fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

§ 35. Wissenschaft von der Volkswirthschaft. 51 
derjenigen Einrichtungen und Maßnahmen, welche den wirthschaft- 
lichcn Bedürfnissen einer bestimmten Zeit zu entsprechen vermögen, 
sondern eröffnen ebenso Gesichtspunkte für zutreffende Beurtheilung 
einzclwirthschaftlicher Aufgaben, und ergeben somit auch leitende 
Grundsätze für die wirthschaftliche Thätigkeit jedes Einzelnen. 
Volkswirthschaftliche Kenntnisse sind daher nicht etwa 
allein für Gesetzgeber, höhere Verwaltungsbeamte und über 
haupt alle diejenigen, deren Beruf neben gewissen Fach- 
kenntnissen administrative Befähigung zur Ordnung und 
Leitung wirthschaftlicher Angelegenheiten erfordert, sondern 
vielmehr recht eigentlich für Jedermann nützlich, der wirth- 
schnftlich thätig ist und zur Behauptung seiner gesellschaftlichen 
Lebensstellung einen einigermaßen höheren Grad allgemeiner 
Bildung bedarf. 
Jeder wirthschaftlich Thätige ist bezüglich dieser seiner Thätig 
keit der im Wirthschaftslcben geltenden Ordnung unterworfen 
und muß sich ihr bewußt oder unbewußt fügen. Die Aneignung 
der zum Begreifen dieser verhelfenden Kenntnisse sollte deshalb 
auch als ein nothwendiges Erfordernis; allgemeiner wissenschaft 
licher Bildung erachtet werden. 
Die früher vorherrschend gewesene Meinung, daß derartige 
Kenntnisse eigentlich blos für Staatsmänner und Kameralisten 
unerläßlich seien, erklärt sich jedoch leicht ans dem äußeren und 
inneren Entwickelungsgänge der Wirthschaftslehrc selbst. Eine 
die technischen Fachlehren der einzelnen Erwerbszweige umfassende 
Privatökonomik tind eine sich vornehmlich mit den wirthschaftlichen 
Angelegenheiten des Staats befassende Staatswirthschaftslehre 
konnte in der Regel nur für bestimmte Berufskreise besondere 
Anziehungskraft haben, wogegen die inzwischen selbständig ge- 
ivordene und in ihrem innerlichen Ausbaue vorgeschrittene Volks- 
wirthschaftslehre, welche ihre Ausgabe allgcmeinhin darin sucht, 
die Natur der Volkswirthschaft erkennen zti lehren, ein iveit all 
gemeiner verbreitetes Wissensbedürfniß zu befriedigen vermag. 
Endlich ist auch das Studium der Volkswirthschaftslehre 
an sich wohlgeeignet, die allgemein menschliche Ausbildung 
zu fördern, den denkenden Geist zu schärfen, den Gesichtskreis 
zu weiteil uiib vor sachlicher Einseitigkeit 511 bewahren.
	        
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