207
landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und sonstigen
Gegenständen im allgemeinen ohne Vorlegung von Bescheinigungen
über ihre Beschaffenheit eingelassen; falls jedoch bei
der Besichtigung Zweifel entstehen, ob ein Gegenstand zu den
im Gesetze vom 24. Mai 1909 bezeichneten Teilen von landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten gehört, hat der
Warenempfänger auf Verlangen des Zollamts zum Nachweise
seiner Zugehörigkeit dazu eine Bescheinigung des Ackerbaudepartements
vorzulegen.
Diejenigen Ersatzteile landwirtschaftlicher Maschinen
und Geräte, die in den auf Grund der Anmerkung 1 zu Art. 167,
P. 11, des Zolltarifs in der Gesetzsammlung veröffentlichten
Verzeichnissen genannt und gleichzeitig auch im Gesetze vom
24. Mai 1909 erwähnt sind, werden nach dem genauen Sinne
dieses Gesetzes, sowohl zusammen mit den Maschinen wie
auch gesondert von ihnen, ohne die in jenen Verzeichnissen
festgesetzte Beschränkung ihrer Menge zollfrei eingelassen.
— („Ukasatel des Finanzministeriums“ 1909, Nr. 37).
Das Fehlen von Mühlsteinen bei Maschinen soll
kein Grund sein, die Maschinen nicht als vollständige anzusehen
(C. 83, Nr. 16 513).
Wasserpumpen ohne Auswerfschläuche und Saugrohre
sind als vollständige Maschinen anzusehen und nach
Art. 167 zu verzollen; die Schläuche und Rohre aber, als
Attribute der Pumpen, werden je nach dem Material nach
den entsprechenden Tarifsätzen verzollt, gleichviel ob sie
von den Pumpen gesondert oder mit ihnen zusammen eingeführt
werden (C. 84, Nr. 14 302).
Apparate zum Karbonisieren der Luft
mit flüchtigem Kohlenwasserstoff — nach Art. 167 (C. 87,
Nr. 13 242).
Taucherausrüstungen, darunter auch Stiefel
für Taucher, als Bestandteil des ganzen Taucherapparats eingeführt
— nach Art. 167 (C. 87, Nr. 19 907).
Wollkratzen, aus dickem, auf einem Holzbrett
befestigten Eisendraht angefertigt — nach Art. 167 (C. 91,
Nr. 20 996).
Holzfutterale für Nähmaschinen, als
notwendiger Zubehör der letzteren — nach Art. 167, wenn
mit ihnen zusammen eingeführt; —- nach dem Material, wenn
gesondert eingeführt (C. 91, Nr. 25 922).
Eisenbahndraisinen ohne Dampfmotor
— nach Art. 167 (C. 93, Nr. 11 145).
Bolzen, Schrauben für Holz und andere
metallene Gegenstände, die mit den Maschinen zusammen
eingeführt werden und zum Aufstellen und Verbinden der
einzelnen Teile derselben bestimmt sind, — nach den entsprechenden
Punkten des Art. 167 mit den Maschinen zusammen
(C. 98, Nr. 20 661).
Motoren an den Waggons für elektrische Bahnen
und schmalspurige Dampfeisenbahnen — nach Art. 167.
Siehe Art. 174, P. 8 (C. 96, Nr. 12 608 und C. 99, Nr. 6238).