dienst
pflicht 1 ); in letzterem Falle jedoch nur in der Weise, daß er
*) An Stelle dieses Anhanges wird jetzt ein Auszug aus
gefüllt alljährlich den Sparern behändigt; er dient den Sparern
gleichzeitig als Ausweis.
2 ) Diese Bestimmung hat für Arbeiter über 25 Jahre nur
die Bedeutung, daß die Gesellschaft die Sparkassenbücher auf'
bewahrt, im übrigen steht denselben die freie Verfügung über
die Beträge der Bücher zu.
3 ) Die Auszahlung erfolgt, wenn das erfolgte Aufgebot in
verbürgter Form nachgewiesen wird.
4 ) Militärpflichtige Sparer verlieren den Vorrang, bzw. die
Aussicht auf Wiederannahme bei der Gesellschaft, wenn sie
trotz obiger Bestimmung das Sparguthaben ganz oder zu einem
höheren Betrag, als vorgeschrieben, abheben.