10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. 235
Arbeiter aller Gewerbe vor das Gewerbegericht. In Belgien umfaßt
die Organisation die Industrie, das Berg- und Hüttenwesen, die Seefischerei,
das Handwerk, hat also ein sehr weites Tätigkeitsfeld. In
Italien kommen Fabriken, industrielle und hausindustrielle Unternehmungen
in Betracht. Die österreichischen Gewerbegerichte sind
nur für fabrikmäßig betriebene Gewerbe zuständig. Für das Handwerk
kommen die schon erwähnten schiedsrichterlichen Ausschüsse
der Handwerkergenossenschaften und die schiedsrichterlichen Kollegien
für die nicht zu Genossenschaften gehörigen Handwerksunternehmer
in Frage. Das deutsche Gesetz , bezeichnet in §3 als unter die Zuständigkeit
der Gewerbegerichte fallend die Arbeiter (Gesellen, Gehilfen,
Lehrlinge, Fabrikarbeiter) und die mit nicht mehr als 2000 M. Jahresverdienst
angestellten Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker,
auf welche der 7. Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet. Damit
ist das stoffveredelnde Gewerbe auch in der Form des Handwerks
ohne weiteres der gewerbegerichtlichen Zuständigkeit unterstellt. Die
Hausindustrie wird durch § 5 des Gewerbegerichtsgesetzes berücksichtigt.
Für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch
betriebene Brüche und Gruben sieht § 82 die Errichtung besonderer
Berggewerbegerichte durch Anordnung der Landeszentralbehörde vor.
Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte wird in Österreich
dadurch eingeengt, daß die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern der fabrikmäßigen Betriebe nur während der
Dauer des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb 30 Tagen nach seiner
Auflösung vor den Gewerbegerichten anhängig gemacht werden
können, bei späterer Anhängigmachung dagegen vor die ordentlichen
Gerichte gehören. Dagegen ist die sachliche Zuständigkeit nicht —
wie in Italien — auf Streitobjekte bis zu bestimmter Höhe beschränkt,
ein System, das auch sonst nicht verfolgt wird. Die italienischen
Gewerbegerichte sind nur zuständig bei Streitobjekten bis zu 200 Lire.
Die nähere Umschreibung der aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden
Streitigkeiten in den einzelnen Gesetzen interessiert hier nicht.
Zu erwähnen ist, daß nicht nur die Streitigkeiten zwischen Unternehmer
und Arbeitern, sondern auch zwischen Arbeitern untereinander,
sofern sie ihren Grund in einem gemeinsamen Arbeitsverhältnis haben,
nach der französischen, belgischen, italienischen und deutschen Gesetzgebung
vor die Gewerbegerichte gehören.
Hach dem deutschen Gesetz (§ 4) sind die Gewerbegerichte ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für folgende
Streitigkeiten:
1. Über Antritt, Fortsetzung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
über Aushändigung oder Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses,
Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuches,