DAS ANWENDUNGSGEBIET
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Bedingte Befreiungen
1. Das Personal der staatlichen Verkehrsanstalten wird von der Ver-
sicherung befreit, wenn der Verkehrsminister ihm Leistungen, die den im
Versicherungsgesetz vorgesehenen gleichwertig sind, sicherstellt.
Da die Verordnung vom 30. Mai 1922 über die Versicherung des Per-
sonals der staatlichen Verkehrsanstalten dem Personal des Verkehrsmini-
steriums, der Staatsbahndirektion, der Seeschiffahrts-Direktion und der
übrigen Eisenbahndirektionen Leistungen gewährt, die denen der Arbeiter-
versicherung gleichkommen, ist dieses Personal von der im Gesetz von
1922 vorgesehenen Versicherungspflicht befreit (Art. 6, Abs. 5).
2. Arbeitnehmer in Büros, Anstalten oder Unternehmungen des Staates,
der Provinzen, Komitate, Distrikte, Marktilecken, der politischen Ge-
meindeverbände, der Kirchspiele, der Vereinigungen landwirtschaftlicher
Besitzer, der nach dem Wassergesetz verwalteten Genossenschaften und
aller anderen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind
von der Versicherung befreit, wenn sie im Krankheitsfalle nach den Dienst.
vorschriften mindestens während 26 Wochen vom Beginn der Krankheit an
ihr Gehalt weiterbeziehen.
Die so befreiten Arbeiter und ihre Familienangehörigen. haben Anspruch
auf ärztliche Behandlung und Arzneimittel sowie auf das im Versicherungs-
gesetz vorgesehene Wochen- und Sterbegeld (Art. 7, Abs. 1 u. 3).
Die Stellung der Beamten und der andern öffentlichen Angestellten
gegenüber der Versicherung ist durch das Gesetz vom 31. Juni 1923 geregelt
worden. Danach sind nur die unkündbaren Beamten von der Versicherung
befreit, während die durch Dienstvertrag angestellten Personen versiche-
rungspflichtig bleiben.
Gelegenheitsarbeiter
Der Minister für Sozialpolitik kann auf Antrag der Versicherungsanstalt
oder auf Antrag des Beteiligten jeden Pflichtigen von der Versicherung
befreien, der eine Lohnarbeit nur gelegentlich verrichtet und daher nur
vorübergehend versicherungspflichtig wird (Art. 4, Abs. 2).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Personen, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen, können sich
freiwillig versichern (Art. 5). .
Die Ausführungsverordnung vom 3. Juni 1922 enthält die näheren
Bestimmungen über die freiwillige Versicherung. ,
Versichern können sich insbesondere: Beamte und Angestellte öffentlich -
rechtlicher Korporationen, unständige Arbeiter, Hausgewerbetreibende
und die in der Seefischerei beschäftigten Personen. Die Antragsteller müssen
sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die Altersgrenze ist mit
40 Jahren festgesetzt. Der freiwillig Versicherte trägt die gesamte Beitrags-
last.
ALLGEMEINE BEVÖLKERUNGSSTATISTIE
Statistik
Das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen zählt bei einem
Flächeninhalt von 248.989 qkm 12.017.323 Einwohner, demnach 48,8 Ein-
wohner auf das Quadratkilometer. Zu Beginn des Jahres 1927 wurde die
Bevölkerung auf 13.026.775 Rinwohner geschätzt.
STATISTIK DER VERSICHERTEN
je Pfli i
8 Die P ichtversicherung nach dem Gesetz von 1922 trat am 1. Juli 1922