D. II. Abschnitt. Ertragsstenern.
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verwertet werden, so wird dies, von Ausnahmen abgesehen, gewiß
auf einen Fehler des wirtschaftlichen Organismus zurückzuführen
sein, wofür das Individuum nicht verantwortlich ist, und der
durch eine zweckmäßige Volkswirtschaftspolitik geheilt werden
muß, nicht aber durch Besteuerung, sobald die Basis fehlt. Ebenso
könnte ja jeder mit Einkommensteuer belastet werden, der erwerbs
fähig, auch wenn er tatsächlich keinen Erwerb hat. e) Vorteil der
Ertragssteuern vom finanziellen Standpunkte ist, daß jede Ertrags
quelle separat besteuert wird; dies hat zur Folge, daß wenn die
eine Steuerquelle Einkommen auf weist, dies auch dann besteuert
wird, wenn eine andere Defizit aufweist, während bei der Ein
kommensteuer das Gesamtresultat zur Basis genommen wird, f) Die
Ertragssteuern liefern dem Staate ein mehr weniger beständiges
Ergebnis.
2. Die Ertragssteuern, die bei einfacheren wirtschaftlichen Ver
hältnissen, gleichmäßigerer Einkommensverteilung, geringeren staat
lichen Bedürfnissen gut funktionieren, weisen aber auch große Un
vollkommenheiten auf. Hierher gehört vor allem, daß sie nicht
die gesamte Persönlichkeit erfassen, weshalb sie zur eigentlichen
Steuerkraft in einer mangelhaften Beziehung stehen. Sie gestatten
auch nicht die Berücksichtigung jener Momente, welche die Steuer
fähigkeit in verschiedener Richtung beeinflussen. So bieten sie
kaum Gelegenheit zur konsequenten Anwendung des progressiven
Steuerfußes und des steuerfreien Existenzminimums.
Hiermit in Verbindung steht jener mehr ethische Defekt,
daß auch hier die Steuerleistung mehr mit dem Steuerobjekt als
dem Steuersubjekt zusammenhängt und so das Prinzip der Leistungs
pflicht der Staatsbürger verdunkelt wird. Ein Nachteil der Er
tragssteuern ist ferner, daß sie nicht beweglich genug sind, nachdem
die Veränderungen der Steuerbasis lange Zeit hindurch keinen
Einfluß ausüben, was dahin führt, daß bei Zunahme des Volks
wohlstandes die Steuerbasis immer mehr zusammenschrumpft. Folge
hiervon ist, daß eine Erhöhung der Steuereinnahmen nur durch
Erhöhung des Steuerfußes möglich ist, während bei Einkommen
steuern mit Zunahme des Nationaleinkommens die Staatseinnahmen
automatisch und parallel anwachsen ohne Erhöhung des Steuerfußes.
Die Erhöhung des Steuerfußes ist aber immer eine schwierige
Maßregel, da die Steigerung des Steuerfußes von den verschiedenen
Steuersubjekten in verschiedenem Grade empfunden wird, je nach
dem die Steuerlast durch Dekapitalisierung bereits amortisiert ist
oder nicht. Die Erhöhung des Steuerfußes bei einzelnen Ver
mögenskategorien bedeutet immer eine Wertminderung im Ver-
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