Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

172 ©. Ausf.Anweisung v. 15. April 19826. 
2. Zu stehend en Gewerben gehört in steuerlicher Hinsicht 
jeder Gewerbebetrieb, welcher nicht nach den bestehenden Bestim- 
mungen als Gewerbebetrieb im Umherziehen zu besteuern ist. 
3. Die Bestimmung des Begriffs „Gewerbe“, welche die Gewerbe- 
steuerverordnung gibt, stimmt im allgemeinen mit der in der bis- 
herigen Rechtsprechung überein; während jedoch bisher die Steuer- 
pflicht auf die erl au bt e Tätigkeit beschränkt war, unterliegen 
nunmehr auch unerlaub te oder verbotene fortgesetzte gewerbliche 
Betätigungen der Besteuerung. Keinen Unterschied macht es, ob bei 
einem auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmen zugleich oder 
ausschließlich wohltätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden 
(vgl. jedoch Art. 7 dieser Anweisung). 
4. Dem Gewerbebetrieb gleichgestellt ist durch die Ergänzungs- 
verordnung die entsprechende Tätigkeit von Vereinen, eingetragenen 
Genossenschaften, Körperschaflen sowie von Konsumanstalten gewerb- 
licher Unternehmen im Nebenbetriebe, und zwar auch dann, wenn 
sie satunqsgemäß und tatsächlich auf einen festumgrenzten Personen- 
kreis beschränkt und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Hiernach 
sind alle diejenigen Unternehmen steuerpflichtig, die eine dem Gewerbe 
entsprechende Tätigkeit ausüben, jedoch nicht am allgemeinen wirt- 
schaftlichen Verkehr teilnehmen oder ohne die Absicht der Gewinn- 
erzielung arbeiten, z. B. die in der Form von Vereinen oder ein- 
getragenen Genosssenschaften bestehenden Konsum-, Vorschuß-, Kredit- 
vereine, Darlehnskassen. landschaftliche (ritterschaftliche) Kreditanstalten, 
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die öffentlichen Versicherungs- 
anstalten, Absatz- und Produktivgenossenschaften. 
5. Grundssätlich sind der Besteuerung die Gewerbe aller Gattungen 
th. .1§ kqser hrt urLtruchwrs quam tn. Vt 
Gemeindeverbände. Die in dem Gewerbessteuergesez vom 24. Juni 
1891 enthaltenen Bestimmungen über die Steuerfreiheit des Staates 
und die Sonderbestimmungen über die Befreiung der Gemeinde- 
verbände sind beseitigt. Die Betriebe und Verwaltungen des Reichs 
sind nach § 5 des Reichsgeseßzes über die gegenseitigen Besteuerungs- 
rechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 
1995 (RGBI. ]1 S. 252) der Gewerbebesteuerung nur insoweit unter- 
worfen, als sie nach den Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes 
körperschaftssteuerpflichtiq sind. Es sind daher nicht gewerbesteuer- 
pflichtig die Deuische Reichspost, die Monopolverwaltungen des Reichs 
und die Deutsche Reichsbahngesellschaft, ferner nicht die Reichsbank, 
die Rentenbank, die Deutsche Golddiskontbank und die Bank für 
deutsche Industrieobligationen. 
Artikel 3. 
1. Bei der Besteuerung sind alle einzelnen Betriebe d ers el b en 
Person oder Personenmehrheit (offene Handelsgesellschaft, Kommandit- 
gesellschaft usw.) ohne Rückficht auf die Zahl, Art oder Firma als
	        
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