fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zollbeliandlung von Kästen, Koffern und dergl. Gegen 
ständen, welche zur Verpackung der von Handlungsreisendcn 
mitgelUhrten Warenmuster dienen. Der Finanzminister 
hat erläutert, dass die Ablassung von Kästen, Koffern 
und dergl. Gegenständen, welche zur Verpackung der von 
Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster dienen, 
gegen Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des für diese 
Gegenstände zu entrichtenden Zollbetrags und unter Be 
obachtung des für den Einlass der von den Handlungs 
reisenden eingeführten Warenmuster vorgeschriebenen Ver 
fahrens zu erfolgen hat (C. 11, Nr. 19 345).
	        
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