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2. Gefrierfleisch, für das die Zollfreiheit in Anspruch genommen wird,
zu Wurst zu verarbeiten und an Fleischwarenfabriken oder Gast—
und Schankwirtschaften abzusetzen.
87.
Vorstände von Gemeinden, die als Inhaber eines Berechtigungsscheins
Gefrierfleisch an Verkaufsstellen abgeben, haben über die im Laufe eines
Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmenge einen Buch—
auszug in zwei Stücken zu fertigen und zu bestätigen, daß diese Menge den
Verbrauchern entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über
zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist.
Andere Inhaber eines Berechtigungsscheins haben bis zum fünften
Tage jedes Monats einen Buchauszug über die im Laufe des vergangenen
Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmenge in zwei
Stücken an die zuständige Gemeinde zu senden. Diese prüft den Buchauszug
und gibt beide Stücke mit je einer Bestätigung, daß das Gefrierfleisch den
Verbrauchern entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über
zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist, an den Inhaber des Be—
rechtigungsscheins zurück.
Jeder Inhaber eines Berechtigungsscheins hat einen Buchauszug über
die im Laufe eines Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleisch—
menge mit der zugehörigen Bestätigung bis zum 15. des folgenden Monats
an den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft einzusenden.
88.
Soweit die Reichsregierung keine Bestimmungen erlassen hat, können
die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen weitere
Anordnungen treffen, insbesondere darüber, in welcher Weise das Gefrier—
fleisch den Minderbemittelten zuzuführen isi.
89.
Bei der Einfuhr von Rindergefrierfleisch ist der Zoll ohne Rücksicht
darauf, ob später Zollfreiheit gewährt wird, zu zahlen oder aufzuschieben.
In letzterem Falle sind die aufgeschobenen Zollbeträge im Aufschubbuche bei
dem Konto des Aufschubnehmers getrennt von den übrigen Anschreibungen
unter einem besonderen Abschnitt „Zahlungsaufschub für Rindergefrier—
fleischzoll“ anzuschreiben.
R. Der innerhalb der Gültigkeit des Berechtigungsscheins gezahlte oder im
Ausschubbuch angeschriebene Zoll einschließlich etwaiger Zinsen wird inso—
pest erstattet oder im Aufschubbuche wieder abgeschrieben, als durch Vor—
egung eines Berechtigungsscheins und der Bestätigungen der Gemeinden
87) bei aufgeschobenen Beträgen spätestens bis zum Ablauf der Aufschub—
die Berechtigung für die zollfreie Einfuhr einer bestimmten Menge
indergefrierfleisches nachgewiesen wird. Dabei sind zum Ausgleich für den
im Absatz von zollbegünstigtem Rindergefrierfleisch bis zur Abgabe an die
erkaufsstellen entstehenden Gewichtsverluste der Berechnung des zu er—
stattenden oder im Aufschubbuch abzuschreibenden Zollbetrages die in den
Bestätigungen angegebenen Gefrierfleischmengen zuzüglich 2,583 v. H. zu—