Full text: Die schweizerischen Börsen

II. KAPITEL. 
Die gesetzlichen Bestimmungen der Kantone 
Basel, Genf und Zürich. 
Als erster ging in der Schweiz der Kanton Genf legislatorisch gegen 
die Börse vor, indem er schon am 20. Dezember 1856 ein Börsengesetz 
veröffentlichte, das dann durch verschiedene Gesetze vom 3., 20. und 
27. Juni modifiziert und unter dem 9. Juli 1857 unter dem Titel ,,Loie 
Generale et Reglement pour la Bourse de Geneve“ in Kraft gesetzt wurde 
und bis heute seine Gültigkeit hat. Dasselbe wurde unterm 10. Dezember 
1859 ergänzt durch das Reglement particulier des Agents de Change du 
premier Groupe. Dieses Gesetz und die dazu gehörenden Regiemente 
können als vorbildlich für die andern schweizerischen Börsen gelten, wir 
finden die darin aufgestellten Bestimmungen unter den den lokalen Ver 
hältnissen angepassten Änderungen in den Gesetzen und Regiementen der 
sämtlichen schweizerischen Börsen wieder. 
Der Kanton Zürich veröffentlichte sein erstes „Gesetz betreffend das 
Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten“ am 2. Dezember 1883; 
doch wurde schon am 28. Dezember 1891 im zürcherischen Kantonsrat ein 
Postulat eingebracht lautend: „Der Regierungsrat wird eingeladen, die 
Frage zu prüfen und nach Anhörung des Bankrates dem Kantonsrat darüber 
Bericht zu erstatten, ob und in welcher Art gesetzliche Massnahmen zu 
treffen wären, um zu bezwecken: a) Einschränkung des Börsenspiels; 
b) vollständige Sicherstellung des den Privatbank-Instituten, Spar- und 
Leihkassen usw. anvertrauten privaten und öffentlichen Gutes gegen 
Spekulationszwecke; c) staatliche Aufsicht über die unter lit. b) bezeichneten 
Institutionen; d) Verbot des Börsenspiels sämtlicher Beamten und Ange 
stellten, welche öffentliche Güter zu verwalten haben.“ — Nach dem 
Rechenschaftsbericht des Regierungsrates pro 1901 lag die Angelegenheit 
bei der Direktion des Innern in Untersuchung. Mittlerweilen hatte Basel 
einen Vorentwurf für ein Börsengesetz ausgearbeitet und trat mit den zu 
ständigen Behörden in Zürich behufs gemeinsamen Vorgehens in Verbindung. 
Es sollte versucht werden, in den Hauptpunkten für beide Kantone gleich-
	        
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