Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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3.  Lumpen  und  Lappen  jeder  Art,  wollene  Abschnitzel ­
  und  Papierhalbmasse,  für  das  Pud  .  .  0,45  R
3.  Vertragsgemäss:  Lumpen  und  Lappen  jeder
Art,  wollene  Abschnitzel  und  Papierhalbzeug  .  .  zollfrei.
4.  Galmei  (Zinkerz),  roh,  gebrannt  und  zerrieben;
Kupfer-  und  Bleierze,  für  das  Pud  0,04 x /2  R
Zinkasche,  welche  bei  Bearbeitung  von  Zinkerz
und  bei  Herstellung  von  Zinkfabrikaten  gewonnen  wird,
ist  als  Material,  das  zum  Ausschmelzen  von  Zink  verwendbar
ist,  nach  Art.  4  des  Tarifs  für  Ausfuhrwaren  mit  4 l / 2  Kop.
für  das  Pud  zu  verzollen  (C.  89,  Nr.  10  165).
5.  Eisenerze  und  Schlacken  aus  Eisenhütten  über
die  Zollämter  der  Gouvernements  des  Königreichs
1  Ausfuhr
r^Olen  verboten.
Anmerkung.  Eisenerze  aus  den  Bergwerken ­
  der  Gouvernements  des  Königreichs  Polen,
sowie  Schlacken  aus  den  dortigen  Eisenhütten
können  über  die  Zollämter  der  Gouvernements
mit  besonderer,  von  dem  Einanzminister  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Minister  für  Landwirtschaft
und  Reichsdomänen  zu  erteilender  Erlaubnis  gegen
Erlegung  eines  Zolles  von  1%  Kop.  für  das  Pud
ausgeführt  werden.
6.  Palmen-  und  Nussholz;  Nussholzmaser,  für  das
Pud  0,45  R
7.  Alle  anderen  Waren,  ausser  den  in  diesem  Verzeichnis ­
  genannten  zollfrei.
Vertragsgemäss  (Italien):  Aus  7.  Seidengehäuse ­
  (Kokons)  zollfrei.
Nach  dem  Auslande  ausgefiihrte  Mammutzähne
■—  nach  Art.  7  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren  (C.  92,
Nr.  14  043,  P.  15).
Zinkblende  —  nach  Art.  7  des  Verzeichnisses  der
Ausfuhrwaren  (C.  92,  Nr.  14  043,  P.  17).
Ganze  Hörner  und  Hornemaille  —  nach
Art.  7  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren  (C.  93,  Nr.  7172,
P.  15).
Kautschukplatten,  die  durch  Verarbeitung  von
Kautschukabfällen  gewonnen  sind,  sind  nach  Art.  7  des  Verzeichnisses ­
  der  Ausfuhrwaren  abzulassen  (C.  07,  Nr.  33  266).
8.  Reichsschatzbillets  (Serien),  Emissionen  von  1895  ^
und  der  folgenden  Jahre  .  .  .  .  verboten.
            
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