Full text: Die Arbeitsverhältnisse Zürcherischer Ladentöchter und Arbeiterinnen

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Gruppe finden sich keine vor, mit Ausnahme einer Zuschneiderin, 
die folgendes in einem langen Satze schreibt: 
„In meiner Stellung als Zuschneiderin habe ich ganz be 
sonders darüber zu klagen, dass ich nebst Verantwortung des 
Zuschneidens und Lieferung sauberer, exakter Arbeit, noch die 
Pflicht habe, Lehrtöchtern, resp. Ausbildungstöchtern das Nähen 
und Zuschneiden, welches doch ein Beruf für sich ist, dem ich 
mich nach meiner langen Lehrzeit (2 1 /i Jahre) noch extra ein 
volles Jahr ohne Lohn widmen musste, um dann erst im folgenden 
Jahre mit ganz bescheidenem Anfangsgehalt (50 Fr.) mich ab- 
finden zu lassen, ohne jede weitere Entschädigung zu lehren, 
was bei dem ohnehin schon geringen Lohn (sie hat 130 Fr. 
monatlich) eine allzu grosse Anforderung sein dürfte.“ 
Die Lohnverhältnisse der Näherinnen sind folgende: 
Ohne Angaben . 
Stadt 
2 
Land 
2 
Total 
4 
Stücklohn . . . . 
1 
1 
2 
6 
Taglohn, und zwar: 
Bis 2 Fr. . . . 
1 
—- 
1 
2—3 Fr. . . . 
4 
1 
5 
3—4 Fr. . . . 
9 
2 
11 
4 Fr. und mehr . 
4 
1 
5 
22 
Monatslohn, und zwar: 
90— 99 Fr. 
1 
— 
1 
100—119 „ 
1 
>— 
1 
120—139 „ 
— 
1 
1 
3 
Total 
23 
8 
31 
Hier kommt kein einziger Fall von verrechneter Kost und 
Logis beim Inhaber vor; Monatslohn ist sehr selten und in bezug 
auf den Taglohn sind wiederum die städtischen Verhältnisse 
schlechter als die ländlichen. 
Das Bureaupersonal besitzt ausschliesslich Monatslöhne, so 
dass die Verhältnisse durch die weiter unten gegebene Dar 
stellung genügend zum Ausdrucke kommen. 
Dagegen sind in der Glätterei fast alle Genres vertreten.
	        
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