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Bekanntmachungen des Reichskanzlers.
diejenige Zeit, während welcher die Hansgewerbetreibenden für eigene
Rechnung arbeiten.
3.
Die Hausgewerbetreibenden haben die Beiträge für ihre eigene
Versicherung selbst dadurch zu entrichten, daß sie die den schuldigen
Beiträgen entsprechenden Marken in ihre Quittnngskarten einkleben.
Für jede volle oder angefangene Kalenderwoche sind die Bei
träge spätestens an demjenigen Tage zu entrichten, an welchem die
Abrechnung mit deni Fabrikanten oder, wenn die Beschäftigung für
mehrere Fabrikanten stattfindet, mit einem derselben erfolgt.
Die Hausgewerbetreibenden, welche es unterlassen, die Beiträge
für ihre Versicherung gemäß vorstehender Vorschrift zu entrichten,
unterliegen der Strafbestimmung des §. 143 des Gesetzes.
Die versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden haben auch
für diejenige Zeit, während welcher sie das Geschäft auf eigene
Rechnung betreiben, sür ihre eigene Versicherung Zusatzmarken nicht
beizubringen.
Bezüglich der Beiträge der Hausgewerbetreibenden für ihr
Hilfspersonal (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge) hat es bei den be
stehenden allgemeinen Vorschriften sein Bewenden.
4.
Die von den Hausgewerbetreibenden für sich und ihr Hilfs
personal verwendeten Marken sind sofort nach erfolgter Einklebung
nach den hierfür geltenden allgemeinen Bestimmungen zu entwerthen.
5.
Auf dem im §. 112 des Gesetzes vorgesehenen Wege kann an
geordnet werden, daß die Beiträge für die Hausgewerbetreibenden
von diesen zum Einzug gebracht werden. In diesem Falle finden
die Bestimmungen der Ziffer 3 Absatz 1 bis 3 keine Anwendung.
6.
Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, über die von ihnen
im Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Hilfsper
sonen Verzeichnisse zu führen, ans welchen sich insbesondere die
Dauer der Beschäftigung der letzteren ergiebt. Sie haben diese Ver
zeichnisse den sie beschäftigenden Fabrikanten rc. auf Verlangen
zur Prüfung vorzulegen. Die für den Betriebssitz des Hausgewerbe
treibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Vor
schriften über die Führung dieser Verzeichnisse zu erlassen und die
ordnungsnläßige Führung sowie die Vorlegung der Verzeichnisse
durch Geldstrafen bis zu fünfzig Mark zu erzwingen.
7.
Die Fabrikanten rc. sind verpflichtet, den sür ihre Rechnung
arbeitenden Hausgewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte