202 BermögenszuwachSfteucrgesetz. § 6.
ihm letztwillig die Last oder Schuld erlassen hat. Denn in diesen Fällen gilt
das Recht auf die Leistung oder Forderung als vermacht und als nicht durch
Konfusion erloschen (§ 2175 BGB.) und steuerlich als „Erwerb von Todes
wegen aus dem Nachlaß". Hatte z. B. der Erblasser gegen -V Anspruch auf eine
lebenslängliche und an B einen solchen auf eine nicht aus seine, des Erblassers,
Lebenszeit beschränkte Leistung, und hatten beide Leistungen denselben Kapital
wert, und setzt er A und B als Erben ein, so würde ohne die Vorschrift in Nr. 2 B
den Kapitalwert nach Nr. 1 vom Endvermögen abziehen können, A nicht. Diese
Ungleichmäßigkeit verhütet die Nr. 2 BZAG. Vgl. auch folgende Aussührungen
des pr. OVG. in (£. K VI a 7 v. 27. April 1918 zu einem Falle, wo der Steuer-
pflichtige geltend machte, seine Ehefrau habe als Erbin ihrer Mutter aus deren
Nachlaß nicht nur, wie die Vorinstanzen angenommen hatten, 265 000 M.,
sondern außerdem 30 000 M. in Gestalt des Anspruchs der Mutter auf Rück
zahlung von Darlehen dieser an seine Frau erworben, da dieser Anspruch bei
der Erbauseinandersetzung durch Ausrechnung mit dem Erbanspruche seiner
Frau von 295 000 M. getilgt iporden sei: „Sind diese Angaben richtig" — so
führt das OVG. aus —, „so hat die Ehefrau des Steuerpflichtigen den vollen
Betrag von 295 000 M. durch Erbanfall aus dem Nachlaß eines Verstorbenen
erworben und darf ihn ,von betn nach den Vorschriften des BSt.G. für den
31. Dez. 1916 festgestellten Vermögen' abzieben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BSt.G.),
ohne Rücksicht darauf, wie die Erben sich hinsichtlich der Nachlaßforderung an
seine Ehefrau auseinandergesetzt haben."
c) Wenn das Ges. davon spricht, daß die angefallenen Leistungen „auf
dem Vermögen des Abgabepflichtigen geruht haben", so ist damit nicht etwa
eine dingliche Belastung der einer solchen fähigen Vermögensbestandteile zur
Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 6 Nr. 2 gemacht, sondern es bedeutet
an sich weiter nichts, als daß die Leistungen den Abgabepflichtigen oblagen und
mit ihrem Kapitalwert als Passivum sein steuerbares Reinvermögen vermmderten.
Wohl aber ist Erfordernis der Abzugsfähigkeit nach z 6 Nr. 2 BZAG., daß es
sich um Leistungen handelte, die nach § 10 BSt.G. vom steuerbaren Vermögen
abzugsfähig sind, also um Leistungen der in § 6 Nr. 5 BSt.G. bezeichneten
Art (vgl S. 99 Anm. IIl30bkzu §3), und bei auf inländisches Grund- und Be-
triebsvermögen beschränkter Abgabepflicht (§ 2 Abs. 1 II) um solche Leistungen
dieser Art, die zu diesem allein steuerbaren Vermögen in wirtschaftlicher Be
ziehung stehen (§ 10 Abs. 2 BSt.G.; vgl. oben Anm. III 3 Fa S. 109 zu § 3)
d) Aus dem zweiten Halbsatz der Nr. 2 ergibt sich aber eine weitere Be
schränkung seines Anwendungsgebiets. Danach ist abzugsfähig der Betrag,
„mit dem der Kapitalwert bei Feststellung des Anfangsvermögens oder
des durch einen der in Nr. 1 und 4 bezeichneten Anfälle erworbenen
Vermögensbetrags in Abzug gebracht worden ist". Die Nr. 2 ist also nur
anwendbar, wenn . . . „ . .
a) entweder die Verpflichtung dem Abgabepflichtigen beretts m dem
Zeitpunkt oblag, für den sein Anfangsvermögen festgestellt ist, oder
ß) die Verpflichtung zwar erst später übernommen ist, aber mit einem der
in Nr. 1 und 4 des § 6 bezeichneten Erwerbe verbunden war; die
Begr. sagt, „auf einem der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bezeichneten,
während des Beranlagungszeitraumes eingetretenen Bermögensanfälle
geruht hat". . .
Im Falle zu a genügt also das Bestehen der Verpflichtung zu dem dort
bezeichneten Zeitpunkt und ihre Berücksichtigung bei Feststellung des Anfangs
vermögens, ohne daß es auf den Entstehungsgrund der Verpflichtung anders
als nach 8 6 Nr. 5 und § 10 Abs. 2 BSt.G. ankommt.