Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis, 
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimations 
papieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen u. dgl, 
welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben sind, 
4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder Zahlung einerV ertragsstrafe 
wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen 
in bezug auf die vorstehend unter Nr. 1—3 bezeichneten Gegenstände, 
ferner wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeits 
bücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, 
Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung, 
5. über Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu 
leistenden Beiträge und Eintrittsgelder zur Krankenversicherung, 
6. über die Ansprüche, die auf Grund der Übernahme einer ge 
meinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander 
erhoben werden. 
Nicht zur Zuständigkeit der deutschen Gewerbegerichte gehören 
Streitigkeiten über Konventionalstrafen, die für den Fall der Verletzung 
der Konkurrenzklausel vereinbart sind. 
Für die Zusammensetzung der Gewerbegerichte ergiebt deren 
Charakter als Fachgericht die allgemeine Richtschnur, daß Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer als die Vertreter des Fachwissens die maßgebende 
Rolle bei den gerichtlichen Entschließungen und Entscheidungen 
haben müssen. Daraus folgt noch nicht, daß der Vorsitzende ein Ge 
werbefachmann sein soll. In der Tat ist diese Frage verschieden ge 
löst worden. Bei den französischen conseils de prud’hommes wählen 
die Beisitzer den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer 
Mitte mit der Maßgabe, daß einer von ihnen zu den Arbeitgebern, 
der andere zu den Arbeitnehmern gehören muß. In Belgien wird der 
Vorsitzende und sein Stellvertreter vom König ernannt, jedoch auf 
Grund einer zweifachen Kandidatenliste; die eine Liste wird von den 
Beisitzern aus dem Unternehmerstande, die andere von den Beisitzern 
aus dem Arbeiterstande aufgestellt. Der Sekretär (greffier) wird auf 
Grund einer vom Gewerbegericht aufgestellten Liste vom Könige er 
nannt. In Italien wird der Vorsitzende ebenfalls durch den König 
ernannt, aber aus der Zahl der richterlichen Beamten oder der zu 
Friedensrichtern befähigten Personen. Hier ist also im Gegensatz zu 
dem französischen System der Grundsatz aufgestellt, daß der Vor 
sitzende nicht zu den Gewerbefachmännern, sondern zu den Rechts 
fachmännern gehören und daß zur vollen Wahrung seiner Unabhängigkeit 
auch gegenüber den Beisitzern seine Ernennung jeder unmittelbaren und 
mittelbaren Beeinflussung durch die Beisitzer entrückt sein müsse. 
Das gleiche Prinzip hatte schon in dem deutschen Gesetze 
von 1890 Ausdruck gefunden und gilt für die deutschen Gewerbege-
	        
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