Contents: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 
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Bedingte Befreiungen 
1. Das Personal der staatlichen Verkehrsanstalten wird von der Ver- 
sicherung befreit, wenn der Verkehrsminister ihm Leistungen, die den im 
Versicherungsgesetz vorgesehenen gleichwertig sind, sicherstellt. 
Da die Verordnung vom 30. Mai 1922 über die Versicherung des Per- 
sonals der staatlichen Verkehrsanstalten dem Personal des Verkehrsmini- 
steriums, der Staatsbahndirektion, der Seeschiffahrts-Direktion und der 
übrigen Eisenbahndirektionen Leistungen gewährt, die denen der Arbeiter- 
versicherung gleichkommen, ist dieses Personal von der im Gesetz von 
1922 vorgesehenen Versicherungspflicht befreit (Art. 6, Abs. 5). 
2. Arbeitnehmer in Büros, Anstalten oder Unternehmungen des Staates, 
der Provinzen, Komitate, Distrikte, Marktilecken, der politischen Ge- 
meindeverbände, der Kirchspiele, der Vereinigungen landwirtschaftlicher 
Besitzer, der nach dem Wassergesetz verwalteten Genossenschaften und 
aller anderen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind 
von der Versicherung befreit, wenn sie im Krankheitsfalle nach den Dienst. 
vorschriften mindestens während 26 Wochen vom Beginn der Krankheit an 
ihr Gehalt weiterbeziehen. 
Die so befreiten Arbeiter und ihre Familienangehörigen. haben Anspruch 
auf ärztliche Behandlung und Arzneimittel sowie auf das im Versicherungs- 
gesetz vorgesehene Wochen- und Sterbegeld (Art. 7, Abs. 1 u. 3). 
Die Stellung der Beamten und der andern öffentlichen Angestellten 
gegenüber der Versicherung ist durch das Gesetz vom 31. Juni 1923 geregelt 
worden. Danach sind nur die unkündbaren Beamten von der Versicherung 
befreit, während die durch Dienstvertrag angestellten Personen versiche- 
rungspflichtig bleiben. 
Gelegenheitsarbeiter 
Der Minister für Sozialpolitik kann auf Antrag der Versicherungsanstalt 
oder auf Antrag des Beteiligten jeden Pflichtigen von der Versicherung 
befreien, der eine Lohnarbeit nur gelegentlich verrichtet und daher nur 
vorübergehend versicherungspflichtig wird (Art. 4, Abs. 2). 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG 
Personen, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen, können sich 
freiwillig versichern (Art. 5). . 
Die Ausführungsverordnung vom 3. Juni 1922 enthält die näheren 
Bestimmungen über die freiwillige Versicherung. , 
Versichern können sich insbesondere: Beamte und Angestellte öffentlich - 
rechtlicher Korporationen, unständige Arbeiter, Hausgewerbetreibende 
und die in der Seefischerei beschäftigten Personen. Die Antragsteller müssen 
sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die Altersgrenze ist mit 
40 Jahren festgesetzt. Der freiwillig Versicherte trägt die gesamte Beitrags- 
last. 
ALLGEMEINE BEVÖLKERUNGSSTATISTIE 
Statistik 
Das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen zählt bei einem 
Flächeninhalt von 248.989 qkm 12.017.323 Einwohner, demnach 48,8 Ein- 
wohner auf das Quadratkilometer. Zu Beginn des Jahres 1927 wurde die 
Bevölkerung auf 13.026.775 Rinwohner geschätzt. 
STATISTIK DER VERSICHERTEN 
je Pfli i 
8 Die P ichtversicherung nach dem Gesetz von 1922 trat am 1. Juli 1922
	        
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