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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis,
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimations
papieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen u. dgl,
welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben sind,
4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder Zahlung einerV ertragsstrafe
wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen
in bezug auf die vorstehend unter Nr. 1—3 bezeichneten Gegenstände,
ferner wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeits
bücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher,
Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung,
5. über Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu
leistenden Beiträge und Eintrittsgelder zur Krankenversicherung,
6. über die Ansprüche, die auf Grund der Übernahme einer ge
meinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander
erhoben werden.
Nicht zur Zuständigkeit der deutschen Gewerbegerichte gehören
Streitigkeiten über Konventionalstrafen, die für den Fall der Verletzung
der Konkurrenzklausel vereinbart sind.
Für die Zusammensetzung der Gewerbegerichte ergiebt deren
Charakter als Fachgericht die allgemeine Richtschnur, daß Arbeitgeber
und Arbeitnehmer als die Vertreter des Fachwissens die maßgebende
Rolle bei den gerichtlichen Entschließungen und Entscheidungen
haben müssen. Daraus folgt noch nicht, daß der Vorsitzende ein Ge
werbefachmann sein soll. In der Tat ist diese Frage verschieden ge
löst worden. Bei den französischen conseils de prud’hommes wählen
die Beisitzer den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer
Mitte mit der Maßgabe, daß einer von ihnen zu den Arbeitgebern,
der andere zu den Arbeitnehmern gehören muß. In Belgien wird der
Vorsitzende und sein Stellvertreter vom König ernannt, jedoch auf
Grund einer zweifachen Kandidatenliste; die eine Liste wird von den
Beisitzern aus dem Unternehmerstande, die andere von den Beisitzern
aus dem Arbeiterstande aufgestellt. Der Sekretär (greffier) wird auf
Grund einer vom Gewerbegericht aufgestellten Liste vom Könige er
nannt. In Italien wird der Vorsitzende ebenfalls durch den König
ernannt, aber aus der Zahl der richterlichen Beamten oder der zu
Friedensrichtern befähigten Personen. Hier ist also im Gegensatz zu
dem französischen System der Grundsatz aufgestellt, daß der Vor
sitzende nicht zu den Gewerbefachmännern, sondern zu den Rechts
fachmännern gehören und daß zur vollen Wahrung seiner Unabhängigkeit
auch gegenüber den Beisitzern seine Ernennung jeder unmittelbaren und
mittelbaren Beeinflussung durch die Beisitzer entrückt sein müsse.
Das gleiche Prinzip hatte schon in dem deutschen Gesetze
von 1890 Ausdruck gefunden und gilt für die deutschen Gewerbege-