Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Muster oder Verzierungen des Gewebes anzusehen sind (C. 91, 
Nr. 25 922, P. 9). 
Baumwollene Gewebe, die in der Art von 
Bjas oder Mitkal gearbeitet, jedoch aus gedrehtem Garn 
hergestellt sind — nach den entsprechenden Punkten der 
Art. 187 und 188, ausser P. 1 (C. 92, Nr. 14 043, P. 7). 
Baumwollkanevas, bei der Appretur gebläut, 
aber nicht gefärbt — nach dem entsprechenden Punkte 
des Art. 187 (C. 94, Nr. 14 637, P. 21). 
Baumwollfabrikate in der Form gewebter 
Einsätze oder Besätze — nach dem Material des Gewebes 
<C. 94, Nr. 21 903, P. 13). 
Kanevasartige baumwollene Gewebe, wenn 
auch mit Ajourmustern — nach den entsprechenden Punkten 
der Art. 187 und 188 (C. 95, Nr. 574, P. 10). 
Bestimmungen für die Verzollung von 
Geweben, Tüchern und Filz zum Fabrik- 
gebrauch — s. unter Art. 202 (C. 06, Nr. 7607 und 
Nr. 22 469 und C. 09, Nr. 10 656). 
Da einige Zollämter Baumwollengewebe für 
den Fabrikgebrauch, die nicht das Aussehen von Filz oder 
Filzstoffen haben, unrichtigerweise nach Art. 187 des Tarifs 
zu einem vertragsmässigen Zolle von 20 Kopeken für das 
Pfund eingelassen haben, hat das Zolldepartement erklärt, 
dass nach dem genauen Sinne des Tarifs der vertragsmässige 
Zoll des Art. 187 im Betrage von 20 Kopeken nur auf solche 
aus reiner Baumwolle oder mit einem Zusatze von Wolle 
hergestellte Gewebe für den Fabrikgebrauch angewandt 
werden darf, die das Aussehen von Filz oder Filzstoffen 
haben, d. h. die dadurch, dass ihre Oberfläche gerauht worden 
ist, vollständig das Aussehen eines aus einzelnen Fäden 
bestehenden Gewebes verloren und den Charakter von Filz 
stoffen angenommen haben, ähnlich wie es bei Barchent 
auf der einen Seite und bei Flanell auf beiden Seiten der 
Fall ist. Ist die Oberfläche dagegen nur mit einem kleinen 
Flaume bedeckt, durch den die einzelnen Fäden des Ge 
webes vollkommen deutlich sichtbar sind, so reicht dieser 
Umstand nicht aus, um der Ware ein filzartiges Aussehen 
zuzuerkennen (C. 06, Nr. 29 311). 
Antreiber aus Baumwollgewebe für Webstühle 
— nach dem entsprechenden Punkt des Art. 187 und, wenn 
aus geflochtenem Baumwollstoff — nach Art. 205, P. 2 
lit. b (C. 09, Nr. 34 804). 
Glimmer in Blättern, auf beiden Seiten mit 
weissemBaumwollgewebe bedeckt — nach dem entsprechenden 
Punkte des Art. 187 (C. 10, Nr. 520). 
Durch Ukasen des Dirigierenden Senats vom Jahre 1909, 
Nr. 5510 und 8748 wird die Richtigkeit der Anwendung 
des Art. 187 des allgemeinen Tarifs auf baumwollene 
Gewebe bestätigt, die, wenn auch zum Fabrikgebrauch 
bestimmt, doch auf ihrer Oberfläche keine Pole haben, die 
die Gewebefäden verhüllt, — gemäss dem C. 06, Nr. 29 311 
.(C. 10, Nr. 36 911).
	        
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