Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

2) 
I. Abfdhnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe. 
xne8 der Pferde aus dem Marftall des Erblaffer8, jo kann die Frage, vb begrenzte 
SattungsSfhuld oder Wahlichuld gewollt ift, praktifch bedeutfam werden. Bweifellos wird 
ven immer eine Wahlichuldb anzunehmen fein, wenn der ®1äubiger (im vorliegenden 
Salle der Bermächtnisnehmer) die Wahl haben foll. Dagegen wird die En {oOiwierig, 
all8, was nach $ 262 jeßt (abweichend vom römifchen Necht) zu präjumiteren it, Dem Schuldner 
daß Wahlrecht zufteht. Nehmen wir in diejem FJalle eine Wahlihuld an, jo kann der 
Schuldner auch daS minderwertigite Pferd aus der See AD liefern, mährenb er 
Dei SOUNDS ‚einer ®attungsihuld (unter Zulafung des Begriffs der begrenzten 
Sattung) ein Pferd liefern muß, das fidh innerhalb der in Srnge fommenden Anzahl als 
sin ill „mittelbarer Art und Güte“ bezeichnen läßt. 
| tach Sitten, Die Wahljchuld im bürgerlichen Recht S. 90 foll ftets eine (Gegrenzte) 
Sattungsichuld anzunehmen fein, wenn die beftimmte Borftellung fehlte, entweder: 
a) weil dies begrifflich unmöglich war (Beilpiel: 5 Liter Wein auß einem 
Stücfaß), oder 
b) Faftifh unmöglich war (richtiger wohl, menn aus faktifchen Öründen 3. B. 
ehe der Schwierigkeit der Kennzeichnung fich diefer Schluß piyHologitdh 
rechtfertigt) [Beifpiel: 100 Bäume aus dem Horfte zu X.], Ddder 
wenn im fonfreten Falle fonit nachweisbar ijt, daß die einzelnen Individuen 
nicht als Joldhe vorgeftellt worden Jind, 
. escatore, Die Wahlichuldverhältnifje S. 148 ff. beftreitet die Praks 
tijdhe Bedeutung des UnterfchiedsS. Allein fein Nachweis, daß man unter 
deiden Annahmen zu demfelben Ergebniffe gelangen fönne, befhräntt fi 
auf die Zwangsvollftredung und den Zall der vom ee zu vertretenden 
Unmöglichkeit (S. 151). Der Meinung Pescatores, daß auch bei einer Wahl- 
[huld der Gläubiger nur ein Stück mittlerer Güte wählen dürfe, Daß alio 
3 B. wenn von jemanden, der zehn tüchtige Arbeitspferde und ein Yurus- 
pferd gehalten hat, dem A nad jeiner Wahl „ein8 feiner Mferde“ ver- 
macht ift, A nur unter den zehn ET wählen, aber nicht das 
Yuzuspferd beanfpruchen fönne, wie auch daß der Veihwerte, wenn er das 
Wahlrecht habe, in diejem Falle nicht ein altes oausgedienteS Pferd liefern 
dürfe, Kann ich nicht beipflichten. Nach meiner Meinung wird eben in diefem 
palle die Frage erheblich, ob eine Wahlichuld oder eine begrenzte Sattungs- 
Du gewollt ift, in erfterem Fall kann je nach der Wahlberechtigung in der 
Tat das Luruspferd gefordert bzw. das ausgebiente Pferd geliefert werden. 
(Eine befondere abweichende Yuffallung vertritt noch RehbeinI S. 27. 
Er nimmt in allen Fällen, wo undeftimmte Teile einer Sachgefamtheit in Frage 
iommen, weder Sattungsjchuld im Sinne des $ 242 noch Wahlihuld an, 
jondern eine „unbeftimmte Spezie8fhuld“, auf die $ 315 anıvendbar jet. 
Auch er behauptet, Ähnlich wie Vertmann a. 0. OD.: „Der Unterfchied von 
der generifchen Obligation tritt auch darin hervor, daß von Anwendung der 
38 480, 491 (493, 651) offenfichtlich nicht die Kede fein fann.“ Wer das {it 
ja eine petitio principii; man {eßt vorau8, wa8 eben zu beweifen it. Worum 
7oll bei einem Kauf 3. B. einer beitimmten Quantität aus einer ee 
xicht Räufer die Wahl haben zwilden Wandlung, Minderung un 
Lieferung einer mittleren bzw. vertragsmäßigen OYuantität aus 
diefer Ladung? Sodann liegt auf der Hand, daß eine unbeftimmte 
Sp  E Duld ein ee Widerfbruch ijt. HA a ift eben eine 
individuell Geftimmte Schuld. Sämtliche abweichende Meinungen verkennen 
te Subjektivität, Kelativität und Flüffigkeit des juriftiichen Gattungsbegriffs: 
objektive ©attungen gibt e8 überhaupt nicht, am allerwenigjten bei den 
„®attungen“ des Verkehrsleben8; je ®attung ift ihrem Umfang nach durch 
die ihr willkürlich Gel eßten Merkmale mehr oder minder begrenzt; die Merkmale 
ziner Jam tilchen Gattung fönnen in allen möglichen wirt]chaftlich EEE 
Sigenihaften, 3. B. m in irgendeiner „Provenienz“ beftehen. MBeifpiel: 
SiS, Hinitlihes Eis, Natureis, Natureis vom Teiche zu X.) Bal. auch 
Sijcher, Sherings Jahrb. 1907 S. 182. 
3. Zu Abhjag 2: Befdhränkung des SE auf eine beitimmte Sache 
Ummwan tan der Gattungsichuld in eine Speziesihuld; fog. Konzentration, Xon- 
tretifiezung, pezialifierung Des Schuldberbältniries), Gegenitand der Leiltung im 
engeren Sinne (vgl. Bem. 4, e, # zu & 241 Borbem, 5 S. 7) Kann immer nur eine individuell 
deftimmte Sache fein. Jedes Schuldverhältnis muß ich daher in einem pewiijen Beitpunkte 
zuf eine beitimmte Sache befehrüänfen. Diele Bejchränkung hat aber keineswegs die Be- 
BED daß nunmehr die urfprünglihe SattungsSichuld ®ch in eine Speziestchuld um-= 
mandle, 10 daß das notwendig individuelle Erfüllungsobjeft nad rückwärts al8 
Arinrünalicher Mertracsgegenitand aedacht werden nıüßte. Bal. dagegen (Transmutations- 
2}
	        
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