Full text: Die Fabriksparkasse

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Kassenbuch auf den Namen des betreffenden Arbeiters aus 
gestellt werden, für welchen der Betrag eingezahlt wird. 
Das Sparkassenbuch wird von der Bergischen Stahl 
industrie, G. m. b. H., aufbewahrt; demselben wird ein 
Anhang 1 ) gemacht, in welchem die geschehenen Abzüge stets 
verglichen werden können. 
§ 36. Die Sparbeträge werden festgesetzt bis auf weiteres 
bei einem Arbeiter von 
14 
J ahren 
auf 
0,60 Jl 
pro 
halbmonatliche Löhnung, 
15 
99 
99 
0,80 „ 
99 
99 
99 
16 
99 
99 
1,00 „ 
99 
99 
99 
17 
99 
99 
1,20 „ 
99 
99 
99 
18 
99 
99 
1,40 „ 
99 
. 99 
99 
19 
99 
99 
1,60 „ 
99 
99 
99 
20 
99 
99 
1,80 „ 
99 
99 
99 
21 
99 
99 
2,00 „ 
99 
99 
99 
Nach dem 21. Jahre bleibt der Mindestsparbetrag 2 cH 
pro Löhnung. Es steht jedem Arbeiter frei, auch höhere wie 
die festgesetzten Beträge einzulassen. 
§ 37. Für die Zeit, in welcher ein Arbeiter krank ist, eine 
Unterstützung erhält oder während seiner Dienstzeit wird 
nichts eingehalten, ebenso sollen für die erste Löhnung im 
Juli und die zweite Löhnung im Dezember keine Abzügel 
stattfinden. 
§ 38. Der Wohlfahrtsfonds der Bergischen Stahl-Industrie, 
G. m. b. H., bezahlt zu den Zinsen der Städtischen Sparkasse 
2% vom ersparten Kapital als Prämie. Die Einzahlung findet 
jedoch nur einmal im Jahre statt, und zwar am Schlüsse des 
Verwaltungsjahres der Sparkasse. Wird ein Sparkassenbuch 
im Laufe des Verwaltungsjahres abgehoben bei der Gesellschaft, 
so findet eine Einzahlung für den bis dahin verflossenen Teil 
nicht statt. 
§ 39. Die freie Verfügung 2 ) über das Sparkassenbuch 
bekommt der Sparer mit Beendigung des 50. Lebensjahres oder 
drei Wochen nach geschehenem Austritt aus der Beschäftigung 
der Bergischen Stahl-Industrie, G. m. b. H. 
Ferner kann der Sparer darüber verfügen bei Gründung 
eines Hausstandes 3 4 ) und während Ableistung seiner Dienst 
pflicht 1 ); in letzterem Falle jedoch nur in der Weise, daß er 
*) An Stelle dieses Anhanges wird jetzt ein Auszug aus 
gefüllt alljährlich den Sparern behändigt; er dient den Sparern 
gleichzeitig als Ausweis. 
2 ) Diese Bestimmung hat für Arbeiter über 25 Jahre nur 
die Bedeutung, daß die Gesellschaft die Sparkassenbücher auf' 
bewahrt, im übrigen steht denselben die freie Verfügung über 
die Beträge der Bücher zu. 
3 ) Die Auszahlung erfolgt, wenn das erfolgte Aufgebot in 
verbürgter Form nachgewiesen wird. 
4 ) Militärpflichtige Sparer verlieren den Vorrang, bzw. die 
Aussicht auf Wiederannahme bei der Gesellschaft, wenn sie 
trotz obiger Bestimmung das Sparguthaben ganz oder zu einem 
höheren Betrag, als vorgeschrieben, abheben.
	        
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