Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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9.

Schusswaffen  jeder  Art,  gleichviel  welcher  Modelle,
zusammengesetzt  oder  zerlegt,  sowie  Zubehör  zu
denselben
Anmerkung.  Es  ist  verboten:

Ausfuhr  über
die  Häfen  des
Schwarzen  und
Asow-Meeres
verboten.

1.  über  die  asiatische-  Grenze  die  Ausfuhr  von
Waffen  jeder  Art,  Geschossen,  Pulver,  Explosivstoffen, ­
  welche  Pulver  ersetzen,  und  überhaupt
von  Kriegsmaterial,  und

2.  über  die  europäische  Grenze  die  Ausfuhr
der  im  Punkt  1  genannten  Gegenstände  nach
China.

10.  Tauben  Die  Ausfuhr  ist
nur  mit  jedesmaliger ­
  besonderer ­
  Erlaubnis
des  Finanzministers ­
  gestattet.
11.  Kautschukabfälle,  für  das  Pud  1,50  R
Alte  Gummigalloschen,  die  nur  als  Material
für  die  Weiterverarbeitung  {Utnschmelzung)  dienen  können,
sind  bei  der  Ausfuhr  ins  Ausland  wie  Kautsehukabfälle  nach
Art.  11  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren  zu  verzollen
(C.  06,  Nr.  4875).
1.  Kautschukplatten,  die  durch  Verarbeitung
von  Kautschukabfällen  gewonnen  sind,  sind  nach  Art.  7  des
Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren  abzulassen;  und  2.  die
blosse  Zerkleinerung  alter  Kautschukgegenstände  ohne  jede
weitere  chemische  oder  sonstige  Bearbeitung  genügt  nicht,
um  das  betreffende  Erzeugnis  von  dem  Ausfuhrzölle  nach
Art.  11  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren  zu  befreien
'  (C.  07,  Nr.  33  266).
            
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