wenn er über 60 Jahre alt ist;
pen er an einem. die Amtsführung hindernden Gebrechen
eidet;
wenn er unmittelbar in der letzten Wahlperiode als Beisitzer des
Gewerbegerichtes fungiert hat;
wenn er nicht im Sprengel des Gewerbegerichtes wohnt.
Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Gerichtshof,
in dessen Sprengel der Sitz des Gewerbegerichtes liegt, endgültig (8 9).
Die Durchführung der Waählen ist im 8 10 des Gesetzes und in
der Min.Vdg. vom 22. August 1908, R.G.«Bl. Nr. 181, geregelt.
Die Kosten des Gewerbegerichtes trägt der Staat;
die Gemeinde, in der das Gewerbegericht seinen Sitz hat bzw. wenn sich
der Sprengel des Gewerbegerichtes auf mehrere Gemeinden erstreckt;
diese Gemeinden tragen die mit der Beschaffung der mit der notwen—
digen Einrichtung versehenen Amtslokalitäten, deren Beheizung, Be—
leüchtung und der Beschaffung der sonstigen sachlichen Erfordernisse
verbundenen Auslagen (8 6).
Die Beisitzer und Ersatzmänner haben Anspruch auf Ersatz der
angemessenen baren Auslagen. Die Arbeiterbeisitzer erhalten überdies
für ihre jedesmalige Funktion eine rücksichtlichihrer Höhe im Verord—
nungswege festzuftellende Entschädigung. Die Funktionsdauer der
Beisitzer und Ersatzmänner währt vier Jahre, nach je zwei Jahren schei—
det eine gleiche Anzahl aus beiden Wahlkörpern aus, es ist dann eine
Ersatzwahl einzuleiten. Beisitzer sind wegen Säumnis in der Erfül—
lung ihrer Pflichten vom Vorsitzenden zu einer Ordnungsstrafe bis
zu 400 Kcfür jeden Fall sowie in den Ersatz der verursachten Kosten
„uverurteilen (8 16); sie sind im Falle des Verlustes der Wählbar—
keit oder wegen grober Verletzung der Amtspflichten vom Gerichtshofe
erster Instanz, dessen Präsident über den Vorsitzenden des Gewerbe—
gerichtes und dessen Stellvertreter das Aufsichtsrecht ausübt, des
Amtes zu entheben (88 17 und 18).
Auf das Verfahren vor Gewerbegerichten finden, soweit
das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die für das bezirksgerichtliche
Verfahren in Bagatellsachen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßz⸗
ordnung Anwendung (8 29). Vie örtliche Zuständigkeit ist in der Weise
geregelt/ daß zur Verhandlung und Entscheidung der Streitsache mit
Ausschluß aller anderen Gerichtsstände dasjenige Gewerbegericht zu⸗
staͤndig isi, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte befindet oder wenn
im 853, iit. c) bezeichnete Personen in Frage kommen, das Gewerbe⸗
gericht, in dessen Sprengel die Arbeit zu leisten ist oder die Auszahlung
des Lohnes zu geschehen hat. Das Gewerbegericht hat seine Zuständig⸗
en do wegen dahrzünchmen (S 28) dDie Parteien konnen sich
3.