Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Reichsbank für Verluste haften, wenn sie bei der Annahme 
von Diskonten nicht mit genügender Sorgfalt vorgegangen sind. 
Die Diskontierungen bei Reichsbank-Neben st eilen gehen 
über die vorgesetzte Bankanstalt. Nur unter der Bedingung, daß diese sie 
nachträglich genehmigt, werden Diskontierungen bei Nebenstellen vorge 
nommen. Lehnt die vorgesetzte Bankanstalt die Wechsel ab, obgleich die 
Höhe des bewilligten Diskontkredits die Diskontierung zulassen würde sAb- 
lehnung erfolgt, weil die Bezogenen oder die anderen Wechselverpflichteten 
der Reichsbank nicht genehm sind), so muß der Diskontant die Wechsel gegen 
Erstattung des Betrages sofort zurücknehmen. 
(3) Ankauf von Schecks durch die Reichsbank 
Durch die Novelle zum Bankgesetz vom 1. Juni 1909 wurde der Reichs 
bank auch der Ankauf von Schecks gestattet. Vorher war dies nicht mög 
lich, da erst durch das Scheckgesetz vom 11. März 1908 dem Scheckinhaber 
ein gesetzliches Rückgriffsrecht gegenüber dem Aussteller und dem Indos 
santen gegeben worden war. 
Nur von Inhabern eines Reichsbankgirokontos, also von ihren Kunden, 
kauft die Reichsbank Schecks aus das Inland. Wie die Wechsel, müssen 
auch die Schecks in der Regel die Unterschriften von drei (oder mehr) als 
zahlungsfähig bekannten Personen oder Firmen tragen. Von dem Er 
fordernis der dritten Unterschrift kann, ebenso wie bei Wechseln, soweit die 
Bestimmungen des Bankgesetzes (§ 21) es zulassen, abgesehen werden. Die 
Schecks müssen den Anforderungen des Scheckgesetzes entsprechen und auf 
Orte lauten, auf welche die Reichsbank Wechsel ankauft. 
Auf den Scheckrechnungen sind Firma und Wohnsitz des Bezoge 
nen, Nummer und Ausstellungsdatum des Schecks, sowie der Name des 
Ausstellers anzugeben. Zinsen werden für 5 Tage berechnet, jedoch min 
destens 0,50 RM für den einzelnen Scheck. 
e) Die Diskontpolitik der Reichsbank 
Unter Diskontpolitik versteht man das bewußte planmäßige Vor 
gehen der Zentralnotenbank bei Behandlung von Diskontierungsanträgen 
und bei der Festsetzung des Diskontsatzes. 
Die Zentralnotenbanken haben in erster Linie für Aufrechterhaltung der 
Währung Sorge zu tragen, mit anderen Worten, den Goldbestand des
	        
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