II. KAPITEL.
Die gesetzlichen Bestimmungen der Kantone
Basel, Genf und Zürich.
Als erster ging in der Schweiz der Kanton Genf legislatorisch gegen
die Börse vor, indem er schon am 20. Dezember 1856 ein Börsengesetz
veröffentlichte, das dann durch verschiedene Gesetze vom 3., 20. und
27. Juni modifiziert und unter dem 9. Juli 1857 unter dem Titel ,,Loie
Generale et Reglement pour la Bourse de Geneve“ in Kraft gesetzt wurde
und bis heute seine Gültigkeit hat. Dasselbe wurde unterm 10. Dezember
1859 ergänzt durch das Reglement particulier des Agents de Change du
premier Groupe. Dieses Gesetz und die dazu gehörenden Regiemente
können als vorbildlich für die andern schweizerischen Börsen gelten, wir
finden die darin aufgestellten Bestimmungen unter den den lokalen Ver
hältnissen angepassten Änderungen in den Gesetzen und Regiementen der
sämtlichen schweizerischen Börsen wieder.
Der Kanton Zürich veröffentlichte sein erstes „Gesetz betreffend das
Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten“ am 2. Dezember 1883;
doch wurde schon am 28. Dezember 1891 im zürcherischen Kantonsrat ein
Postulat eingebracht lautend: „Der Regierungsrat wird eingeladen, die
Frage zu prüfen und nach Anhörung des Bankrates dem Kantonsrat darüber
Bericht zu erstatten, ob und in welcher Art gesetzliche Massnahmen zu
treffen wären, um zu bezwecken: a) Einschränkung des Börsenspiels;
b) vollständige Sicherstellung des den Privatbank-Instituten, Spar- und
Leihkassen usw. anvertrauten privaten und öffentlichen Gutes gegen
Spekulationszwecke; c) staatliche Aufsicht über die unter lit. b) bezeichneten
Institutionen; d) Verbot des Börsenspiels sämtlicher Beamten und Ange
stellten, welche öffentliche Güter zu verwalten haben.“ — Nach dem
Rechenschaftsbericht des Regierungsrates pro 1901 lag die Angelegenheit
bei der Direktion des Innern in Untersuchung. Mittlerweilen hatte Basel
einen Vorentwurf für ein Börsengesetz ausgearbeitet und trat mit den zu
ständigen Behörden in Zürich behufs gemeinsamen Vorgehens in Verbindung.
Es sollte versucht werden, in den Hauptpunkten für beide Kantone gleich-