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§ 53. 54. Arbeit.
vergeltenden Ersatz für jene erwarten läßt. Letzterer muß in
der Regel ein materieller sein, weil die Meisten sich doch nur
höchst bedingungsweise mit einem immateriellen ganz oder theil-
weise begnügen können, z. B. mit dem Genusse, den die Arbeit
an sich selbst gewährt, oder mit der Ehre, die sie einbringt.
Ihre die Arbeitsscheu überwindende Wirkung bleibt schwach
bei beschränkten Bedürfnissen oder noch bestehender Unsicherheit
des erarbeiteten Besitzes, verstärkt sich dagegen mit Erweiterung
des Bediirfnißkreises sowie mit zunehmender Sicherheit, das durch
eigenen Fleiß Erworbene auch selbst genießen, und vermittelst
quantitativ oder auch qualitativ gesteigerter Arbeitsleistung ent
sprechend mehr verdienen zn können.
§ 54.
Der eigene Antrieb zum Arbeiten pflegt deshalb bei
unfreier Arbeit am schwächsten, und bei ans fremde Rechnung
geschehender freier Arbeit ungleich stark zn sein, je nach der
angewendeten L ö h nu n g s >v e i s e.
Wer auf eigene Rechnung und Gefahr hin arbeitet, erwirbt
in der Regel um so mehr, je fleißiger und besser er schafft, nicht
aber immer auch derjenige, welcher genöthigt ist, seine Arbeitskraft
Anderen zur Verwendung und Benutzung zn überlassen.
Unfreie Arbeiter (Zwangsarbeiter), die durch Mehraustrengung
bei Ausführung der ihnen aufgegebenen Verrichtungen keine
wesentlich verbesserte Befriedigung ihrer Bediirfnisse zn erreichen
vermögen, arbeiten regelmäßig lässiger, träger und schlechter, als
ime*). Den Sclaven treibt, abgesehen von ausnahmsweiser An
hänglichkeit an den Herrn, hauptsächlich die Furcht, nebenbei
höchstens die Hoffnung auf Erlangung besserer Behandlung zur
Arbeit. Aehnlich wirkt bei Frohnarbeit nur der Zwang der
Verpflichtung. *
Zeit! o hn veranlaßt nicht schon an sich allein zu be
sonders emsigeil unì* sorgfältigen Arbeiten, sondern lediglich
zum Fortarbeiteu während einer bestimmten Zeitdauer und
*) Nach Angabe südamerikanischer Sklavenhalter soll der Erfolg von i Tag
freier Arbeit demjenigen von bis 5 Tagen Sklavenarbeit gleichkommen, während
in Deutschland früher :i freie Handarbeitstage gleich 4 Frohntagen, und 2 Hof-
gespanne gleich 3 Frohngespanncn gerechnet wurden.