6
Bekanntmachungen des Reichskanzlers.
1. daß solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büglerinnen),
Schneiderinnen oder Näherinnen (1,12) Wäsche oder Kleidungsstücke
bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen
ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen
Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig behandelt werden;
2. daß die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefelputzer
und ähnliche Gewerbetreibende (VI, 5 u. 19, VII, 3) sowie selbstständige
Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen», Schneiderinnen,
Näherinneil (1,12) und ähnliche Personen, soiveit sie nicht unter Ziffer 1
fallen, als Betriebsunternehmer behandelt iverden.
2. Nebnimtmnlhniig, betreffend die Äefrrinng vorübergehender
Dienstleistungen von der Jnvaliditäts- nnd Altersverstchrrnng.
Nom 24. Zannar 1803.
(R.G.Bl. 1893 S. 5.)
Auf Grund des §. 3 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts-
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R.G.Bl.
S. 97) hat der Bundesrath unter Aufhebung (VI, 1) der Bestimmung
in I A 1 c ber Bekanntmachung vom 27. November 1890/24. Dezember
1891 (R.G.Bl. 1891 S. 399) beschlossen, daß folgende
Dienstleistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes
vom 22. Juni 1889 anzusehen sind:
a) Dienstleistungen von Bediensteten (VI, 26) ausländischer Eisenbahnverwaltungen
in Eisenbahnbetrieben des Inlandes (VI, 27),
soweit diese Bediensteten in letzteren vorübergehend (IV, 5) beschäftigt
werden;
c) Dienstleistungen im Jnlande von Bediensteten (IV, 26) ausländischer
Betriebe (IV, 28), soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen
vorübergehend (IV, 5) in das Inland hinübergreifen
(IV, 29);
c) Dienstleistungen des Personals (IV, 30) allsländischer Schiffe
(IV, 31), die im Binnenschiffahrtsverkehr deutsche Wasserstraßen
befahren, soweit nicht diese Schiffe nach Entscheidung der
Landes-Centralbehörde oder, wenn mehrere Bundesstaaten betheiligt
sind, des Reichskanzlers, im Jnlande einen regelmäßigen
Verkehr von erheblichem Umfange unterhalten (IV, 32);
d) Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen,
Sansibariten, Negern u. anderen farbigen Seeleuten (IV, 33) auf
deutschen Seeschiffen bei derKüstenschiffahrt(I V,34) in asiatischen,
australischen, oft- oder westafrikanischen Gewässern, sowie in
dem Verkehr zwischen asiatischen, australischen und ostafrikanischen
Häfen oder zwischen diesen und europäischen Häsen, in letzterem
Verkehr (IV, 35) jedoch nur, wenn es sich um den Dienst in
den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und