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£ohntarife,
andere, in denen beide Formen vertreten find. Dielfady werden
jogenannte „Rahmenverträge“ oder „Manteltarife“ abs
gejchloffen, die nur grundfäglihe Dereinbarungen enthalten, die
näheren Beftimmungen, namentlid) über die Lohnhöhe, aber ört-
liden oder fachlihen Ergänzungsverträgen überlaffen. Audy dem
jtändigen Wechjel der Lebenshaltungskojten verfudhen fi die
Tarifverträge anzupafjfen, indem fie die Lohnabmadhungen mög:
lichit kurz befrijten. Mitunter gejteht man aud} den vertrag.
jchliegenden Parteien die Befugnis zu, während der Vertrags«
dauer bindende änderungen der Lohnfäßge vorzu«
nehmen,
Eine gewiffe Rückficht auf die Derfjdhiedenartigkeit der Lebens»
haltung bedeutet audy die Einteilung der deutfhen Orte in fünf,
nad) der Höhe der Lebenshaltung abgejtufte Ortsklaffen, wie
fie das Beamtenbefoldungsgefjeß des Deutjden Reichs vor.
fieht. Es ijt dies jedod} ein viel [tarreres Syftem als das Einftellen
auf die jeweils amtlich ermittelten Teuerungszahlen.
84. Der £ohn in der neueften fozialpolitijdhen
Gefjeggebung.
Die Einführung des achtjtündigen Marimalarbeitstages hat für
das Bäcker: und Konditoreigewerbe zu der Beitimmung
geführt, daß der früher gezahlte Lohn audy nad der Verkürzung
der Arbeitszeit weitergezahlt werden muß, unabhängig davon, ob
früher Seit oder Stücklohn gezahlt wurde. In Iegterem Sal
mußten die Lohnfäge um fo viel erhöht werden, daß der frühere
Betrag erreicht wurde. In Gewerben, für die Tarifverträge bes
itehen, waren analoge Verordnungen nicht notwendig; einzig und
allein für die Arbeiter in der Kaliinduftrie find in Erman:
gelung von Tarifverträgen nodj befondere Lohnfidherungen ge:
troffen. Die Mitwirkung der Arbeiter an der Lohnbemeffung ft
durd) deren Vertretung in den Kalilohnprüfungsitellen
jichergeftellt, die die Durgführung der. Lohnvorfdhriften zu über.
wachen haben.
Audy das Betriebsrätegefeßg (vgl. darüber I. Teil,
3. Kap. $9 S.59) fJieht eine Mitwirkung der Arbeiter und
Angejtellten bei der LohHnfejtfegung und Lohnfiherung
vor, indem es beftimmt, daß der Arbeiter und Angejtelltenrat die
maßgebenden Tarifverträge zu überwachen und bei der
Regelung der Löhne mitzujprechen hat. Die Mitwirkung hat
vor allem zu gefhehen bei der Seitlegung der Akkord- und Stüc:
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