Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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§ 53. 54. Arbeit. 
vergeltenden Ersatz für jene erwarten läßt. Letzterer muß in 
der Regel ein materieller sein, weil die Meisten sich doch nur 
höchst bedingungsweise mit einem immateriellen ganz oder theil- 
weise begnügen können, z. B. mit dem Genusse, den die Arbeit 
an sich selbst gewährt, oder mit der Ehre, die sie einbringt. 
Ihre die Arbeitsscheu überwindende Wirkung bleibt schwach 
bei beschränkten Bedürfnissen oder noch bestehender Unsicherheit 
des erarbeiteten Besitzes, verstärkt sich dagegen mit Erweiterung 
des Bediirfnißkreises sowie mit zunehmender Sicherheit, das durch 
eigenen Fleiß Erworbene auch selbst genießen, und vermittelst 
quantitativ oder auch qualitativ gesteigerter Arbeitsleistung ent 
sprechend mehr verdienen zn können. 
§ 54. 
Der eigene Antrieb zum Arbeiten pflegt deshalb bei 
unfreier Arbeit am schwächsten, und bei ans fremde Rechnung 
geschehender freier Arbeit ungleich stark zn sein, je nach der 
angewendeten L ö h nu n g s >v e i s e. 
Wer auf eigene Rechnung und Gefahr hin arbeitet, erwirbt 
in der Regel um so mehr, je fleißiger und besser er schafft, nicht 
aber immer auch derjenige, welcher genöthigt ist, seine Arbeitskraft 
Anderen zur Verwendung und Benutzung zn überlassen. 
Unfreie Arbeiter (Zwangsarbeiter), die durch Mehraustrengung 
bei Ausführung der ihnen aufgegebenen Verrichtungen keine 
wesentlich verbesserte Befriedigung ihrer Bediirfnisse zn erreichen 
vermögen, arbeiten regelmäßig lässiger, träger und schlechter, als 
ime*). Den Sclaven treibt, abgesehen von ausnahmsweiser An 
hänglichkeit an den Herrn, hauptsächlich die Furcht, nebenbei 
höchstens die Hoffnung auf Erlangung besserer Behandlung zur 
Arbeit. Aehnlich wirkt bei Frohnarbeit nur der Zwang der 
Verpflichtung. * 
Zeit! o hn veranlaßt nicht schon an sich allein zu be 
sonders emsigeil unì* sorgfältigen Arbeiten, sondern lediglich 
zum Fortarbeiteu während einer bestimmten Zeitdauer und 
*) Nach Angabe südamerikanischer Sklavenhalter soll der Erfolg von i Tag 
freier Arbeit demjenigen von bis 5 Tagen Sklavenarbeit gleichkommen, während 
in Deutschland früher :i freie Handarbeitstage gleich 4 Frohntagen, und 2 Hof- 
gespanne gleich 3 Frohngespanncn gerechnet wurden.
	        
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