Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

10.  Kapitel.  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  235
Arbeiter  aller  Gewerbe  vor  das  Gewerbegericht.  In  Belgien  umfaßt
die  Organisation  die  Industrie,  das  Berg-  und  Hüttenwesen,  die  Seefischerei, ­
  das  Handwerk,  hat  also  ein  sehr  weites  Tätigkeitsfeld.  In
Italien  kommen  Fabriken,  industrielle  und  hausindustrielle  Unternehmungen ­
  in  Betracht.  Die  österreichischen  Gewerbegerichte  sind
nur  für  fabrikmäßig  betriebene  Gewerbe  zuständig.  Für  das  Handwerk ­
  kommen  die  schon  erwähnten  schiedsrichterlichen  Ausschüsse
der  Handwerkergenossenschaften  und  die  schiedsrichterlichen  Kollegien ­
  für  die  nicht  zu  Genossenschaften  gehörigen  Handwerksunternehmer ­
  in  Frage.  Das  deutsche  Gesetz  ,  bezeichnet  in  §3  als  unter  die  Zuständigkeit ­
  der  Gewerbegerichte  fallend  die  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen,
Lehrlinge,  Fabrikarbeiter)  und  die  mit  nicht  mehr  als  2000  M.  Jahresverdienst ­
  angestellten  Betriebsbeamten,  Werkmeister  und  Techniker,
auf  welche  der  7.  Titel  der  Gewerbeordnung  Anwendung  findet.  Damit ­
  ist  das  stoffveredelnde  Gewerbe  auch  in  der  Form  des  Handwerks
ohne  weiteres  der  gewerbegerichtlichen  Zuständigkeit  unterstellt.  Die
Hausindustrie  wird  durch  §  5  des  Gewerbegerichtsgesetzes  berücksichtigt. ­
  Für  Bergwerke,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  unterirdisch
betriebene  Brüche  und  Gruben  sieht  §  82  die  Errichtung  besonderer
Berggewerbegerichte  durch  Anordnung  der  Landeszentralbehörde  vor.
Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  wird  in  Österreich ­
  dadurch  eingeengt,  daß  die  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitnehmern  der  fabrikmäßigen  Betriebe  nur  während  der
Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  oder  innerhalb  30  Tagen  nach  seiner
Auflösung  vor  den  Gewerbegerichten  anhängig  gemacht  werden
können,  bei  späterer  Anhängigmachung  dagegen  vor  die  ordentlichen
Gerichte  gehören.  Dagegen  ist  die  sachliche  Zuständigkeit  nicht  —
wie  in  Italien  —  auf  Streitobjekte  bis  zu  bestimmter  Höhe  beschränkt,
ein  System,  das  auch  sonst  nicht  verfolgt  wird.  Die  italienischen
Gewerbegerichte  sind  nur  zuständig  bei  Streitobjekten  bis  zu  200  Lire.
Die  nähere  Umschreibung  der  aus  dem  Arbeitsverhältnis  entspringenden ­
  Streitigkeiten  in  den  einzelnen  Gesetzen  interessiert  hier  nicht.
Zu  erwähnen  ist,  daß  nicht  nur  die  Streitigkeiten  zwischen  Unternehmer ­
  und  Arbeitern,  sondern  auch  zwischen  Arbeitern  untereinander,
sofern  sie  ihren  Grund  in  einem  gemeinsamen  Arbeitsverhältnis  haben,
nach  der  französischen,  belgischen,  italienischen  und  deutschen  Gesetzgebung ­
  vor  die  Gewerbegerichte  gehören.
Hach  dem  deutschen  Gesetz  (§  4)  sind  die  Gewerbegerichte  ohne
Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  zuständig  für  folgende
Streitigkeiten:
1.  Über  Antritt,  Fortsetzung  oder  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,
  über  Aushändigung  oder  Inhalt  des  Arbeitsbuches,  Zeugnisses,
Lohnbuches,  Arbeitszettels  oder  Lohnzahlungsbuches,
            
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