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Muster oder Verzierungen des Gewebes anzusehen sind (C. 91,
Nr. 25 922, P. 9).
Baumwollene Gewebe, die in der Art von
Bjas oder Mitkal gearbeitet, jedoch aus gedrehtem Garn
hergestellt sind — nach den entsprechenden Punkten der
Art. 187 und 188, ausser P. 1 (C. 92, Nr. 14 043, P. 7).
Baumwollkanevas, bei der Appretur gebläut,
aber nicht gefärbt — nach dem entsprechenden Punkte
des Art. 187 (C. 94, Nr. 14 637, P. 21).
Baumwollfabrikate in der Form gewebter
Einsätze oder Besätze — nach dem Material des Gewebes
<C. 94, Nr. 21 903, P. 13).
Kanevasartige baumwollene Gewebe, wenn
auch mit Ajourmustern — nach den entsprechenden Punkten
der Art. 187 und 188 (C. 95, Nr. 574, P. 10).
Bestimmungen für die Verzollung von
Geweben, Tüchern und Filz zum Fabrik-
gebrauch — s. unter Art. 202 (C. 06, Nr. 7607 und
Nr. 22 469 und C. 09, Nr. 10 656).
Da einige Zollämter Baumwollengewebe für
den Fabrikgebrauch, die nicht das Aussehen von Filz oder
Filzstoffen haben, unrichtigerweise nach Art. 187 des Tarifs
zu einem vertragsmässigen Zolle von 20 Kopeken für das
Pfund eingelassen haben, hat das Zolldepartement erklärt,
dass nach dem genauen Sinne des Tarifs der vertragsmässige
Zoll des Art. 187 im Betrage von 20 Kopeken nur auf solche
aus reiner Baumwolle oder mit einem Zusatze von Wolle
hergestellte Gewebe für den Fabrikgebrauch angewandt
werden darf, die das Aussehen von Filz oder Filzstoffen
haben, d. h. die dadurch, dass ihre Oberfläche gerauht worden
ist, vollständig das Aussehen eines aus einzelnen Fäden
bestehenden Gewebes verloren und den Charakter von Filz
stoffen angenommen haben, ähnlich wie es bei Barchent
auf der einen Seite und bei Flanell auf beiden Seiten der
Fall ist. Ist die Oberfläche dagegen nur mit einem kleinen
Flaume bedeckt, durch den die einzelnen Fäden des Ge
webes vollkommen deutlich sichtbar sind, so reicht dieser
Umstand nicht aus, um der Ware ein filzartiges Aussehen
zuzuerkennen (C. 06, Nr. 29 311).
Antreiber aus Baumwollgewebe für Webstühle
— nach dem entsprechenden Punkt des Art. 187 und, wenn
aus geflochtenem Baumwollstoff — nach Art. 205, P. 2
lit. b (C. 09, Nr. 34 804).
Glimmer in Blättern, auf beiden Seiten mit
weissemBaumwollgewebe bedeckt — nach dem entsprechenden
Punkte des Art. 187 (C. 10, Nr. 520).
Durch Ukasen des Dirigierenden Senats vom Jahre 1909,
Nr. 5510 und 8748 wird die Richtigkeit der Anwendung
des Art. 187 des allgemeinen Tarifs auf baumwollene
Gewebe bestätigt, die, wenn auch zum Fabrikgebrauch
bestimmt, doch auf ihrer Oberfläche keine Pole haben, die
die Gewebefäden verhüllt, — gemäss dem C. 06, Nr. 29 311
.(C. 10, Nr. 36 911).