fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bekanntmachungen des Reichskanzlers. 
diejenige Zeit, während welcher die Hansgewerbetreibenden für eigene 
Rechnung arbeiten. 
3. 
Die Hausgewerbetreibenden haben die Beiträge für ihre eigene 
Versicherung selbst dadurch zu entrichten, daß sie die den schuldigen 
Beiträgen entsprechenden Marken in ihre Quittnngskarten einkleben. 
Für jede volle oder angefangene Kalenderwoche sind die Bei 
träge spätestens an demjenigen Tage zu entrichten, an welchem die 
Abrechnung mit deni Fabrikanten oder, wenn die Beschäftigung für 
mehrere Fabrikanten stattfindet, mit einem derselben erfolgt. 
Die Hausgewerbetreibenden, welche es unterlassen, die Beiträge 
für ihre Versicherung gemäß vorstehender Vorschrift zu entrichten, 
unterliegen der Strafbestimmung des §. 143 des Gesetzes. 
Die versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden haben auch 
für diejenige Zeit, während welcher sie das Geschäft auf eigene 
Rechnung betreiben, sür ihre eigene Versicherung Zusatzmarken nicht 
beizubringen. 
Bezüglich der Beiträge der Hausgewerbetreibenden für ihr 
Hilfspersonal (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge) hat es bei den be 
stehenden allgemeinen Vorschriften sein Bewenden. 
4. 
Die von den Hausgewerbetreibenden für sich und ihr Hilfs 
personal verwendeten Marken sind sofort nach erfolgter Einklebung 
nach den hierfür geltenden allgemeinen Bestimmungen zu entwerthen. 
5. 
Auf dem im §. 112 des Gesetzes vorgesehenen Wege kann an 
geordnet werden, daß die Beiträge für die Hausgewerbetreibenden 
von diesen zum Einzug gebracht werden. In diesem Falle finden 
die Bestimmungen der Ziffer 3 Absatz 1 bis 3 keine Anwendung. 
6. 
Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, über die von ihnen 
im Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Hilfsper 
sonen Verzeichnisse zu führen, ans welchen sich insbesondere die 
Dauer der Beschäftigung der letzteren ergiebt. Sie haben diese Ver 
zeichnisse den sie beschäftigenden Fabrikanten rc. auf Verlangen 
zur Prüfung vorzulegen. Die für den Betriebssitz des Hausgewerbe 
treibenden zuständige untere Verwaltungsbehörde ist befugt, Vor 
schriften über die Führung dieser Verzeichnisse zu erlassen und die 
ordnungsnläßige Führung sowie die Vorlegung der Verzeichnisse 
durch Geldstrafen bis zu fünfzig Mark zu erzwingen. 
7. 
Die Fabrikanten rc. sind verpflichtet, den sür ihre Rechnung 
arbeitenden Hausgewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte
	        
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