Contents: Investment, an exact science

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£ohntarife, 
andere, in denen beide Formen vertreten find. Dielfady werden 
jogenannte „Rahmenverträge“ oder „Manteltarife“ abs 
gejchloffen, die nur grundfäglihe Dereinbarungen enthalten, die 
näheren Beftimmungen, namentlid) über die Lohnhöhe, aber ört- 
liden oder fachlihen Ergänzungsverträgen überlaffen. Audy dem 
jtändigen Wechjel der Lebenshaltungskojten verfudhen fi die 
Tarifverträge anzupafjfen, indem fie die Lohnabmadhungen mög: 
lichit kurz befrijten. Mitunter gejteht man aud} den vertrag. 
jchliegenden Parteien die Befugnis zu, während der Vertrags« 
dauer bindende änderungen der Lohnfäßge vorzu« 
nehmen, 
Eine gewiffe Rückficht auf die Derfjdhiedenartigkeit der Lebens» 
haltung bedeutet audy die Einteilung der deutfhen Orte in fünf, 
nad) der Höhe der Lebenshaltung abgejtufte Ortsklaffen, wie 
fie das Beamtenbefoldungsgefjeß des Deutjden Reichs vor. 
fieht. Es ijt dies jedod} ein viel [tarreres Syftem als das Einftellen 
auf die jeweils amtlich ermittelten Teuerungszahlen. 
84. Der £ohn in der neueften fozialpolitijdhen 
Gefjeggebung. 
Die Einführung des achtjtündigen Marimalarbeitstages hat für 
das Bäcker: und Konditoreigewerbe zu der Beitimmung 
geführt, daß der früher gezahlte Lohn audy nad der Verkürzung 
der Arbeitszeit weitergezahlt werden muß, unabhängig davon, ob 
früher Seit oder Stücklohn gezahlt wurde. In Iegterem Sal 
mußten die Lohnfäge um fo viel erhöht werden, daß der frühere 
Betrag erreicht wurde. In Gewerben, für die Tarifverträge bes 
itehen, waren analoge Verordnungen nicht notwendig; einzig und 
allein für die Arbeiter in der Kaliinduftrie find in Erman: 
gelung von Tarifverträgen nodj befondere Lohnfidherungen ge: 
troffen. Die Mitwirkung der Arbeiter an der Lohnbemeffung ft 
durd) deren Vertretung in den Kalilohnprüfungsitellen 
jichergeftellt, die die Durgführung der. Lohnvorfdhriften zu über. 
wachen haben. 
Audy das Betriebsrätegefeßg (vgl. darüber I. Teil, 
3. Kap. $9 S.59) fJieht eine Mitwirkung der Arbeiter und 
Angejtellten bei der LohHnfejtfegung und Lohnfiherung 
vor, indem es beftimmt, daß der Arbeiter und Angejtelltenrat die 
maßgebenden Tarifverträge zu überwachen und bei der 
Regelung der Löhne mitzujprechen hat. Die Mitwirkung hat 
vor allem zu gefhehen bei der Seitlegung der Akkord- und Stüc: 
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