Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräten  und  sonstigen
Gegenständen  im  allgemeinen  ohne  Vorlegung  von  Bescheinigungen ­
  über  ihre  Beschaffenheit  eingelassen;  falls  jedoch  bei
der  Besichtigung  Zweifel  entstehen,  ob  ein  Gegenstand  zu  den
im  Gesetze  vom  24.  Mai  1909  bezeichneten  Teilen  von  landwirtschaftlichen ­
  Maschinen  und  Geräten  gehört,  hat  der
Warenempfänger  auf  Verlangen  des  Zollamts  zum  Nachweise
seiner  Zugehörigkeit  dazu  eine  Bescheinigung  des  Ackerbaudepartements ­
  vorzulegen.
Diejenigen  Ersatzteile  landwirtschaftlicher  Maschinen
und  Geräte,  die  in  den  auf  Grund  der  Anmerkung  1  zu  Art.  167,
P.  11,  des  Zolltarifs  in  der  Gesetzsammlung  veröffentlichten
Verzeichnissen  genannt  und  gleichzeitig  auch  im  Gesetze  vom
24.  Mai  1909  erwähnt  sind,  werden  nach  dem  genauen  Sinne
dieses  Gesetzes,  sowohl  zusammen  mit  den  Maschinen  wie
auch  gesondert  von  ihnen,  ohne  die  in  jenen  Verzeichnissen
festgesetzte  Beschränkung  ihrer  Menge  zollfrei  eingelassen.
—  („Ukasatel  des  Finanzministeriums“  1909,  Nr.  37).
Das  Fehlen  von  Mühlsteinen  bei  Maschinen  soll
kein  Grund  sein,  die  Maschinen  nicht  als  vollständige  anzusehen ­
  (C.  83,  Nr.  16  513).
Wasserpumpen  ohne  Auswerfschläuche  und  Saugrohre ­
  sind  als  vollständige  Maschinen  anzusehen  und  nach
Art.  167  zu  verzollen;  die  Schläuche  und  Rohre  aber,  als
Attribute  der  Pumpen,  werden  je  nach  dem  Material  nach
den  entsprechenden  Tarifsätzen  verzollt,  gleichviel  ob  sie
von  den  Pumpen  gesondert  oder  mit  ihnen  zusammen  eingeführt ­
  werden  (C.  84,  Nr.  14  302).
Apparate  zum  Karbonisieren  der  Luft
mit  flüchtigem  Kohlenwasserstoff  —  nach  Art.  167  (C.  87,
Nr.  13  242).
Taucherausrüstungen,  darunter  auch  Stiefel
für  Taucher,  als  Bestandteil  des  ganzen  Taucherapparats  eingeführt ­
  —  nach  Art.  167  (C.  87,  Nr.  19  907).
Wollkratzen,  aus  dickem,  auf  einem  Holzbrett
befestigten  Eisendraht  angefertigt  —  nach  Art.  167  (C.  91,
Nr.  20  996).
Holzfutterale  für  Nähmaschinen,  als
notwendiger  Zubehör  der  letzteren  —  nach  Art.  167,  wenn
mit  ihnen  zusammen  eingeführt;  —-  nach  dem  Material,  wenn
gesondert  eingeführt  (C.  91,  Nr.  25  922).
Eisenbahndraisinen  ohne  Dampfmotor
—  nach  Art.  167  (C.  93,  Nr.  11  145).
Bolzen,  Schrauben  für  Holz  und  andere
metallene  Gegenstände,  die  mit  den  Maschinen  zusammen
eingeführt  werden  und  zum  Aufstellen  und  Verbinden  der
einzelnen  Teile  derselben  bestimmt  sind,  —  nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  des  Art.  167  mit  den  Maschinen  zusammen ­
  (C.  98,  Nr.  20  661).
Motoren  an  den  Waggons  für  elektrische  Bahnen
und  schmalspurige  Dampfeisenbahnen  —  nach  Art.  167.
Siehe  Art.  174,  P.  8  (C.  96,  Nr.  12  608  und  C.  99,  Nr.  6238).
            
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