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I. Abfdhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
xne8 der Pferde aus dem Marftall des Erblaffer8, jo kann die Frage, vb begrenzte
SattungsSfhuld oder Wahlichuld gewollt ift, praktifch bedeutfam werden. Bweifellos wird
ven immer eine Wahlichuldb anzunehmen fein, wenn der ®1äubiger (im vorliegenden
Salle der Bermächtnisnehmer) die Wahl haben foll. Dagegen wird die En {oOiwierig,
all8, was nach $ 262 jeßt (abweichend vom römifchen Necht) zu präjumiteren it, Dem Schuldner
daß Wahlrecht zufteht. Nehmen wir in diejem FJalle eine Wahlihuld an, jo kann der
Schuldner auch daS minderwertigite Pferd aus der See AD liefern, mährenb er
Dei SOUNDS ‚einer ®attungsihuld (unter Zulafung des Begriffs der begrenzten
Sattung) ein Pferd liefern muß, das fidh innerhalb der in Srnge fommenden Anzahl als
sin ill „mittelbarer Art und Güte“ bezeichnen läßt.
| tach Sitten, Die Wahljchuld im bürgerlichen Recht S. 90 foll ftets eine (Gegrenzte)
Sattungsichuld anzunehmen fein, wenn die beftimmte Borftellung fehlte, entweder:
a) weil dies begrifflich unmöglich war (Beilpiel: 5 Liter Wein auß einem
Stücfaß), oder
b) Faftifh unmöglich war (richtiger wohl, menn aus faktifchen Öründen 3. B.
ehe der Schwierigkeit der Kennzeichnung fich diefer Schluß piyHologitdh
rechtfertigt) [Beifpiel: 100 Bäume aus dem Horfte zu X.], Ddder
wenn im fonfreten Falle fonit nachweisbar ijt, daß die einzelnen Individuen
nicht als Joldhe vorgeftellt worden Jind,
. escatore, Die Wahlichuldverhältnifje S. 148 ff. beftreitet die Praks
tijdhe Bedeutung des UnterfchiedsS. Allein fein Nachweis, daß man unter
deiden Annahmen zu demfelben Ergebniffe gelangen fönne, befhräntt fi
auf die Zwangsvollftredung und den Zall der vom ee zu vertretenden
Unmöglichkeit (S. 151). Der Meinung Pescatores, daß auch bei einer Wahl-
[huld der Gläubiger nur ein Stück mittlerer Güte wählen dürfe, Daß alio
3 B. wenn von jemanden, der zehn tüchtige Arbeitspferde und ein Yurus-
pferd gehalten hat, dem A nad jeiner Wahl „ein8 feiner Mferde“ ver-
macht ift, A nur unter den zehn ET wählen, aber nicht das
Yuzuspferd beanfpruchen fönne, wie auch daß der Veihwerte, wenn er das
Wahlrecht habe, in diejem Falle nicht ein altes oausgedienteS Pferd liefern
dürfe, Kann ich nicht beipflichten. Nach meiner Meinung wird eben in diefem
palle die Frage erheblich, ob eine Wahlichuld oder eine begrenzte Sattungs-
Du gewollt ift, in erfterem Fall kann je nach der Wahlberechtigung in der
Tat das Luruspferd gefordert bzw. das ausgebiente Pferd geliefert werden.
(Eine befondere abweichende Yuffallung vertritt noch RehbeinI S. 27.
Er nimmt in allen Fällen, wo undeftimmte Teile einer Sachgefamtheit in Frage
iommen, weder Sattungsjchuld im Sinne des $ 242 noch Wahlihuld an,
jondern eine „unbeftimmte Spezie8fhuld“, auf die $ 315 anıvendbar jet.
Auch er behauptet, Ähnlich wie Vertmann a. 0. OD.: „Der Unterfchied von
der generifchen Obligation tritt auch darin hervor, daß von Anwendung der
38 480, 491 (493, 651) offenfichtlich nicht die Kede fein fann.“ Wer das {it
ja eine petitio principii; man {eßt vorau8, wa8 eben zu beweifen it. Worum
7oll bei einem Kauf 3. B. einer beitimmten Quantität aus einer ee
xicht Räufer die Wahl haben zwilden Wandlung, Minderung un
Lieferung einer mittleren bzw. vertragsmäßigen OYuantität aus
diefer Ladung? Sodann liegt auf der Hand, daß eine unbeftimmte
Sp E Duld ein ee Widerfbruch ijt. HA a ift eben eine
individuell Geftimmte Schuld. Sämtliche abweichende Meinungen verkennen
te Subjektivität, Kelativität und Flüffigkeit des juriftiichen Gattungsbegriffs:
objektive ©attungen gibt e8 überhaupt nicht, am allerwenigjten bei den
„®attungen“ des Verkehrsleben8; je ®attung ift ihrem Umfang nach durch
die ihr willkürlich Gel eßten Merkmale mehr oder minder begrenzt; die Merkmale
ziner Jam tilchen Gattung fönnen in allen möglichen wirt]chaftlich EEE
Sigenihaften, 3. B. m in irgendeiner „Provenienz“ beftehen. MBeifpiel:
SiS, Hinitlihes Eis, Natureis, Natureis vom Teiche zu X.) Bal. auch
Sijcher, Sherings Jahrb. 1907 S. 182.
3. Zu Abhjag 2: Befdhränkung des SE auf eine beitimmte Sache
Ummwan tan der Gattungsichuld in eine Speziesihuld; fog. Konzentration, Xon-
tretifiezung, pezialifierung Des Schuldberbältniries), Gegenitand der Leiltung im
engeren Sinne (vgl. Bem. 4, e, # zu & 241 Borbem, 5 S. 7) Kann immer nur eine individuell
deftimmte Sache fein. Jedes Schuldverhältnis muß ich daher in einem pewiijen Beitpunkte
zuf eine beitimmte Sache befehrüänfen. Diele Bejchränkung hat aber keineswegs die Be-
BED daß nunmehr die urfprünglihe SattungsSichuld ®ch in eine Speziestchuld um-=
mandle, 10 daß das notwendig individuelle Erfüllungsobjeft nad rückwärts al8
Arinrünalicher Mertracsgegenitand aedacht werden nıüßte. Bal. dagegen (Transmutations-
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