Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers.

1.  daß  solche  Personen,  welche  als  Wäscherinnen  oder  Plätterinnen  (Büglerinnen), ­
  Schneiderinnen  oder  Näherinnen  (1,12)  Wäsche  oder  Kleidungsstücke ­
  bearbeiten  oder  Herstellen,  sofern  sie  diese  Arbeiten  in  den  Wohnungen ­
  ihrer  Kunden  verrichten  und  nicht  regelmäßig  wenigstens  einen
Lohnarbeiter  beschäftigen,  als  versicherungspflichtig  behandelt  werden;
2.  daß  die  selbstständigen  Dienstmänner,  Kofferträger,  Fremdenführer,  Stiefelputzer ­
  und  ähnliche  Gewerbetreibende  (VI,  5  u.  19,  VII,  3)  sowie  selbstständige ­
  Wäscherinnen,  Plätterinnen  (Büglerinnen»,  Schneiderinnen,
Näherinneil  (1,12)  und  ähnliche  Personen,  soiveit  sie  nicht  unter  Ziffer  1
fallen,  als  Betriebsunternehmer  behandelt  iverden.

2.  Nebnimtmnlhniig,  betreffend  die  Äefrrinng  vorübergehender ­
  Dienstleistungen  von  der  Jnvaliditäts-  nnd  Altersverstchrrnng.
  Nom  24.  Zannar  1803.
(R.G.Bl.  1893  S.  5.)
Auf  Grund  des  §.  3  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Jnvaliditäts-
  und  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (R.G.Bl.
S.  97)  hat  der  Bundesrath  unter  Aufhebung  (VI,  1)  der  Bestimmung
in  I  A  1  c  ber  Bekanntmachung  vom  27.  November  1890/24.  Dezember ­
  1891  (R.G.Bl.  1891  S.  399)  beschlossen,  daß  folgende
Dienstleistungen  nicht  als  eine  Beschäftigung  im  Sinne  des  Gesetzes
vom  22.  Juni  1889  anzusehen  sind:
a)  Dienstleistungen  von  Bediensteten  (VI,  26)  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen ­
  in  Eisenbahnbetrieben  des  Inlandes  (VI,  27),
soweit  diese  Bediensteten  in  letzteren  vorübergehend  (IV,  5)  beschäftigt ­
  werden;
c)  Dienstleistungen  im  Jnlande  von  Bediensteten  (IV,  26)  ausländischer ­
  Betriebe  (IV,  28),  soweit  diese  mit  einzelnen  Betriebshandlungen ­
  vorübergehend  (IV,  5)  in  das  Inland  hinübergreifen ­
  (IV,  29);
c)  Dienstleistungen  des  Personals  (IV,  30)  allsländischer  Schiffe
(IV,  31),  die  im  Binnenschiffahrtsverkehr  deutsche  Wasserstraßen
befahren,  soweit  nicht  diese  Schiffe  nach  Entscheidung  der
Landes-Centralbehörde  oder,  wenn  mehrere  Bundesstaaten  betheiligt ­
  sind,  des  Reichskanzlers,  im  Jnlande  einen  regelmäßigen
Verkehr  von  erheblichem  Umfange  unterhalten  (IV,  32);
d)  Dienstleistungen  von  Indiern,  Japanern,  Chinesen,  Malayen,
Sansibariten,  Negern  u.  anderen  farbigen  Seeleuten  (IV,  33)  auf
deutschen  Seeschiffen  bei  derKüstenschiffahrt(I  V,34)  in  asiatischen,
australischen,  oft-  oder  westafrikanischen  Gewässern,  sowie  in
dem  Verkehr  zwischen  asiatischen,  australischen  und  ostafrikanischen
Häfen  oder  zwischen  diesen  und  europäischen  Häsen,  in  letzterem
Verkehr  (IV,  35)  jedoch  nur,  wenn  es  sich  um  den  Dienst  in
den  Kohlen-  und  Kesselräumen  der  Dampfschiffe  handelt  und
            
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